Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Exekutionssache der betreibenden Partei J***** K*****, 7442 Lockenhaus, Wienerstr.7a, vertreten durch Dr. Johann Kölly Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf als Verfahrenshelfer gegen die verpflichteten Parteien 1. L***** M*****, 2. J***** P*****-K*****, beide in 7442 Lockenhaus, *****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Schaller Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, wegen § 354 EO über den Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 2.3.2007, GZ 5 E 613/07x-2 in nicht öffentlicher Sitzung denDas Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Exekutionssache der betreibenden Partei J***** K*****, 7442 Lockenhaus, Wienerstr.7a, vertreten durch Dr. Johann Kölly Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf als Verfahrenshelfer gegen die verpflichteten Parteien 1. L***** M*****, 2. J***** P*****-K*****, beide in 7442 Lockenhaus, *****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Schaller Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, wegen Paragraph 354, EO über den Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 2.3.2007, GZ 5 E 613/07x-2 in nicht öffentlicher Sitzung den
Spruch
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei abgewiesen wird.
Die betreibende Partei ist schuldig, den verpflichteten Parteien deren mit EUR 305,40 (darin EUR 50,90 an USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgrundes übersteigt nicht EUR 4.000,--. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die verpflichteten Parteien verpflichteten sich vor dem Erstgericht mit Vergleich vom 10.3.2006 zu GZ 2 C 1615/05v gegenüber der betreibenden Partei „den auf ihrer Liegenschaft Nr. 40*****, inneliegend in der EZ ***** Grundbuch 33032 Lockenhaus, A*****gasse 21 derzeit vorhandenen Hundebestand bis längstens 31.12.2006 auf höchstens zwei gleichgeschlechtliche Tiere (einschließlich Welpen) zu reduzieren".
Mit dem am 28.2.2007 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag begehrte die betreibenden Partei, ihr aufgrund des genannten Titels gegen die Verpflichteten die Exekution nach § 354 EO zu bewilligen und zwar „zur Erwirkung des vollstreckbaren Anspruches ... auf Reduzierung des derzeit vorhandenen Hundebestandes auf der Liegenschaft 7442 Lockenhaus, A*****gasse 21, auf höchstens zwei gleichgeschlechtliche Tiere (einschließlich Welpen)". Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der betreibenden Partei aufgrund des genannten Titels gegen die Verpflichteten antragsgemäß die Exekution nach § 354 EO bewilligt und zwar „zur Erwirkung der Reduktion des auf der Liegenschaft 7442 Lockenhaus, A*****gasse 21, vorhandenen Hundebestandes auf höchstens zwei gleichgeschlechtliche Tiere (einschließlich Welpen)". Gleichzeitig wurde den Verpflichteten aufgetragen, binnen zwei Wochen den auf der Liegenschaft 7442 Lockenhaus, A*****gasse 21, vorhandenen Hundebestand auf höchstens zwei gleichgeschlechtliche Tiere (einschließlich Welpen) zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde den Verpflichteten eine Geldstrafe von jeweils EUR 500,-- angedroht.Mit dem am 28.2.2007 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag begehrte die betreibenden Partei, ihr aufgrund des genannten Titels gegen die Verpflichteten die Exekution nach Paragraph 354, EO zu bewilligen und zwar „zur Erwirkung des vollstreckbaren Anspruches ... auf Reduzierung des derzeit vorhandenen Hundebestandes auf der Liegenschaft 7442 Lockenhaus, A*****gasse 21, auf höchstens zwei gleichgeschlechtliche Tiere (einschließlich Welpen)". Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der betreibenden Partei aufgrund des genannten Titels gegen die Verpflichteten antragsgemäß die Exekution nach Paragraph 354, EO bewilligt und zwar „zur Erwirkung der Reduktion des auf der Liegenschaft 7442 Lockenhaus, A*****gasse 21, vorhandenen Hundebestandes auf höchstens zwei gleichgeschlechtliche Tiere (einschließlich Welpen)". Gleichzeitig wurde den Verpflichteten aufgetragen, binnen zwei Wochen den auf der Liegenschaft 7442 Lockenhaus, A*****gasse 21, vorhandenen Hundebestand auf höchstens zwei gleichgeschlechtliche Tiere (einschließlich Welpen) zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde den Verpflichteten eine Geldstrafe von jeweils EUR 500,-- angedroht.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Parteien kommt Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 7 EO muss sich Gegenstand, Umfang und die Art der Leistung aus dem Exekutionstitel ergeben. Die Exekution darf nur dann und insoweit bewilligt werden, wenn sich der Exekutionsantrag mit dem Titel deckt (Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 2). Gegenständlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Exekutionsantrag generell auf die „Liegenschaft 7442 Lockenhaus A*****gasse 21" bezieht, während im Titel von der „Liegenschaft Nr. 40*****, inneliegend in der EZ ***** Grundbuch 33032 Lockenhaus, A*****gasse 21" die Rede ist. Im Hinblick auf den gerichtsnotorischen Grundbuchsstand, einschließlich der digitalen Katastralmappe ist mit den Verpflichteten davon auszugehen, dass das Grundstück Nr. 40***** nicht zur Adresse A*****gasse 21 gehört, was sich insbesondere aus einer Abfrage der Grundstücksdatenbank hinsichtlich der Grundstücksadresse A*****gasse 21 und der Einsicht in die digitalen Katastralmappe ergibt. Auch im Grundbuchsauszug betreffend die EZ ***** Grundbuch 33032 Lockenhaus scheint die A*****gasse 21 nicht als Adresse des Grundstücks 40***** auf. Diese Adresse ist allerdings aus dem B-Blatt als Adresse der Eigentümerin (=Zweitverpflichtete) ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien im Titelverfahren irrtümlich die im B-Blatt angeführte Adresse der Grundstückseigentümerin als Grundstücksadresse aufgefasst haben. Der betriebene Vergleich kann theoretisch nun so verstanden werden, dass sich die Verpflichtung auf die A*****gasse 21 bezieht. Daneben ist denkbar, dass das Grundstück Nr. 40***** gemeint war. Bei verständiger Würdigung des Vergleiches ist von Letzterem auszugehen. Im Zweifel ist der genauen Grundstücksbezeichnung (samt EZ und KG) gegenüber der Angabe einer bloßen Grundstücksadresse der Vorzug zu geben, zumal etwa auch im Grundbuchsrecht das Grundstück als Teil des Grundbuchskörpers nach dessen Nummer und nicht nach der Adresse bestimmt wird (vgl § 5 AllGAG). Ein Irrtum der Parteien ist eher bei der Bezeichnung A*****gasse 21 anzunehmen als bei der Angabe der EZ, KG und der Grundstücksnummer. Es ist wohl bei geschuldeten Leistungen, die sich auf eine Liegenschaft beziehen, weder im Zivilprozess noch bei der Exekution nach §§ 353 ff EO grundsätzlich erforderlich, die Liegenschaft genau nach EZ, KG oder Grundstücksnummer zu benennen. Wenn die Leistungspflicht mit einem bestimmten Ort verbunden ist, reicht die Angabe der Adresse durchaus aus. Falls jedoch - wie im vorliegenden Fall - in einem Vergleich beides angeführt ist, die Liegenschaftsadresse mit der angeführten Grundstücksnummer (samt EZ und KG) aber nicht übereinstimmt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien das exakt bezeichnete Grundstück gemeint haben. Es erschiene nicht vertretbar, wenn man im Hinblick auf die Differenz hier von einem unbestimmten und damit unvollstreckbaren Titel ausgeht. Zu einem solchen Ergebnis kann man erst dann gelangen, wenn der Titel keiner vernünftigen Auslegung offen steht. Wie oben bereits erwähnt, kann die Aufnahme der Adresse A*****gasse 21 in den Vergleich aus einem Missverständnis der Parteien erklärt werden, sodass keine Bedenken gegen die Bewilligung einer Exekution wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung auf dem Grundstück 40***** bestünden, wobei freilich nicht zu klären war, ob hier nach § 354 EO oder nach § 353 EO vorzugehen ist.Nach Paragraph 7, EO muss sich Gegenstand, Umfang und die Art der Leistung aus dem Exekutionstitel ergeben. Die Exekution darf nur dann und insoweit bewilligt werden, wenn sich der Exekutionsantrag mit dem Titel deckt (Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 2). Gegenständlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Exekutionsantrag generell auf die „Liegenschaft 7442 Lockenhaus A*****gasse 21" bezieht, während im Titel von der „Liegenschaft Nr. 40*****, inneliegend in der EZ ***** Grundbuch 33032 Lockenhaus, A*****gasse 21" die Rede ist. Im Hinblick auf den gerichtsnotorischen Grundbuchsstand, einschließlich der digitalen Katastralmappe ist mit den Verpflichteten davon auszugehen, dass das Grundstück Nr. 40***** nicht zur Adresse A*****gasse 21 gehört, was sich insbesondere aus einer Abfrage der Grundstücksdatenbank hinsichtlich der Grundstücksadresse A*****gasse 21 und der Einsicht in die digitalen Katastralmappe ergibt. Auch im Grundbuchsauszug betreffend die EZ ***** Grundbuch 33032 Lockenhaus scheint die A*****gasse 21 nicht als Adresse des Grundstücks 40***** auf. Diese Adresse ist allerdings aus dem B-Blatt als Adresse der Eigentümerin (=Zweitverpflichtete) ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien im Titelverfahren