TE Vfgh Beschluss 2003/2/19 B311/03

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer (mit einem Fristerstreckungsantrag verbundenen) Beschwerde als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag der C B, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer (mit einem Fristerstreckungsantrag verbundenen) Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. November 2002, Z ..., wird

a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hatte mit Bescheid vom 23. September 2002 das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung von Einsicht in näher bezeichnete Aktenstücke zurückgewiesen. Die Oberösterreichische Landesregierung wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 19. November 2002 als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist der Antragstellerin am 22. November 2002 zugestellt worden.

Dagegen richtet sich die - von der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin verfaßte, als Verfahrenshilfeantrag zu wertende - "Beschwerde" vom 2. Jänner 2003, die beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 7. Jänner 2003 eingelangt ist.

Die Oberösterreichische Landesregierung setzte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Jänner 2003 in Kenntnis, daß sie eine Beschwerde wie auch einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen hätte. Mit an die Oberösterreichische Landesregierung gerichtetem Schreiben vom 21. Jänner 2003 erklärte die Antragstellerin, dies nicht gewußt zu haben, und stellte den - weiteren - Antrag, die Beschwerdefrist "um weitere sechs Wochen", dh. "bis einschließlich 17.2.2003", zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 12. Feber 2003, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 17. Feber 2003, legte die Oberösterreichische Landesregierung die "Beschwerde" der Antragstellerin sowie den Fristerstreckungsantrag dem Verfassungsgerichtshof vor.

2. Wie sich aus §82 Abs1 VfGG ergibt, kann eine Beschwerde gem. Art144 B-VG nur innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden. Diese Frist ist - in sinngemäßer (§35 Abs1 VfGG) Anwendung der die Rechtsmittelfristen regelnden Bestimmungen der ZPO - nicht verlängerbar (zB VfSlg. 14.352/1995, 16.084/2001). Eine Verlängerung oder Hemmung der Beschwerdefrist könnte sich auch nicht daraus ergeben, daß die Beschwerde - innerhalb der sechswöchigen Frist - bei einer hiefür unzuständigen Stelle eingebracht worden ist (VfSlg. 12.089/1989).

Jener Bescheid, den anzufechten die Antragstellerin beabsichtigt, ist ihr am 22. November 2002 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG ist somit am 3. Jänner 2003 abgelaufen. Daraus ergibt sich aber, daß die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, zumal bei der gegebenen Lage des Falles sogar die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§19 Abs3 Z2 litb VfGG) zu gewärtigen wäre.

3. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B311.2003

Dokumentnummer

JFT_09969781_03B00311_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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