Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Mag.Dr. Hörmann und Mag. Korn in der Rechtssache der Klägerin U***** GmbH, ***** Wien, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die Beklagte Christa B***** Hinterbrühl, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung infolge Rekurses der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 12.2.2007, GZ 7 C 63/06h-13, den Beschluss :
Spruch
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
"Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.064,74 (darin enthalten EUR 171,53 USt und EUR 1.062,56 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 88,51 saldierten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 88,51 saldierten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Begründung:
Text
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Wirksamkeit der Aufkündigung vom 13.2.2006 fest, bestimmte die Kosten der Klägerin wie von ihr verzeichnet mit EUR 6.264,02 und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin. Rechtlich erwog es, dass die von der Klägerin verzeichneten Detektivkosten in der Höhe von EUR 5.187,84 als vorprozessuale Kosten, als notwendig und zweckmäßig zuzusprechen gewesen seien, da gerade durch die Einschaltung eines Detektivbüros die Widerlegung der Aussagen der Beklagten und ihres Ehegatten gelungen sei.
Nur gegen einen Teil der Kostenentscheidung, nämlich insoweit sie die Verpflichtung zum Ersatz der Detektivkosten in der Höhe von EUR 5.187,84 zum Inhalt hat, richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit einem Abänderungsantrag in Richtung Verpflichtung zur Zahlung von lediglich EUR 1.076,18.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Die nach Erhebung von Einwendungen begonnene, sieben Monate andauernde, ununterbrochene Überwachung des Eingangsbereiches der aufgekündigten Wohnung durch die Klägerin mittels Videokamera, kombiniert mit einem Bewegungsmelder, stellt einen Eingriff in das absolut geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar (Art 8 EMRK). Das Recht auf Schutz der Privatsphäre findet aufgrund von § 16 ABGB auch in das Bürgerliche Recht Eingang (8 Ob 108/05y = RIS-Justiz E 79267).Die nach Erhebung von Einwendungen begonnene, sieben Monate andauernde, ununterbrochene Überwachung des Eingangsbereiches der aufgekündigten Wohnung durch die Klägerin mittels Videokamera, kombiniert mit einem Bewegungsmelder, stellt einen Eingriff in das absolut geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar (Artikel 8, EMRK). Das Recht auf Schutz der Privatsphäre findet aufgrund von Paragraph 16, ABGB auch in das Bürgerliche Recht Eingang (8 Ob 108/05y = RIS-Justiz E 79267).
Auch das Recht auf Privatsphäre ist jedoch grundsätzlich einer Interessenabwägung zugänglich. So könnte eine systematische Videoüberwachung des Wohnungseingangsbereiches unter Umständen infolge einer Interessenabwägung rechtmäßig sein. Für das Vorliegen berechtigter Interessen ist aber der Überwacher behauptungs- und beweispflichtig, woran sich dann die Interessenabwägung anschließt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, welche die Überwachung durch eine Detektei durchführen ließ, jedoch erstmals in der Rekursbeantwortung berechtigte Interessen ihrerseits an der Überwachung der Wohnungseingangstüre der Beklagten behauptet, während ein diesbezügliches Vorbringen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht erstattet wurde.
Daher erübrigt sich eine Prüfung ihres Rechtfertigungsgrundes für die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und es bleibt bei deren Unzulässigkeit.
Mag das Ergebnis der - an sich unzulässigen - Videoüberwachung mangels Beweisverwertungsverbot der ZPO auch im Prozess zu verwerten sein, so würde es doch den Wertungen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung widersprechen, würde für einen rechtswidrigen Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht auch noch Kostenersatz gegenüber dem Verletzten zustehen.
Auch keiner Honorierung zugänglich sind die "Kosten", welche für das Erscheinen der Mitarbeiter der Detektei bei der Verhandlung vom 7.12.2006 (ON 11) verrechnet wurden, da auch anderen Arbeitgebern kein Kostenersatz zusteht, wenn deren Arbeitnehmer zu einer Verhandlung geladen werden.
Zuzusprechen waren jedoch die Kosten für die Erhebungen über die Beklagte hinsichtlich ihrer Wohnsituation, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung deshalb notwendig waren, da es an der Klägerin ist, zu beweisen, dass eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken nicht vorliege und die Beobachtungen Schlüsse auf die Benutzung des Bestandobjekts zulassen.
Daraus ergibt sich folgende Honorierung der Detektivkosten:
Rechnung vom 30.1.2006 (Aufstellung ./F1)
zur Gänze EUR 554,88
Rechnung vom 28.7.2006 (Aufstellung ./F2)
8 Stunden á EUR 40,--
Kilometergeld + Spesen + USt EUR 433,68
Videoüberwachung, Teilnahme an
Verhandlung EUR 0,--
EUR 988,56
Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den § 41 iVm § 11 RATG. Für den Rekurs gebühren EUR 266,69, für die Rekursbeantwortung EUR 177,98.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 11, RATG. Für den Rekurs gebühren EUR 266,69, für die Rekursbeantwortung EUR 177,98.
Die Differenz war der Rekurswerberin zuzusprechen.
Landesgericht für ZRS Wien
1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11
Anmerkung
EWZ00118 40R86.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:04000R00086.07D.0410.000Dokumentnummer
JJT_20070410_LG00003_04000R00086_07D0000_000