TE OGH 2007/4/3 5Ob71/07p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin R***** AG, *****, wegen Einverleibung eines Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin Gertrude G*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. November 2006, AZ 47 R 671/06h, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Text

Begründung:

Die Revisionsrekurswerberin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, ob der eine fideikommissarische Substitution angemerkt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung der Vorinstanzen, die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution stehe mangels Zustimmung des Nacherben der beantragten Einverleibung eines vertraglichen Pfandrechtes entgegen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0002605; RS0002572 [T 6]; vgl RS0012559). Die Ausführungen des Revisionsrekurses, das dem Pfandrecht zugrundeliegende Darlehen diene der Liegenschaft bzw dem auf der Liegenschaft errichteten Gebäude und damit den Interessen des Nacherben, vermögen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen, zumal die höchstgerichtliche Judikatur eine ausdrückliche Zustimmung des Nacherben fordert (RIS-Justiz RS0002605 [T 4]).Die Auffassung der Vorinstanzen, die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution stehe mangels Zustimmung des Nacherben der beantragten Einverleibung eines vertraglichen Pfandrechtes entgegen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0002605; RS0002572 [T 6]; vergleiche RS0012559). Die Ausführungen des Revisionsrekurses, das dem Pfandrecht zugrundeliegende Darlehen diene der Liegenschaft bzw dem auf der Liegenschaft errichteten Gebäude und damit den Interessen des Nacherben, vermögen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen, zumal die höchstgerichtliche Judikatur eine ausdrückliche Zustimmung des Nacherben fordert (RIS-Justiz RS0002605 [T 4]).

Anmerkung

E838845Ob71.07p

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.506XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00071.07P.0403.000

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten