TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2007/11/0112

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §37;
VwRallg;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §14 Abs1;
ZDG 1986 §14 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in V, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 2007, Zl. 278751/2- III/7/07, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentliches Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juni 2004 wurde gemäß § 5 Abs. 4 ZDG festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung vom 3. Mai 2004 zivildienstpflichtig ist. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20. März 2007, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. März 2007, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ZDG einer näher bezeichnenden Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 1. August 2007 zugewiesen.

Am 29. März 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der Zivildienstserviceagentur den Antrag, ihm den Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG für die Dauer eines Jahres aufzuschieben, weil er an der medizinischen Universität Wien, Studienrichtung Humanmedizin (seit Oktober 1996) studiere. Diesem Antrag legte er eine Inskriptionsbestätigung samt Studienblatt bei.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29. März 2007 wurde sein Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 ZDG abgewiesen. In der Begründung führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, der Aufschub des Antrittes des ordentliches Zivildienstes könne unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen (nur) bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, gewährt werden. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers der 15. September 2004 gewesen, sein Antrag müsse daher auf Grund der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Altersgrenze abgewiesen werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und legte dieser eine "Bestätigung über Inkrafttreten des neuen Curriculums", ein Schreiben der Medizinischen Universität Wien, Studien- und Prüfungsabteilung, vom 30. März 2007 vor. Darin wird seitens der die Bestätigung ausstellenden Stelle u.a. gebeten, dem Beschwerdeführer, da sich auf Grund des neuen Studienplans bei einer Unterbrechung seines Studiums die Gesamtstudiendauer noch zusätzlich verlängern würde, einen Aufschub zu gewähren.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Auch die belangte Behörde verwies auf die Rechtslage, insbesondere § 14 ZDG, und darauf, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Altersgrenze überschritten habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der hier maßgebende § 14 des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

..."

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Behörde hätte seinen Antrag auch nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG beurteilen und feststellen müssen, dass ihm durch die Ableistung des Zivildienstes und die hierdurch bewirkte Verlängerung seines Studiums wirtschaftliche Nachteile drohen würden.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Unbestritten und vom Beschwerdeführer zugestanden ist, dass der 15. September des Kalenderjahres, in welchem der Beschwerdeführer das 28. Lebensjahr vollendet hat, der 15. September 2004 war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/11/0102) liegt der Zweck des Aufschubes des Antrittes des ordentliches Zivildienstes darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn erstmals in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können.

Der Beschwerdeführer hat sowohl in seinem Antrag als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 erster Fall ZDG, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aber konkrete Gründe hinsichtlich besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 ZDG, die die Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bilden könnten, nicht geltend gemacht. Seine diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (etwa auch was seinen "Nebenjob" anlangt) können als unzulässige Neuerungen nicht mehr Berücksichtigung finden. Eine Umdeutung des Antrages des Beschwerdeführers vom 29. März 2007 in einen Befreiungsantrag kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens des Beschwerdeführers nicht in Betracht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0120). Es kann einer Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht versucht habe, den Antragsteller zur Modifizierung seines Ansinnes zu bewegen, sondern, dass sie sein Anbringen entgegennimmt und - so die Voraussetzungen nicht vorliegen - abweist. Desgleichen ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers verfehlt, die Behörde hätte ihre Manuduktionspflicht verletzt, weil es nicht die Aufgabe der Behörde ist, dem Betreffenden in der Richtung Unterweisungen zu erteilen, wie er sein Vorbringen günstiger gestalten könnte, damit dem Antrag stattgegeben werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2004, Zl. 2001/11/0282, vom 25. Juli 2007, Zl. 2006/11/0147, u.v.a.).

Damit verbleibt nur mehr, auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde (und der Erstbehörde) hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 das 28. Lebensjahr vollendet hat, weshalb gemäß § 14 ZDG die Voraussetzungen für die Gewährung des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes beim Beschwerdeführer nicht gegeben sind. Der belangten Behörde kam diesbezüglich kein Ermessen zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. September 2007

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110112.X00

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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