TE OGH 2007/4/11 9Nc8/07m

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Veröffentlicht am 11.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Marianne S*****, Geschäftsfrau, *****, wegen EUR 325,98 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Donaustadt zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte ihre Mahnklage beim Bezirksgericht Bregenz ein und macht geltend, dass aus der Provisionsabrechnung der Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin als selbständige Verkaufsberaterin zufolge eines Provisionsstornos aus Mai 2004 wegen Annahmeverweigerung der Klagebetrag unberichtigt aushafte. Die Streitteile haben die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vereinbart.

Die Beklagte bestritt in ihrem Einspruch (ON 3) wohl die Berechtigung der Klageforderung, weil diese für sie nicht nachvollziehbar sei, nicht jedoch die Gerichtsstandsvereinbarung. In einem weiteren Schriftsatz vom 7. 3. 2007 (ON 5) beantragte sie die „Verlegung der Gerichtsverhandlung nach Wien 22 Bezirksgericht Schrödingerplatz", weil es ihr aus finanziellen Gründen, wegen langer Fahrtdauer und mangels Übernachtungsmöglichkeit nicht möglich sei, zur Verhandlung nach Bregenz zu reisen.

Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Bezirksgericht Bregenz legte den Antrag der Beklagten vom 7. 3. 2007, den es zutreffend als Delegierungsantrag qualifizierte, ohne eigene Äußerung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei vom Obersten Gerichtshof anstelle des angerufenen zuständigen Gerichts ein anderes im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (§ 31 Abs 1 und 2 JN). Nach Lehre (Ballon in Fasching I2, § 31 JN Rz 4 mwN ua) und einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198 ua) ist - abgesehen vom hier nicht gestellten allseitigen begründeten Antrag (9 Nc 20/06z ua) - eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen (9 Nc 20/06z; RIS-Justiz RS0046198 ua). Dies wurde aber hier gar nicht behauptet. Die Einholung einer Äußerung des angerufenen Gerichts (§ 31 Abs 3 JN) ist nach der Lage des Falls entbehrlich, weil die Entscheidung keiner weiteren Aufklärung bedarf (vgl 9 Nc 22/06v ua).Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer Partei vom Obersten Gerichtshof anstelle des angerufenen zuständigen Gerichts ein anderes im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN). Nach Lehre (Ballon in Fasching I2, Paragraph 31, JN Rz 4 mwN ua) und einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198 ua) ist - abgesehen vom hier nicht gestellten allseitigen begründeten Antrag (9 Nc 20/06z ua) - eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Nur wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien beim Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, wird sie auch in diesem Fall als zulässig angesehen (9 Nc 20/06z; RIS-Justiz RS0046198 ua). Dies wurde aber hier gar nicht behauptet. Die Einholung einer Äußerung des angerufenen Gerichts (Paragraph 31, Absatz 3, JN) ist nach der Lage des Falls entbehrlich, weil die Entscheidung keiner weiteren Aufklärung bedarf vergleiche 9 Nc 22/06v ua).

Der Delegierungsantrag der Beklagten ist als unbegründet abzuweisen.

Anmerkung

E83923 9Nc8.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090NC00008.07M.0411.000

Dokumentnummer

JJT_20070411_OGH0002_0090NC00008_07M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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