TE OGH 2007/4/5 37R36/07d

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Veröffentlicht am 05.04.2007
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Schuldenregulierungssache des Schuldners J***** K*****, 7000 Eisenstadt, R*****, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 20.02.2007, GZ 9 S 6/06 t-21, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Das mit Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 15.03.2006 (ON 6) über das Vermögen des Schuldners eröffnete Schuldenregulierungsverfahren wurde mit erstgerichtlichen Beschluss vom 21.08.2006 (ON 19) nach rechtskräftiger Bestätigung des am 14.07.2006 angenommenen Zahlungsplans gemäß § 196 KO aufgehoben. Mit Beschluss vom 21.09.2006 (ON 20) hat das Erstgericht den im Schuldenregulierungsverfahren im Hinblick auf das einbehaltene Einkommen angefallenen Verwertungserlös (nach Abzug der Masseforderungen) von EUR 729,60 an die Gläubiger verteilt. Unter anderem wurden EUR 269,95 an die H***** AG ausgeschüttet. Aus diesem Beschluss ist nicht ersichtlich, ob dieser Erlös unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger verteilt wurde. Auch aus dem Zahlungsplan (vgl ON 16, 17) ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit ein Verwertungserlös anzurechnen ist.Das mit Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 15.03.2006 (ON 6) über das Vermögen des Schuldners eröffnete Schuldenregulierungsverfahren wurde mit erstgerichtlichen Beschluss vom 21.08.2006 (ON 19) nach rechtskräftiger Bestätigung des am 14.07.2006 angenommenen Zahlungsplans gemäß Paragraph 196, KO aufgehoben. Mit Beschluss vom 21.09.2006 (ON 20) hat das Erstgericht den im Schuldenregulierungsverfahren im Hinblick auf das einbehaltene Einkommen angefallenen Verwertungserlös (nach Abzug der Masseforderungen) von EUR 729,60 an die Gläubiger verteilt. Unter anderem wurden EUR 269,95 an die H***** AG ausgeschüttet. Aus diesem Beschluss ist nicht ersichtlich, ob dieser Erlös unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger verteilt wurde. Auch aus dem Zahlungsplan vergleiche ON 16, 17) ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit ein Verwertungserlös anzurechnen ist.

