TE Vfgh Beschluss 2008/6/16 G5/08

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Veröffentlicht am 16.06.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AuslBG §1, §3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  12. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungenüber den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mangelsaktueller Betroffenheit des Antragstellers bzw wegen zumutbarenUmwegs

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vorliegenden auf Art140 B-VG gestützten Antragrömisch eins. 1. Mit dem vorliegenden auf Art140 B-VG gestützten Antrag

begehrt der Antragsteller, ein chinesischer Staatsangehöriger, §1 Abs2 litl und bzw. oder §1 Abs2 litm des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) jeweils in der Fassung BGBl. I 2005/101, in eventu einzelne darin enthaltene Wortfolgen als verfassungswidrig aufzuheben.begehrt der Antragsteller, ein chinesischer Staatsangehöriger, §1 Abs2 litl und bzw. oder §1 Abs2 litm des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) jeweils in der Fassung BGBl. römisch eins 2005/101, in eventu einzelne darin enthaltene Wortfolgen als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der Antragsteller hält die angefochtenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 1973/390, für verfassungswidrig und legt seine Bedenken im Einzelnen dar.

3. Die angefochtenen Bestimmungen lauten:

"Geltungsbereich

§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§2) im Bundesgebiet.

  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

...

l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind; l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, berechtigt sind;

m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

..."

4. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, dass er chinesischer Staatsangehöriger und Sohn eines Österreichers sei. Durch die angefochtenen Bestimmungen werde ihm der (freie) Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verwehrt. Diese Zugangsbeschränkung greife in seine Rechtssphäre unmittelbar und aktuell ein, ohne dass es dazu einer behördlichen Entscheidung bedürfe. Für den Fall eines Zuwiderhandelns (illegale Beschäftigungsausübung) müsse der Antragsteller mit seiner Ausweisung aus Österreich, mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, mit behördlichen Zwangsmaßnahmen (zB Schubhaft) rechnen; dies sei ihm nicht zumutbar. Ein anderer zumutbarer Weg, um sich gegen die verfassungswidrige Gesetzeslage zu wehren, stehe ihm nicht zur Verfügung.

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht im vorliegenden Fall ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von §1 Abs2 litl und litm AuslBG zur Verfügung.

§3 Abs8 AuslBG zufolge ist Familienangehörigen gemäß §1 Abs2 litl und m leg. cit. auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind. Wird die Ausstellung einer solchen Bestätigung verweigert, so hat dies mit Bescheid zu geschehen.

Der Antragsteller hat somit die Möglichkeit, gegen einen über seinen Antrag nach §3 Abs8 AuslBG ergangenen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzugs Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Verfassungswidrigkeit von §1 Abs2 litl und m AuslBG geltend gemacht sowie die Überprüfung dieser Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit angeregt werden. Daraus ergibt sich, dass dem Antragsteller aufgrund von §3 Abs8 AuslBG ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, um die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen überprüfen zu lassen.

Der Antrag war daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich(persönlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G5.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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