TE OGH 2007/4/11 13Os30/07x

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Veröffentlicht am 11.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dagobert Sigmar M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 5. Oktober 2006, GZ 16 Hv 68/06p-324, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dagobert Sigmar M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 5. Oktober 2006, GZ 16 Hv 68/06p-324, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dagobert Sigmar M***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat erDagobert Sigmar M***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er

A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten

unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein bzw solche zu vertreten, oder durch die unrichtige Behauptung, er könne Kredite, Bankgarantien oder Investoren vermitteln, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Geld oder zur Erbringung von Dienst- oder Sachleistungen, welche diese an ihrem Vermögen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten bzw schädigen sollten,

I.) verleitet, und zwarrömisch eins.) verleitet, und zwar

1.) von 21. Jänner 2001 bis 9. Jänner 2002 in Sch***** Wilfried W***** zur Erbringung von Dienstleistungen, wodurch dieser einen Schaden von 4.221,17 Euro erlitt;

2.) von Herbst 2001 bis Oktober 2002 in Sch***** Franz L***** zur Einstellung seiner Pferde, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 32.702,77 Euro erlitt;

3.) von September 2001 bis Februar 2002 in Sch***** die Alois R***** GesmbH zur Erbringung von Instandsetzungsarbeiten, wodurch diese einen Schaden in der Höhe von 42.000 Euro erlitt;

4.) von 7. Jänner 2002 bis 5. Februar 2003 in Sch***** das Unternehmen G***** (Dr. Heinrich W*****) zur Erbringung von Ingenieurleistungen, wodurch dieser ein Schaden in der Höhe von 31.419,68 Euro entstand;

5.) im März 2002 in Sch***** Dipl. Ing. Günter F***** zur Erbringung von Vermessungsarbeiten, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 10.140 Euro erlitt;

6.) von 18. April 2002 bis 15. Juni 2002 in Sch***** Christoph Z***** zum Beschlagen seiner ca 40 Pferde, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 1.185 Euro erlitt;

7.) von 29. Mai 2002 bis 20. Juni 2002 in Sch***** Angestellte des Unternehmens K***** zur Durchführung von verkehrstechnischen Untersuchungen, wodurch diese einen Schaden in der Höhe von 4.164,05 Euro erlitt;

8.) von Herbst 2002 bis Frühjahr 2003 in Sch***** Angestellte des Unternehmens L***** GesmbH & Co KG zur „Verleihung" von zwei Traktoren, wodurch dieses Unternehmen einen Schaden in der Höhe von 12.440 Euro erlitt;

9.) von 14. November 2003 bis 17. September 2004 in O***** und andernorts Peter B***** zur Übergabe von 1,099.765 Euro in mehreren Tranchen sowie zur Erbringung von Sachleistungen in der Höhe von 137.225,98 Euro, wodurch dieser einen Schaden von insgesamt 1,236.990,98 Euro erlitt;

10.) von 4. März 2004 bis 5. März 2004 in O***** Angestellte des Unternehmens B***** GesmbH zur Lieferung von Einstreumaterial, wodurch dieses Unternehmen einen Schaden in der Höhe von 4.500,04 Euro erlitt;

11.) am 28. September 2004 in O***** Angestellte des Unternehmens Johann P***** GesmbH zur Lieferung von Pferdeeinstreu, wodurch dieses Unternehmen einen Schaden in der Höhe von 3.021,48 Euro erlitt;

12.) von November 2004 bis Dezember 2004 in O***** Franz H***** zur Lieferung von Heu und Stroh und zur Erbringung von Arbeitsleistungen, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 1.943 Euro erlitt;

13.) im Dezember 2004 in O***** Hermann F***** zur Erbringung von Arbeitsleistungen, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 400 Euro erlitt;

14.) von Dezember 2004 bis Juni 2005 in Sch***** Dkfm. DDr. Silvio U***** zur Gestattung der Einstellung von etwa 40 Pferden und Überlassung diverser Räumlichkeiten, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 45.045 Euro erlitt;

