TE OGH 2007/4/16 46R271/07d

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Veröffentlicht am 16.04.2007
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Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch HR Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie Dr. Streller und Dr. Zeller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, *****, Bukarest, RUMÄNIEN, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Z***** GesmbH, ***** Wien, *****, wegen EUR 33.543,-- s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23.2.2007, 72 E 911/07w-2, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen. Gegen diese Entscheidung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht

1) den Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichtes bei der rumänischen Handels- und Industriekammer und der Stadt Bukarest vom 9. März 2004, Nr. 34/2003, in Österreich für vollstreckbar erklärt und

2) aufgrund dieses Titels der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von USD 33.543,-- und der Exekutionsantragskosten von EUR 1.309,-- die Fahrnis- und die Forderungsexekution bewilligt und

3) das Mehrbegehren auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von 4 % Zinsen p.a. aus USD 33.543,-- seit 9.3.2004 abgewiesen. Den letzten Punkt begründete das Erstgericht damit, dass sich aus dem Schiedsspruch eine Verpflichtung zur Bezahlung von Zinsen nicht ergebe.

Gegen diesen abweisenden Teil des Beschlusses richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Laut Schiedsspruch wurde die Beklagte (nun Verpflichtete) zur Zahlung von USD 18.500,-- und USD 15.043,-- als Schiedskosten verpflichtet. Die Rekurswerberin macht geltend, dass § 54a ZPO auch auf Kostenbeträge anzuwenden ist, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.Laut Schiedsspruch wurde die Beklagte (nun Verpflichtete) zur Zahlung von USD 18.500,-- und USD 15.043,-- als Schiedskosten verpflichtet. Die Rekurswerberin macht geltend, dass Paragraph 54 a, ZPO auch auf Kostenbeträge anzuwenden ist, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.

Dies gilt jedoch nur für inländische Schiedssprüche. Bei ausländischen Exekutionstiteln ist § 84b zweiter Satz EO zu beachten, wonach einem ausländischen Exekutionstitel nie mehr Wirkung zukommt als im Ursprungsstaat. Wenn dort nicht eine dem § 54a Abs 2 ZPO vergleichbare Regelung besteht, darf dem betreibenden Gläubiger aufgrund eines solchen Exekutionstitels ohne entsprechenden Ausspruch im Exekutionstitel die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen aus den zugesprochenen Kosten nicht bewilligt werden (Jakusch in Angst EO, § 7 Rz 10). Die anderslautende Rechtsansicht in der Entscheidung RpflE 1998/71 wird vom Rekursgericht nicht aufrecht erhalten. Hier hat die betreibende Partei eine solche vergleichbare Anspruchsgrundlage im Exekutionsantrag nicht behauptet. Auch in ihrem Rechtsmittel konnte sie eine solche nicht aufzeigen. Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.Dies gilt jedoch nur für inländische Schiedssprüche. Bei ausländischen Exekutionstiteln ist Paragraph 84 b, zweiter Satz EO zu beachten, wonach einem ausländischen Exekutionstitel nie mehr Wirkung zukommt als im Ursprungsstaat. Wenn dort nicht eine dem Paragraph 54 a, Absatz 2, ZPO vergleichbare Regelung besteht, darf dem betreibenden Gläubiger aufgrund eines solchen Exekutionstitels ohne entsprechenden Ausspruch im Exekutionstitel die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen aus den zugesprochenen Kosten nicht bewilligt werden (Jakusch in Angst EO, Paragraph 7, Rz 10). Die anderslautende Rechtsansicht in der Entscheidung RpflE 1998/71 wird vom Rekursgericht nicht aufrecht erhalten. Hier hat die betreibende Partei eine solche vergleichbare Anspruchsgrundlage im Exekutionsantrag nicht behauptet. Auch in ihrem Rechtsmittel konnte sie eine solche nicht aufzeigen. Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 78, EO, 40 und 50 ZPO. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Anmerkung

EWZ00126 46R271.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2007:04600R00271.07D.0416.000

Dokumentnummer

JJT_20070416_LG00003_04600R00271_07D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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