Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aferdita K*****, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Heinke + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 25.341,85 sA und Feststellung (Revisionsinteresse EUR 11.780,61), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2006, GZ 16 R 45/06i-75, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Jänner 2006, GZ 28 Cg 127/02f-71, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 749,70 (darin enthalten EUR 124,95 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Am 12. 6. 1999 ereignete sich in 1040 Wien im Kreuzungsbereich Favoritenstraße/Schelleingasse ein Verkehrsunfall, an dem die damals knapp 16-jährige Klägerin als Fußgängerin und Stefan T***** als Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren. Die Klägerin wurde bei dem Unfall lebensgefährlich verletzt.
Der Pkw-Lenker fuhr auf der Favoritenstraße über den Gürtel stadteinwärts und näherte sich dem Zebrastreifen über die Favoritenstraße mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h. Die Klägerin wollte diesen Schutzweg aus Sicht des Lenkers von rechts nach links überqueren. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Klägerin bei Betreten des Schutzweges nicht auf den Verkehr geachtet hätte sowie dass die Klägerin schneller als mit durchschnittlicher Gehgeschwindigkeit unterwegs gewesen wäre. Vom Betreten des Schutzweges bis zur Kollision legte die Klägerin eine Strecke von 1 m bis 1,5 m in einer Zeit von knapp einer Sekunde zurück. Der Pkw war beim Betreten des Zebrastreifens durch die Klägerin knapp 10 m davon entfernt. Der Lenker sah die Klägerin erst unmittelbar vor oder im Moment der Kollision, die sich auf dem Zebrastreifen ereignete, bremste daraufhin voll und kam mit seinem Pkw etwa 16 m nach dem Zebrastreifen in der Mitte seines Fahrstreifens zum Stillstand. Bei einer Geschwindigkeit von 38 km/h beträgt die reine Bremsstrecke bis zum Stillstand bei einer Vollbremsung 8 m, bei einer starken Betriebsbremsung von ca 3 bis 4 m/sec2 beträgt sie 14 bis 19 m. Die Klägerin begehrte Schmerzengeld, Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall bis zum Haftungshöchstbetrag des Versicherungsvertrages. Den Pkw-Lenker treffe das Alleinverschulden. Die beklagte Haftpflichtversicherung beantragte die Klagsabweisung aus dem Alleinverschulden der Klägerin.
Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt und ging vom Alleinverschulden des Pkw-Lenkers aus.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Zahlungsbegehren mit EUR 16.894,57 sA stattgab, das Mehrbegehren von EUR 8.447,28 sA abwies und die Haftung der Beklagten begrenzt bis zum Haftungshöchstbetrag des Versicherungsvertrages des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit zwei Dritteln feststellte, hinsichtlich des dritten Drittels das Feststellungsbegehren aber abwies. Fußgänger dürften an Stellen, wo der Verkehr weder durch Armnoch durch Lichtzeichen geregelt würden, einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten (§ 76 Abs 4 lit a StVO). Nach der Rechtsprechung trete ein Fußgänger dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen hätten können und nicht mehr in der Lage seien, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. Danach dürfe der Fußgänger den Schutzweg nicht so knapp vor dem herannahenden Fahrzeug betreten, dass einem vorschriftsmäßigen und aufmerksam fahrenden Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich sei. Auf Grund der objektiven Umstände hätte für die Klägerin die Gefahr jedenfalls bereits bei Betreten des Schutzweges erkennbar gewesen sein müssen. Bei der im Unfallzeitpunkt knapp 16 Jahre alten Klägerin werde in Bezug auf das Verhalten beim Überqueren der Fahrbahn volle Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt. Die Klägerin habe sich bei Betreten des Schutzweges schon weit innerhalb des Anhalteweges des Beklagtenfahrzeuges von etwa 16 m befunden. Daraus sei zu erschließen, dass die Klägerin auch subjektiv die nötige Vorsicht beim Überqueren der Straße außer Acht gelassen habe. Damit sei ihr ein Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit a StVO anzulasten. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe eine Verletzung des § 9 Abs 2 StVO idF der 6., 19. und 20. StVO-Novelle zu verantworten. Danach habe der Lenker eines Fahrzeuges einen Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich einem Schutzweg nähere oder diesem erkennbar benützen wolle, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. In Annäherung an einen Schutzweg müsse er sich darauf einstellen, dass Fußgänger, aus deren Gesamtverhalten erkennbar sei, dass sie den Schutzweg benützen wollten, diesen auch betreten werden. Der Lenker eines Fahrzeuges dürfe sich einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten könne, und er habe, falls erforderlich, vor dem Schutzweg auch anzuhalten. Da sich die Klägerin zunächst auf dem Gehsteig in Richtung des Schutzweges bewegt und diesen auch ohne Zögern betreten habe, hätte dem Pkw-Lenker aus deren Gesamtverhalten bereits ihre Absicht, den Schutzweg benützen zu wollen, auffallen müssen. Er hätte daher schon in Annäherung an den Kreuzungsbereich seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzen und auf das Betreten des Schutzweges durch die Klägerin unmittelbar reagieren müssen, sodass auch für ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision vermeidbar gewesen wäre.