15.) von 27. Dezember 2004 bis 29. März 2005 in Sch***** Angestellte des Unternehmens A***** GesmbH zur Erbringung von Installationsarbeiten, wodurch diese einen Schaden in der Höhe von 8.465,71 Euro erlitt;

16.) von Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 in P***** Franz E***** zur Lieferung von 26.190 kg Heu, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 2.619 Euro erlitt;

17.) von 19. Mai 2005 bis 4. Juni 2005 in H***** und andernorts Dr. Alfred M***** und Mag. Andreas R*****, die Geschäftsführer der E***** GmbH, zur Zahlung von 70.000 Euro, wodurch diese einen Schaden in dieser Höhe erlitten;

II.) zu verleiten versucht, und zwarrömisch II.) zu verleiten versucht, und zwar

1.) am 15. Mai 2005 in P***** Dipl. Ing. Dr. Walter H***** zur Zahlung von 160.000 Euro und

2.) von 19. Mai 2005 bis 4. Juni 2005 in H***** und andernorts Dr. Alfred M***** und Mag. Andreas R***** über die zu I/17 beschriebene Tat hinaus zur Zahlung eines weiteren Betrages von 55.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Keineswegs hat das Schöffengericht die Angaben der in den Entscheidungsgründen angeführten Zeugen bloß ohne eigene Stellungnahme zu deren Beweiswert wiedergegeben. Es hat den Zeugen entweder ausdrücklich oder durch den Verweis auf bestätigende Angaben anderer Zeugen oder sonstige Indizien jeweils mit nicht zu beanstandender Deutlichkeit Glaubwürdigkeit beigemessen. Dies gilt auch für die gegen den vom Angeklagten erhobenen Vorwurf der Lüge abgewogene Aussage des als Verwalter für diesen tätig gewordenen Georg V*****. Dass sich der Zeuge aufgrund der Zusage, „später auf Gut „Schw*****" als Verwalter eingestellt zu werden, zu vorerst unentgeltlicher Tätigkeit bereit gefunden hatte, geht aus den Entscheidungsgründen ebenfalls eindeutig hervor (US 62; I/1). Indem der Beschwerdeführer dem Zeugen L***** unter Hinweis auf dessen angebliche Kenntnis von einer in einem deutschen Strafverfahren über den Angeklagten verhängten Untersuchungshaft die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sucht, stellt er nur - aus Z 5 unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage, ohne solcherart formale Begründungsmängel aufzuzeigen. Nicht nachzuvollziehen ist der Vorwurf mangelnder Feststellung eines betrügerischen Schadens zu I/2 (der Sache nach Z 9 lit a), wurde dieser doch ausdrücklich darin gesehen, dass der Zeuge die Verwahrung der Pferde des Angeklagten nicht übernommen und diese nicht versorgt hätte, wäre ihm bewusst geworden, dass dieser nicht in der Lage und willens sein würde, das im Eigentum L*****s stehende Gut „Schw*****" zu kaufen. Mit der Schadenshöhe bekämpft die Mängelrüge mit Blick auf die Gesamtschadenssumme keine für die Entscheidung über Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache. Unerfindlich bleibt auch, weshalb die Urteilsannahme, wonach L***** nach Scheitern des Kaufs nicht mehr „mit der unentgeltlichen Unterbringung der Pferde" einverstanden war, im Widerspruch zur Konstatierung stehen sollte, dass er sich zur Verwahrung der Pferde