TE OGH 2007/4/12 2Ob271/06a

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Veröffentlicht am 12.04.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz K*****, 2. Richard H*****, vertreten durch Mag. Jörg Tockner und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Johannes L*****, vertreten durch Mag. Norbert Hein, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 225.000 sA und Übernahme von Geschäftsanteilen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2006, GZ 11 R 24/06p-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Juni 2006, GZ 2 Cg 48/06s-6, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision beider Kläger gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. 3. 2007, AZ 12 S 31/07g, über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet.

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56; 2 Ob 291/05s uva). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier (Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für ein Unternehmen sowie auf Übernahme von Geschäftsanteilen einer GmbH) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Dies gilt auch für außerordentliche Revisionen (7 Ob 26/00z mwN). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (7 Ob 115/04v mwN).Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56; 2 Ob 291/05s uva). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier (Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für ein Unternehmen sowie auf Übernahme von Geschäftsanteilen einer GmbH) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Dies gilt auch für außerordentliche Revisionen (7 Ob 26/00z mwN). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (7 Ob 115/04v mwN).

Anmerkung

E84022 2Ob271.06a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2008/37 S 18 - ZIK 2008,18 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00271.06A.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20070412_OGH0002_0020OB00271_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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