Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Gerlinde K*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed ua, Rechtsanwälte in Graz, 2. Helmut K*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 5.087,10 sA, über die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2007, GZ 6 R 191/06i-80, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nachdem mit Teilurteil des Obersten Gerichtshofes vom 1.9.2005, 2 Ob 192/05g, das auf Bezahlung von EUR 41.499,91 sA gerichtete Klagebegehren im Betrag von EUR 36.412,81 abgewiesen worden war, wies das Erstgericht das restliche Klagebegehren von EUR 5.087,10 sA ab. Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte „außerordentliche" Revision der klagenden Partei, welche das Erstgericht - nach erfolgter Verbesserung (Ergänzung um den Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO) - dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.Gegen dieses Urteil richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte „außerordentliche" Revision der klagenden Partei, welche das Erstgericht - nach erfolgter Verbesserung (Ergänzung um den Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) - dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage seit der WGN 1997: Die Revision ist nicht zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO). In einem solchen - hier vorliegenden - Fall steht einer Partei nach § 508 Abs 1 ZPO nur die Möglichkeit zu, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Dieser mit der ordentlichen Revision zu verbindende Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentliches" Rechtsmittel nach § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof kann über ein solches Rechtsmittel erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels abgeändert hat. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben.Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage seit der WGN 1997: Die Revision ist nicht zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). In einem solchen - hier vorliegenden - Fall steht einer Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur die Möglichkeit zu, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Dieser mit der ordentlichen Revision zu verbindende Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Erhebt eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses ungeachtet seiner Bezeichnung als „außerordentliches" Rechtsmittel nach Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof kann über ein solches Rechtsmittel erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels abgeändert hat. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
Anmerkung
E838382Ob60.07ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.228XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00060.07Y.0412.000Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009