nicht verstanden hätte, wenn er „gewusst hätte, dass der Angeklagte weder das Gut kaufen, noch die Einstell- und Versorgungskosten zahlen wird" (US 11 und 48; I/2). Was die Mängelrüge aus der - in die Beweiswürdigung eingeflossenen - Aussage des Angeklagten, „ausschließlich erfolgsbezogene Absprachen getroffen zu haben", zu dessen Gunsten ableiten will, wird nicht klar. Dass sie bei ihrem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nimmt, kommt hinzu (I/3).Der aus Ziffer 5,, 9 Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Keineswegs hat das Schöffengericht die Angaben der in den Entscheidungsgründen angeführten Zeugen bloß ohne eigene Stellungnahme zu deren Beweiswert wiedergegeben. Es hat den Zeugen entweder ausdrücklich oder durch den Verweis auf bestätigende Angaben anderer Zeugen oder sonstige Indizien jeweils mit nicht zu beanstandender Deutlichkeit Glaubwürdigkeit beigemessen. Dies gilt auch für die gegen den vom Angeklagten erhobenen Vorwurf der Lüge abgewogene Aussage des als Verwalter für diesen tätig gewordenen Georg V*****. Dass sich der Zeuge aufgrund der Zusage, „später auf Gut „Schw*****" als Verwalter eingestellt zu werden, zu vorerst unentgeltlicher Tätigkeit bereit gefunden hatte, geht aus den Entscheidungsgründen ebenfalls eindeutig hervor (US 62; I/1). Indem der Beschwerdeführer dem Zeugen L***** unter Hinweis auf dessen angebliche Kenntnis von einer in einem deutschen Strafverfahren über den Angeklagten verhängten Untersuchungshaft die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sucht, stellt er nur - aus Ziffer 5, unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage, ohne solcherart formale Begründungsmängel aufzuzeigen. Nicht nachzuvollziehen ist der Vorwurf mangelnder Feststellung eines betrügerischen Schadens zu I/2 (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), wurde dieser doch ausdrücklich darin gesehen, dass der Zeuge die Verwahrung der Pferde des Angeklagten nicht übernommen und diese nicht versorgt hätte, wäre ihm bewusst geworden, dass dieser nicht in der Lage und willens sein würde, das im Eigentum L*****s stehende Gut „Schw*****" zu kaufen. Mit der Schadenshöhe bekämpft die Mängelrüge mit Blick auf die Gesamtschadenssumme keine für die Entscheidung über Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache. Unerfindlich bleibt auch, weshalb die Urteilsannahme, wonach L***** nach Scheitern des Kaufs nicht mehr „mit der unentgeltlichen Unterbringung der Pferde" einverstanden war, im Widerspruch zur Konstatierung stehen sollte, dass er sich zur Verwahrung der Pferde nicht verstanden hätte, wenn er „gewusst hätte, dass der Angeklagte weder das Gut kaufen, noch die Einstell- und Versorgungskosten zahlen wird" (US 11 und 48; I/2). Was die Mängelrüge aus der - in die Beweiswürdigung eingeflossenen - Aussage des Angeklagten, „ausschließlich erfolgsbezogene Absprachen getroffen zu haben", zu dessen Gunsten ableiten will, wird nicht klar. Dass sie bei ihrem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nimmt, kommt hinzu (I/3).