irrtümlich die im B-Blatt angeführte Adresse der Grundstückseigentümerin als Grundstücksadresse aufgefasst haben. Der betriebene Vergleich kann theoretisch nun so verstanden werden, dass sich die Verpflichtung auf die A*****gasse 21 bezieht. Daneben ist denkbar, dass das Grundstück Nr. 40***** gemeint war. Bei verständiger Würdigung des Vergleiches ist von Letzterem auszugehen. Im Zweifel ist der genauen Grundstücksbezeichnung (samt EZ und KG) gegenüber der Angabe einer bloßen Grundstücksadresse der Vorzug zu geben, zumal etwa auch im Grundbuchsrecht das Grundstück als Teil des Grundbuchskörpers nach dessen Nummer und nicht nach der Adresse bestimmt wird vergleiche Paragraph 5, AllGAG). Ein Irrtum der Parteien ist eher bei der Bezeichnung A*****gasse 21 anzunehmen als bei der Angabe der EZ, KG und der Grundstücksnummer. Es ist wohl bei geschuldeten Leistungen, die sich auf eine Liegenschaft beziehen, weder im Zivilprozess noch bei der Exekution nach Paragraphen 353, ff EO grundsätzlich erforderlich, die Liegenschaft genau nach EZ, KG oder Grundstücksnummer zu benennen. Wenn die Leistungspflicht mit einem bestimmten Ort verbunden ist, reicht die Angabe der Adresse durchaus aus. Falls jedoch - wie im vorliegenden Fall - in einem Vergleich beides angeführt ist, die Liegenschaftsadresse mit der angeführten Grundstücksnummer (samt EZ und KG) aber nicht übereinstimmt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien das exakt bezeichnete Grundstück gemeint haben. Es erschiene nicht vertretbar, wenn man im Hinblick auf die Differenz hier von einem unbestimmten und damit unvollstreckbaren Titel ausgeht. Zu einem solchen Ergebnis kann man erst dann gelangen, wenn der Titel keiner vernünftigen Auslegung offen steht. Wie oben bereits erwähnt, kann die Aufnahme der Adresse A*****gasse 21 in den Vergleich aus einem Missverständnis der Parteien erklärt werden, sodass keine Bedenken gegen die Bewilligung einer Exekution wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung auf dem Grundstück 40***** bestünden, wobei freilich nicht zu klären war, ob hier nach Paragraph 354, EO oder nach Paragraph 353, EO vorzugehen ist.
Der Exekutionsantrag war nämlich bereits deshalb abzuweisen, weil die betreibende Partei damit die Reduzierung des Hundebestandes auf der Liegenschaft A*****gasse 21 anstrebt. Wie oben bereits ausgeführt, ist eine derartige Verpflichtung allerdings nicht vom Titel gedeckt. Eine Verbesserung kam im Sinne der neueren Rsp gegenständlich nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0120139). Diese wäre im Fall der Exekution nach §§ 353 ff EO nur bei einem gänzlichen Fehlen der nötigen Angaben im Exekutionsantrag, nicht aber bei Unschlüssigkeit möglich (3 Ob 162/05b; LG Eisenstadt 13 R 297/05g = RES0000095). Deckt sich das Vorbringen im Exekutionsantrag nicht mit dem Titel, ist der Antrag als unschlüssig zu qualifizieren.Der Exekutionsantrag war nämlich bereits deshalb abzuweisen, weil die betreibende Partei damit die Reduzierung des Hundebestandes auf der Liegenschaft A*****gasse 21 anstrebt. Wie oben bereits ausgeführt, ist eine derartige Verpflichtung allerdings nicht vom Titel gedeckt. Eine Verbesserung kam im Sinne der neueren Rsp gegenständlich nicht in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0120139). Diese wäre im Fall der Exekution nach Paragraphen 353, ff EO nur bei einem gänzlichen Fehlen der nötigen Angaben im Exekutionsantrag, nicht aber bei Unschlüssigkeit möglich (3 Ob 162/05b; LG Eisenstadt 13 R 297/05g = RES0000095). Deckt sich das Vorbringen im Exekutionsantrag nicht mit dem Titel, ist der Antrag als unschlüssig zu qualifizieren.
Das Erstgericht hätte also den Antrag richtigerweise abweisen müssen, sodass dem Rekurs Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO. Der Wertausspruch gründet auf §§ 78 EO, 500 Abs. 2 Z 1 a, 526 Abs. 3 ZPO, ein EUR 4.000,-- übersteigendes Interesse ist nicht ersichtlich.Das Erstgericht hätte also den Antrag richtigerweise abweisen müssen, sodass dem Rekurs Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Der Wertausspruch gründet auf Paragraphen 78, EO, 500 Absatz 2, Ziffer eins, a, 526 Absatz 3, ZPO, ein EUR 4.000,-- übersteigendes Interesse ist nicht ersichtlich.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 ZPO iVm § 78Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78,
EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00120 37R48.07vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:03700R00048.07V.0411.000Dokumentnummer
JJT_20070411_LG00309_03700R00048_07V0000_000