TE OGH 2007/4/3 5Ob33/07z

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Veröffentlicht am 03.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerhard Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stefan N*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 508a Abs 2 ZPO gilt eine vor der Zustellung der Mitteilung an den Revisionsgegner, dass ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a ZPO) freistehe, erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2007 die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Zufolge Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO gilt eine vor der Zustellung der Mitteilung an den Revisionsgegner, dass ihm die Beantwortung der Revision (Paragraphen 507,, 507a ZPO) freistehe, erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2007 die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Langt - wie hier - die nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein, so ist sie wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache ohne Ausspruch über die Kosten zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690 [T4]).Langt - wie hier - die nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein, so ist sie wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache ohne Ausspruch über die Kosten zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690 [T4]).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E83874 5Ob33.07z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00033.07Z.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20070403_OGH0002_0050OB00033_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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