Letzteres gilt insbesondere auch für das bloß vage die Beweiswürdigung zu I/4, 5 und 7 kritisierende weitere Rechtsmittelvorbringen. Warum keine „Umwidmung" hinsichtlich des Gutes „Schw*****" erfolgt ist, kann als nicht entscheidend dahinstehen. Im Übrigen hatte der Angeklagte, vom Beschwerdeführer unbestritten, gegenüber Dr. W***** und nachträglich auch gegenüber Dipl. Ing. F***** betont, dass „die Umwidmung des Geländes durch die Gemeinde bereits erledigt sei", sodass von einem Indiz, dass Dagobert M***** trotz seiner eigenen Vermögenslosigkeit vorgehabt hat, Investoren zu suchen und sie für das Projekt zu begeistern", keine Rede sein kann (US 14 f).

Indem auch zu I/6 nicht an der Gesamtheit der Beweiswerterwägungen der Tatrichter Maß genommen wird, geht der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung auch insoweit ins Leere. Nichts anderes gilt in Betreff der zu I/7 genannten Taten. Auch insoweit wird nur vage die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Frage gestellt, ohne formelle Begründungsmängel aufzuzeigen. Weshalb bei dieser Tat die Frage einer Umwidmung zu erörtern gewesen wäre, lässt die Mängelrüge nicht erkennen.

Die zu I/9 geäußerten Zweifel an der vom Erstgericht bejahten Glaubwürdigkeit des Zeugen B***** stellen erneut aus Z 5 unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter richtet sich auch das zu I/11 erstattete, demnach nicht sachbezogen erwiderungsfähige Vorbringen des Beschwerdeführers. Warum angesichts geleisteter Zahlungen für vorangegangene Lieferungen für die formal einwandfreie Feststellung nachfolgenden betrügerischen Vorgehens die Annahme erforderlich gewesen sein sollte, dass ein entsprechender Wille bereits „bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Firma P*****" vorhanden war, ist nicht nachzuvollziehen.Die zu I/9 geäußerten Zweifel an der vom Erstgericht bejahten Glaubwürdigkeit des Zeugen B***** stellen erneut aus Ziffer 5, unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter richtet sich auch das zu I/11 erstattete, demnach nicht sachbezogen erwiderungsfähige Vorbringen des Beschwerdeführers. Warum angesichts geleisteter Zahlungen für vorangegangene Lieferungen für die formal einwandfreie Feststellung nachfolgenden betrügerischen Vorgehens die Annahme erforderlich gewesen sein sollte, dass ein entsprechender Wille bereits „bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Firma P*****" vorhanden war, ist nicht nachzuvollziehen.

Gleiches gilt für angeblich gesteigerte Begründungserfordernisse zu I/12 aufgrund des Verhältnisses bezahlter und unbezahlter Lieferungen des Franz H***** und des Umstandes, dass der Angeklagte zuvor von Peter B***** hohe Geldbeträge erhalten hatte.

Die Tatrichter sind davon ausgegangen, dass das von B***** erhaltene Geld nicht zur freien Disposition des Angeklagten stand, weshalb der Hinweis auf die angeblich zu Unrecht angenommene „völlige Vermögenslosigkeit" des Angeklagten ebensowenig verständlich ist. Ob ein Teil des Hermann F***** verursachten Schadens auf Leistungen vor täuschungsbedingten Abbauarbeiten entfiel, beeinflusst das infolge Zusammenrechnung nach § 29 StGB davon unabhängige Überschreiten der im § 147 Abs 3 StGB genannten Wertgrenze nicht und ist daher aus Z 5 unbeachtlich. Die zu I/13 getroffenen Feststellungen hinwieder fußenDie Tatrichter sind davon ausgegangen, dass das von B***** erhaltene Geld nicht zur freien Disposition des Angeklagten stand, weshalb der Hinweis auf die angeblich zu Unrecht angenommene „völlige Vermögenslosigkeit" des Angeklagten ebensowenig verständlich ist. Ob ein Teil des Hermann F***** verursachten Schadens auf Leistungen vor täuschungsbedingten Abbauarbeiten entfiel, beeinflusst das infolge Zusammenrechnung nach Paragraph 29, StGB davon unabhängige Überschreiten der im Paragraph 147, Absatz 3, StGB genannten Wertgrenze nicht und ist daher aus Ziffer 5, unbeachtlich. Die zu I/13 getroffenen Feststellungen hinwieder fußen