Mit dem am 13.02.2007 beim Erstgericht eingelangten Antrag ON 21 beantragte der Schuldner, dass durch Beschluss ausgesprochen werden möge, dass die Zuweisung an die Gläubigern H***** AG in Höhe von EUR 269,95 bei der Bezahlung der ersten Quote laut Zahlungsplan zu berücksichtigen und in diese einzurechnen sei. Er brachte vor, dass er die erste Quote an die Bank in Höhe von EUR 742,58 abzüglich der Zuweisung laut erstgerichtlichen Beschluss in Höhe von EUR 269,95, somit insgesamt EUR 472,63 zur Anweisung gebracht habe. Die H***** AG habe daraufhin unter Androhung des Wiederauflebens den Gemeinschuldner mit Schreiben vom 31.01.2007 zur Zahlung der Differenz von EUR 269,95 aufgefordert. Die Nachfrist sei noch nicht abgelaufen. Unter Verweis auf die Entscheidung des OGH 8 Ob 238/99d vertritt der Schuldner, das Konkursgericht könne bei der Verteilung des Erlöses gemäß § 50 KO aussprechen, dass der Verteilungserlös auf die Quote keinen Einfluss habe.Mit dem am 13.02.2007 beim Erstgericht eingelangten Antrag ON 21 beantragte der Schuldner, dass durch Beschluss ausgesprochen werden möge, dass die Zuweisung an die Gläubigern H***** AG in Höhe von EUR 269,95 bei der Bezahlung der ersten Quote laut Zahlungsplan zu berücksichtigen und in diese einzurechnen sei. Er brachte vor, dass er die erste Quote an die Bank in Höhe von EUR 742,58 abzüglich der Zuweisung laut erstgerichtlichen Beschluss in Höhe von EUR 269,95, somit insgesamt EUR 472,63 zur Anweisung gebracht habe. Die H***** AG habe daraufhin unter Androhung des Wiederauflebens den Gemeinschuldner mit Schreiben vom 31.01.2007 zur Zahlung der Differenz von EUR 269,95 aufgefordert. Die Nachfrist sei noch nicht abgelaufen. Unter Verweis auf die Entscheidung des OGH 8 Ob 238/99d vertritt der Schuldner, das Konkursgericht könne bei der Verteilung des Erlöses gemäß Paragraph 50, KO aussprechen, dass der Verteilungserlös auf die Quote keinen Einfluss habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen und darauf hingewiesen, dass die Quote im Zweifel zusätzlich zum Verwertungserlös gebühre.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Zuweisung an die Gläubigerin H***** AG in Höhe von EUR 269,95 laut Beschluss vom 21.09.2006 bei der Bezahlung der ersten Quote laut Zahlungsplan zu berücksichtigen und in diese anzurechnen sei.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die Quote im Zweifel zusätzlich zum Verwertungserlös gebührt (vgl. Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 358; Mohr in Konecny/Schubert Rz 12 zu § 193; Deixler-Hübner, Privatkonkurs² Rz 138; Konecny, ÖBA 1994, 911; Holzhammer, Insolvenzrecht5, 216). Die Gläubiger erhalten daher neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen aus dem Verwertungserlös eine separate Sonderzahlung (vgl. 8 Ob 81/02y; 8 Ob 232/00a; 8 Ob 55/03a; 8 Ob 238/99d; RIS-Justiz RS0112390). Das erklärt sich damit, dass der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen hat, wonach bereits eine vollständige Verwertung des Vermögens des Schuldners erfolgt ist (vgl. Kodek aaO Rz 353). Gerade aus der vom Rekurswerber zitierten Entscheidung 8 Ob 238/99d ergibt sich, dass die während des Verfahrens angesammelten pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens grundsätzlich nicht auf die Quote anzurechnen sind. Wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Quote im Zweifel zusätzlich zum Verwertungserlös gebührt, ist dies so zu verstehen, dass die Anrechnung nur dann zu erfolgen hat, wenn sie ausdrücklich verfügt wurde. Gegenständlich findet sich im Zahlungsplan keine Regelung, nach der die Ausschüttung des Erlöses anzurechnen wäre. Eine solche wäre wohl nach der Rsp mit Zustimmung der Gläubiger zulässig (8 Ob 238/99d). Nur wenn der Zahlungsplan ausdrücklich (vgl. Konecny, ZIK 2001/241, 146; Kodek aaO 358) eine Einrechnung des Verwertungserlöses vorsieht, kommt es zu einer Anrechnung (vgl. Kodek, RdW 2001/363, 329). Das ist gegenständlich jedoch nicht geschehen, sodass der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden ist.Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die Quote im Zweifel zusätzlich zum Verwertungserlös gebührt vergleiche Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 358; Mohr in Konecny/Schubert Rz 12 zu Paragraph 193 ;, Deixler-Hübner, Privatkonkurs² Rz 138; Konecny, ÖBA 1994, 911; Holzhammer, Insolvenzrecht5, 216). Die Gläubiger erhalten daher neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen aus dem Verwertungserlös eine separate Sonderzahlung vergleiche 8 Ob 81/02y; 8 Ob 232/00a; 8 Ob 55/03a; 8 Ob 238/99d; RIS-Justiz RS0112390). Das erklärt sich damit, dass der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen hat, wonach bereits eine vollständige Verwertung des Vermögens des Schuldners erfolgt ist vergleiche Kodek aaO Rz 353). Gerade aus der vom Rekurswerber zitierten Entscheidung 8 Ob 238/99d ergibt sich, dass die während des Verfahrens angesammelten pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens grundsätzlich nicht auf die Quote anzurechnen sind. Wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Quote im Zweifel zusätzlich zum Verwertungserlös gebührt, ist dies so zu verstehen, dass die Anrechnung nur dann zu erfolgen hat, wenn sie ausdrücklich verfügt wurde. Gegenständlich findet sich im Zahlungsplan keine Regelung, nach der die Ausschüttung des Erlöses anzurechnen wäre. Eine solche wäre wohl nach der Rsp mit Zustimmung der Gläubiger zulässig (8 Ob 238/99d). Nur wenn der Zahlungsplan ausdrücklich vergleiche Konecny, ZIK 2001/241, 146; Kodek aaO 358) eine Einrechnung des Verwertungserlöses vorsieht, kommt es zu einer Anrechnung vergleiche Kodek, RdW 2001/363, 329). Das ist gegenständlich jedoch nicht geschehen, sodass der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden ist.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO (vgl. Mohr, KO, MGA10, E 37 zu § 176 KO).Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO vergleiche Mohr, KO, MGA10, E 37 zu Paragraph 176, KO).

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00143 37R36.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:03700R00036.07D.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20070405_LG00309_03700R00036_07D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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