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Zahlungsbegehren mit EUR 16.894,57 sA stattgab, das Mehrbegehren von EUR 8.447,28 sA abwies und die Haftung der Beklagten begrenzt bis zum Haftungshöchstbetrag des Versicherungsvertrages des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit zwei Dritteln feststellte, hinsichtlich des dritten Drittels das Feststellungsbegehren aber abwies. Fußgänger dürften an Stellen, wo der Verkehr weder durch Armnoch durch Lichtzeichen geregelt würden, einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten (Paragraph 76, Absatz 4, Litera a, StVO). Nach der Rechtsprechung trete ein Fußgänger dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen hätten können und nicht mehr in der Lage seien, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. Danach dürfe der Fußgänger den Schutzweg nicht so knapp vor dem herannahenden Fahrzeug betreten, dass einem vorschriftsmäßigen und aufmerksam fahrenden Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich sei. Auf Grund der objektiven Umstände hätte für die Klägerin die Gefahr jedenfalls bereits bei Betreten des Schutzweges erkennbar gewesen sein müssen. Bei der im Unfallzeitpunkt knapp 16 Jahre alten Klägerin werde in Bezug auf das Verhalten beim Überqueren der Fahrbahn volle Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt. Die Klägerin habe sich bei Betreten des Schutzweges schon weit innerhalb des Anhalteweges des Beklagtenfahrzeuges von etwa 16 m befunden. Daraus sei zu erschließen, dass die Klägerin auch subjektiv die nötige Vorsicht beim Überqueren der Straße außer Acht gelassen habe. Damit sei ihr ein Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz 4, Litera a, StVO anzulasten. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe eine Verletzung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO in der Fassung der 6., 19. und 20. StVO-Novelle zu verantworten. Danach habe der Lenker eines Fahrzeuges einen Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich einem Schutzweg nähere oder diesem erkennbar benützen wolle, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. In Annäherung an einen Schutzweg müsse er sich darauf einstellen, dass Fußgänger, aus deren Gesamtverhalten erkennbar sei, dass sie den Schutzweg benützen wollten, diesen auch betreten werden. Der Lenker eines Fahrzeuges dürfe sich einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten könne, und er habe, falls erforderlich, vor dem Schutzweg auch anzuhalten. Da sich die Klägerin zunächst auf dem Gehsteig in Richtung des Schutzweges bewegt und diesen auch ohne Zögern betreten habe, hätte dem Pkw-Lenker aus deren Gesamtverhalten bereits ihre Absicht, den Schutzweg benützen zu wollen, auffallen müssen. Er hätte daher schon in Annäherung an den Kreuzungsbereich seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzen und auf das Betreten des Schutzweges durch die Klägerin unmittelbar reagieren müssen, sodass auch für ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision vermeidbar gewesen wäre.
Eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten der Klägerin sei angemessen.
Über Antrag der Klägerin erklärte das Berufungsgericht nachträglich die Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO für zulässig. Durch die Neufassung des § 9 Abs 2 StVO durch die 19. StVO-Novelle sei der Vorrang der einen Schutzweg benützenden Fußgänger dahingehend erweitert worden, dass dieser nicht nur für sich bereits auf dem Schutzweg befindliche Fußgänger gelte, sondern auch für solche, die den Schutzweg erkennbar benützen wollten. Der Schutzbereich für Fußgänger reiche daher unter Umständen einige Meter über die als Zebrastreifen markierte Fläche hinaus. Abhängig sei der Vorrang des Fußgängers davon, dass dessen Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, objektiv aus seinem Gesamtverhalten erkennbar sei. Man könnte die Rechtsmeinung vertreten, dass das kumulativ geforderte Element des „überraschenden Betretens der Fahrbahn" im Sinne des § 76 Abs 4 lit a StVO durch einen Fußgänger dann nicht vorliege, wenn dieser sich bereits in der erkennbaren Absicht, den Schutzweg benützen zu wollen, diesem genähert habe.Über Antrag der Klägerin erklärte das Berufungsgericht nachträglich die Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO für zulässig. Durch die Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO durch die 19. StVO-Novelle sei der Vorrang der einen Schutzweg benützenden Fußgänger dahingehend erweitert worden, dass dieser nicht nur für sich bereits auf dem Schutzweg befindliche Fußgänger gelte, sondern auch für solche, die den Schutzweg erkennbar benützen wollten. Der Schutzbereich für Fußgänger reiche daher unter Umständen einige Meter über die als Zebrastreifen markierte Fläche hinaus. Abhängig sei der Vorrang des Fußgängers davon, dass dessen Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, objektiv aus seinem Gesamtverhalten erkennbar sei. Man könnte die Rechtsmeinung vertreten, dass das kumulativ geforderte Element des „überraschenden Betretens der Fahrbahn" im Sinne des Paragraph 76, Absatz 4, Litera a, StVO durch einen Fußgänger dann nicht vorliege, wenn dieser sich bereits in der erkennbaren Absicht, den Schutzweg benützen zu wollen, diesem genähert habe.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem sinngemäßen Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist mangels des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Diesfalls kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision ist mangels des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Diesfalls kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Revision meint, es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wann das Verhalten eines Fußgängers im Zusammenhang mit dem Betreten eines Schutzweges als unmittelbar und für den herannahenden Fahrzeuglenker überraschend anzusehen sei, seit der Änderung des § 9 Abs 2 StVO durch die 19. StVO-Novelle.Die Revision meint, es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wann das Verhalten eines Fußgängers im Zusammenhang mit dem Betreten eines Schutzweges als unmittelbar und für den herannahenden Fahrzeuglenker überraschend anzusehen sei, seit der Änderung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO durch die 19. StVO-Novelle.