  • -Strichaufzählung
    fallbezogen noch deutlich genug erkennbar (vgl US 8, 24 f, 48, 50)fallbezogen noch deutlich genug erkennbar vergleiche US 8, 24 f, 48, 50)
  • -Strichaufzählung
    auf der Aussage des Zeugen Hermann F***** und dem eingehend geschilderten Gesamtverhalten des Angeklagten.
Zu I/14 haben die Tatrichter unzweideutig festgestellt, dass sich das Tatopfer nur aufgrund der vom Angeklagten vorgeschobenen Kaufabsichten zur Verwahrung der Pferde verstanden hatte (US 26, 52; Z 5 erster Fall). Die Höhe des Schadens aber betrifft mit Blick auf das vielfache Überschreiten der im § 147 Abs 3 StGB genannten Wertgrenze und die Tatsache, dass mehrfach schwerer, die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall begründender Betrug begangen wurde, keine entscheidende Tatsache.Zu I/14 haben die Tatrichter unzweideutig festgestellt, dass sich das Tatopfer nur aufgrund der vom Angeklagten vorgeschobenen Kaufabsichten zur Verwahrung der Pferde verstanden hatte (US 26, 52; Ziffer 5, erster Fall). Die Höhe des Schadens aber betrifft mit Blick auf das vielfache Überschreiten der im Paragraph 147, Absatz 3, StGB genannten Wertgrenze und die Tatsache, dass mehrfach schwerer, die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall begründender Betrug begangen wurde, keine entscheidende Tatsache.
Zu I/15 sind die Tatrichter gerade nicht von einem seriösen „großen Plan" des Angeklagten und demnach von ungewollt unterschiedlichen Vorstellungen des Angeklagten und des Karl F***** über Zahlungsziele, vielmehr von einer Irreführung dieses Zeugen ausgegangen, sodass von widersprüchlichen Urteilsannahmen keine Rede sein kann. Welchen formalen Begründungsmangel der Angeklagte zu I/16 konkret geltend machen will, wird nicht klar. Dass Johann G***** nicht ohne Auftrag des Angeklagten bei Franz E***** Heu bestellt hat, ist jedenfalls nicht undeutlich geblieben (US 27 f; I/16). Da der Angeklagte zu den Angaben des Zeugen E***** „keine Stellungnahme abgeben wollte", liegt in Betreff seiner Angaben auch keine Unvollständigkeit vor.
Welche konkreten Angaben zu I/17 und II/2 erörterungsbedürftig gewesen wären, lässt das Rechtsmittel nicht erkennen. Spekulative Überlegungen des Beschwerdeführers aber bringen die Mängelrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich, weshalb die in US 58 nebenbei angestellte Überlegung der Tatrichter, wonach „gewerbliche Kreditvermittler üblicherweise von den Kreditgebern bezahlt" würden, einen formalen Begründungsmangel zu II/1 begründen sollte, beruft sich das Schöffengericht doch auf die Aussage des Zeugen Dipl. Ing. Dr. H*****, wonach der Angeklagte vorgab, für die Vermittlung eines Kredites einen Geldbetrag von 160.000 Euro zu benötigen. Warum die in der täuschungsbedingten Überwälzung der Kosten für die Verwahrung der Pferde bestehende erstrebte Bereicherung vorliegend nicht die Kehrseite des von L***** erlittenen Schadens gewesen sei, die sog Stoffgleichheit mithin verneint hätte werden müssen (I/2), lässt die Rechtsrüge bei ihrem Hinweis auf die mangelnde vertragliche Verpflichtung des Opfers zu seiner täuschungsbedingten Verfügung (Z 9 lit a) nicht erkennen. Dass bloß die Dispositionsfreiheit, nicht aber Vermögensinteressen des Opfers vom tatbestandlichen Irrtum betroffen gewesen seien, behauptet die Beschwerde übrigens nicht (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 [2006] Rz 50 f; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 146 Rz 230 f; Fabrizy StGB9 § 146 Rz 6).Nicht nachvollziehbar ist schließlich, weshalb die in US 58 nebenbei angestellte Überlegung der Tatrichter, wonach „gewerbliche Kreditvermittler üblicherweise von den Kreditgebern bezahlt" würden, einen formalen Begründungsmangel zu II/1 begründen sollte, beruft sich das Schöffengericht doch auf die Aussage des Zeugen Dipl. Ing. Dr. H*****, wonach der Angeklagte vorgab, für die Vermittlung eines Kredites einen Geldbetrag von 160.000 Euro zu benötigen. Warum die in der täuschungsbedingten Überwälzung der Kosten für die Verwahrung der Pferde bestehende erstrebte Bereicherung vorliegend nicht die Kehrseite des von L***** erlittenen Schadens gewesen sei, die sog Stoffgleichheit mithin verneint hätte werden müssen (I/2), lässt die Rechtsrüge bei ihrem Hinweis auf die mangelnde vertragliche Verpflichtung des Opfers zu seiner täuschungsbedingten Verfügung (Ziffer 9, Litera a,) nicht erkennen. Dass bloß die Dispositionsfreiheit, nicht aber Vermögensinteressen des Opfers vom tatbestandlichen Irrtum betroffen gewesen seien, behauptet die Beschwerde übrigens nicht vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, [2006] Rz 50 f; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch II Paragraph 146, Rz 230 f; Fabrizy StGB9 Paragraph 146, Rz 6).
Zu I/1 wird die ausdrücklich konstatierte Anordnung zur Auftragserteilung an Wilfried W***** negiert. Die zu I/5 aufgestellte Behauptung, die Fälligkeit der Zahlung an Dipl. Ing. F***** sei angesichts fehlender Umwidmung eines Grundstücks nicht eingetreten, übergeht die Tatsache, dass der Angeklagte den beabsichtigten Grundstückskauf nur vorgetäuscht hatte (US 15). Die festgestellte Täuschung über die für später in Aussicht gestellte Bezahlung (US 18) wird zu I/8 schlankerhand übergangen.
Zu I/10 wird negiert, dass der Angeklagte Mag. Sch***** durch die Vorspiegelung von Kaufabsichten hinsichtlich des Schlosses „Fr*****" zur Lieferung von Einstreumaterial, das gemeinsam mit dem Kaufpreis für das Schloss beglichen werden sollte, veranlasste (US 22, vgl auch US 49, wonach bei Scheitern des Schlosskaufs eine gesonderte Bezahlung vereinbart worden sei).Zu I/10 wird negiert, dass der Angeklagte Mag. Sch***** durch die Vorspiegelung von Kaufabsichten hinsichtlich des Schlosses „Fr*****" zur Lieferung von Einstreumaterial, das gemeinsam mit dem Kaufpreis für das Schloss beglichen werden sollte, veranlasste (US 22, vergleiche auch US 49, wonach bei Scheitern des Schlosskaufs eine gesonderte Bezahlung vereinbart worden sei).
Indem die Beschwerde zu I/12 die Feststellung vernachlässigt, dass der Angeklagte Franz H***** auf einen späteren Zahlungstermin „vertröstete" (US 24) und statt dessen vereinbarte Unentgeltlichkeit unterstellt, missachtet sie auch hier den tatsächlichen Bezugspunkt einer gesetzförmigen Urteilsanfechtung aus Z 9 lit a. Ebensowenig an der Gesamtheit der dazu getroffenen Feststellungen nimmt das zu I/13 erstattete Vorbringen Maß, indem es das erst bei Pachtende geäußerte Ersuchen des Angeklagten an den Zeugen F*****, „ihm beim Abbau der auf der Liegenschaft befindlichen Wasserleitung, der Einzäunung und des Zeltes behilflich zu sein" und die Feststellung übergeht, dass der Zeuge diesem entsprach (US 24). Auf die - unbeantwortet gebliebene - Frage, ob ein Teil des zu I/13 angenommenen Schadensbetrags auf bereits zuvor angefallene Leistungen entfiel, nimmt die Beschwerde nicht Bezug (zur Irrelevanz dieser Problematik angesichts mangelnden Einflusses auf die Überschreitung der im § 147 Abs 3 StGB genannten Wertgrenze und die Annahme der Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB vgl im Übrigen Ratz, WK-StPO § 295 Rz 15 ff). Dass Dkfm. DDr. U***** die Verwahrung der Pferde des Angeklagten nur aufgrund der vorangegangenen Täuschung über dessen Absicht, verschiedene Kaufverträge mit ihm abzuschließen (US 26), mithin gerade nicht „bedingungslos", übernommen hatte, wird zu I/14 