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht im Zulassungsbeschluss auf die nach Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle ergangene Entscheidung 2 Ob 339/98m hingewiesen. Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, ein „überraschendes" Betreten der Fahrbahn liege dann vor, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht rechnen konnten und nicht mehr in der Lage seien, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (vgl RIS-Justiz RS0075009). „Unmittelbar vor" einem herannahenden Fahrzeug werde ein Schutzweg durch einen Fußgänger dann betreten, wenn er sich bereits innerhalb des Anhalteweges befinde (vgl auch RIS-Justiz RS0075633; RS0073432). Ob dies zutreffe, betreffe aber grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage, weil jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen seien.Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht im Zulassungsbeschluss auf die nach Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle ergangene Entscheidung 2 Ob 339/98m hingewiesen. Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, ein „überraschendes" Betreten der Fahrbahn liege dann vor, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht rechnen konnten und nicht mehr in der Lage seien, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten vergleiche RIS-Justiz RS0075009). „Unmittelbar vor" einem herannahenden Fahrzeug werde ein Schutzweg durch einen Fußgänger dann betreten, wenn er sich bereits innerhalb des Anhalteweges befinde vergleiche auch RIS-Justiz RS0075633; RS0073432). Ob dies zutreffe, betreffe aber grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage, weil jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen seien.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Fahrbahn überraschend betreten. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend als Verschulden der Klägerin gewertet. Dabei fällt der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin nicht auf den Verkehr geachtet hätte, dieser zur Last: § 76 Abs 1 StVO ist eine Schutznorm mit dem Zweck, Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Straßenbenützern zu vermeiden (8 Ob 273/82 = ZVR 1984/45 = RIS-Justiz RS0027740). Auch § 76 Abs 4 lit a StVO ist eine Schutznorm mit dem Zweck der Vermeidung von Zusammenstößen von Fußgängern mit herannahenden Fahrzeugen. Dieses Schutzgesetz hat die Klägerin übertreten. Die Beweislast, dass das Schutzgesetz unverschuldet übertreten worden sei, trifft denjenigen, der das Schutzgesetz übertreten hat (RIS-Justiz RS0027449, RS0026351 [T 1]), hier also die Klägerin.Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Fahrbahn überraschend betreten. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend als Verschulden der Klägerin gewertet. Dabei fällt der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin nicht auf den Verkehr geachtet hätte, dieser zur Last: Paragraph 76, Absatz eins, StVO ist eine Schutznorm mit dem Zweck, Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Straßenbenützern zu vermeiden (8 Ob 273/82 = ZVR 1984/45 = RIS-Justiz RS0027740). Auch Paragraph 76, Absatz 4, Litera a, StVO ist eine Schutznorm mit dem Zweck der Vermeidung von Zusammenstößen von Fußgängern mit herannahenden Fahrzeugen. Dieses Schutzgesetz hat die Klägerin übertreten. Die Beweislast, dass das Schutzgesetz unverschuldet übertreten worden sei, trifft denjenigen, der das Schutzgesetz übertreten hat (RIS-Justiz RS0027449, RS0026351 [T 1]), hier also die Klägerin.
Unter diesen Umständen kann darin, dass das Berufungsgericht der Klägerin kein geringeres Mitverschulden als ein Drittel zugemessen hat, keine auffallende Fehlbeurteilung erblickt werden. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.Unter diesen Umständen kann darin, dass das Berufungsgericht der Klägerin kein geringeres Mitverschulden als ein Drittel zugemessen hat, keine auffallende Fehlbeurteilung erblickt werden. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E83833 2Ob211.06bSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/452 S 258 - Zak 2007,258 = Kolmasch, Zak 2007/542 S 306 (tabellarische Übersicht)= Kolmasch, Zak 2007,306 (tabellarische Übersicht) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00211.06B.0412.000Dokumentnummer
JJT_20070412_OGH0002_0020OB00211_06B0000_000