negiert und daher auch insoweit eine prozessförmige Darstellung der Rechtsrüge verfehlt. Zu I/15 hinwieder wird übergangen, dass der Angeklagte das Vorhandensein einer bedeutenden „amerikanischen Hotel-Gruppe", in deren Namen er auftrat und die beabsichtigte „Übernahme" des Schlosses „Sch*****" bloß vorgetäuscht hatte (US 26 f, vgl auch US 53 f; zum Hinweis auf ein angebliches Missverständnis in Betreff eines „großen Plans" s oben).Indem die Beschwerde zu I/12 die Feststellung vernachlässigt, dass der Angeklagte Franz H***** auf einen späteren Zahlungstermin „vertröstete" (US 24) und statt dessen vereinbarte Unentgeltlichkeit unterstellt, missachtet sie auch hier den tatsächlichen Bezugspunkt einer gesetzförmigen Urteilsanfechtung aus Ziffer 9, Litera a, Ebensowenig an der Gesamtheit der dazu getroffenen Feststellungen nimmt das zu I/13 erstattete Vorbringen Maß, indem es das erst bei Pachtende geäußerte Ersuchen des Angeklagten an den Zeugen F*****, „ihm beim Abbau der auf der Liegenschaft befindlichen Wasserleitung, der Einzäunung und des Zeltes behilflich zu sein" und die Feststellung übergeht, dass der Zeuge diesem entsprach (US 24). Auf die - unbeantwortet gebliebene - Frage, ob ein Teil des zu I/13 angenommenen Schadensbetrags auf bereits zuvor angefallene Leistungen entfiel, nimmt die Beschwerde nicht Bezug (zur Irrelevanz dieser Problematik angesichts mangelnden Einflusses auf die Überschreitung der im Paragraph 147, Absatz 3, StGB genannten Wertgrenze und die Annahme der Qualifikation des Paragraph 148, zweiter Fall StGB vergleiche im Übrigen Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 15 ff). Dass Dkfm. DDr. U***** die Verwahrung der Pferde des Angeklagten nur aufgrund der vorangegangenen Täuschung über dessen Absicht, verschiedene Kaufverträge mit ihm abzuschließen (US 26), mithin gerade nicht „bedingungslos", übernommen hatte, wird zu I/14 negiert und daher auch insoweit eine prozessförmige Darstellung der Rechtsrüge verfehlt. Zu I/15 hinwieder wird übergangen, dass der Angeklagte das Vorhandensein einer bedeutenden „amerikanischen Hotel-Gruppe", in deren Namen er auftrat und die beabsichtigte „Übernahme" des Schlosses „Sch*****" bloß vorgetäuscht hatte (US 26 f, vergleiche auch US 53 f; zum Hinweis auf ein angebliches Missverständnis in Betreff eines „großen Plans" s oben).
Da die Rechtsrüge zudem die - mangels jeglicher im Urteil erwähnter Anhaltspunkte für die Seriosität des Versprechens - deutlich genug getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte die ihm offen stehende Möglichkeit, Dipl. Ing. Dr. H***** gegen Zahlung von 160.000 Euro einen Kredit von ca 50,000.000 Euro zu verschaffen, bloß vorgetäuscht hatte (vgl US 30, 58), negiert, geht sie auch insoweit ins Leere. Welcher Feststellungen es zu II/1 bedurft hätte, um in rechtlicher Hinsicht versuchten Betrug annehmen zu können, sagt der Beschwerdeführer nicht. Seine Argumentation zum Fehlen der „Ausführungsnähe" ist nicht nachzuvollziehen und entspricht solcherart nicht der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Da die Rechtsrüge zudem die - mangels jeglicher im Urteil erwähnter Anhaltspunkte für die Seriosität des Versprechens - deutlich genug getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte die ihm offen stehende Möglichkeit, Dipl. Ing. Dr. H***** gegen Zahlung von 160.000 Euro einen Kredit von ca 50,000.000 Euro zu verschaffen, bloß vorgetäuscht hatte vergleiche US 30, 58), negiert, geht sie auch insoweit ins Leere. Welcher Feststellungen es zu II/1 bedurft hätte, um in rechtlicher Hinsicht versuchten Betrug annehmen zu können, sagt der Beschwerdeführer nicht. Seine Argumentation zum Fehlen der „Ausführungsnähe" ist nicht nachzuvollziehen und entspricht solcherart nicht der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Die Behauptung, wonach es - entgegen dem klaren Wortlaut des § 70 StGB - darauf ankommen soll, dass die beabsichtigte Einnahme tatsächlich eintritt und überdies dem Täter selbst zugute kommt, wird - aus Z 10 - nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Dazu kommt, dass der Subsumtionsrüge kein nachvollziehbares Argument entnommen werden kann, warum es für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung trotz des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB erforderlich sein sollte, dass sämtliche der solcherart zusammengefassten Betrugstaten gewerbsmäßig begangen wurden (vgl im Übrigen Ratz in WK2 § 29 Rz 5; 14 Os 65/99, JBl 2000, 262 [Schmoller]). Weshalb sich die rechtliche Unterstellung der Betrugstaten bei der von der Beschwerde angestrebten Deliktsbezeichnung als bloß „teils gewerbsmäßiger" schwerer Betrug ändern sollte, bleibt gleichermaßen im Dunkeln. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, darin bloß einen Strafzumessungsaspekt zu sehen, gesteht er die mangelnde Subsumtionsrelevanz seiner Argumentation ohnehin selbst zu. Auch die dem klaren Urteilsinhalt (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) widersprechende, aus der Annahme teils bloß versuchter Tatbegehung abgeleitete Behauptung, das Schöffengericht habe es unterlassen, die zu I/17 und II/2 genannten Taten nach § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen, ist schlechterdings unverständlich.Die Behauptung, wonach es - entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 70, StGB - darauf ankommen soll, dass die beabsichtigte Einnahme tatsächlich eintritt und überdies dem Täter selbst zugute kommt, wird - aus Ziffer 10, - nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Dazu kommt, dass der Subsumtionsrüge kein nachvollziehbares Argument entnommen werden kann, warum es für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung trotz des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB erforderlich sein sollte, dass sämtliche der solcherart zusammengefassten Betrugstaten gewerbsmäßig begangen wurden vergleiche im Übrigen Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 5; 14 Os 65/99, JBl 2000, 262 [Schmoller]). Weshalb sich die rechtliche Unterstellung der Betrugstaten bei der von der Beschwerde angestrebten Deliktsbezeichnung als bloß „teils gewerbsmäßiger" schwerer Betrug ändern sollte, bleibt gleichermaßen im Dunkeln. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, darin bloß einen Strafzumessungsaspekt zu sehen, gesteht er die mangelnde Subsumtionsrelevanz seiner Argumentation ohnehin selbst zu. Auch die dem klaren Urteilsinhalt (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) widersprechende, aus der Annahme teils bloß versuchter Tatbegehung abgeleitete Behauptung, das Schöffengericht habe es unterlassen, die zu I/17 und II/2 genannten Taten nach Paragraph 29, StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen, ist schlechterdings unverständlich.
Angeblich verfehlt unterlassene Vorhaftanrechnung ist schließlich nicht Gegenstand der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (Ratz, WK-StPO § 283 Rz 5).Angeblich verfehlt unterlassene Vorhaftanrechnung ist schließlich nicht Gegenstand der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 283, Rz 5).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84146 13Os30.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00030.07X.0411.000

Dokumentnummer

JJT_20070411_OGH0002_0130OS00030_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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