Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Stanek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut B*****, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Windischgarsten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Oktober 2006, GZ 11 Rs 89/06x-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Februar 2006, GZ 30 Cgs 91/05f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 10. 10. 1952 geborene Kläger hat nach der Pflichtschulausbildung sieben Wochen einen landwirtschaftlichen Lehrgang absolviert; über eine sonstige Berufsausbildung verfügt er nicht. Er war zunächst im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig und ab Februar 1976 als Sensenarbeiter bei der Firma S***** in R***** beschäftigt. In der Zeit von Oktober 1986 bis April 1987 war er arbeitslos gemeldet, von Mai 1987 bis November 1988 selbstversichert, von November 1988 bis Dezember 2003 wiederum Sensenarbeiter bei der S***** GmbH, von Dezember 2003 bis Februar 2005 im Krankenstand bzw arbeitslos gemeldet und ab März 2005 wieder laufend Sensenarbeiter bei der S***** GmbH.
Bei der S***** GmbH war der Kläger im Rahmen der Produktion von Sensen in der so genannten Zurichterei tätig. Dabei musste er mit einem Schlaghammer auf einem Amboss die schon gehärtete Sense in die richtige Form bringen. Er hat auch Ausbesserungsarbeiten durchgeführt und die Sensen für die Weiterverarbeitung (Lackiererei) endgefertigt. Die Arbeiten wurden händisch mit einem 1,7 kg schweren Schlaghammer in stehender, leicht vorgebeugter Körperhaltung durchgeführt. Gewichtsbelastungen von 25 bis 30 kg sind durch das Erfordernis, Gebinde mit Sensen zu bewegen, relativ häufig aufgetreten. Darüber hinaus war er Belastungen durch Lärm und Staub ausgesetzt. Die Entlohnung erfolgte in einem akkordähnlichen System. Die Tätigkeit des Klägers erfordert eine Anlernzeit von ca einem Jahr. Es dauert allerdings bis zu drei Jahren, bis die muskuläre Struktur der Arme soweit entwickelt ist, dass die „normale" Arbeitsgeschwindigkeit erreicht werden kann.
Eine Theorieausbildung hat der Kläger nie absolviert. Es gab weder betriebsinterne noch betriebsexterne Schulungen; bei seiner Tätigkeit handelt es sich um eine reine handwerkliche, allerdings sehr spezialisierte Tätigkeit.
Die Sensenproduktion ist durch folgende Arbeitsvorgänge gekennzeichnet:
Beim Hauptarbeitsgang des Breitens wird die Sense ausgeschlagen und in die richtige Breite gebracht. Die Tätigkeit des Breiters ist eine spezialisierte und handwerklich anspruchsvolle Tätigkeit in der Sensenproduktion.
Der Richter bringt die Sense in die endgültige Form. Dabei werden die schon fast fertigen Sensen durch Bearbeiten mit automatischen Hämmern und Werkzeugen, aber auch händisch mit dem Schmiedehammer in die endgültige (Ideal-)Form gebracht, manchmal auch mit Hilfe von Formvorlagen. Teilweise erfolgt dies auch durch den Arbeitsgang „Tupfen". Dabei werden Kerben in die Sense eingeschlagen, wodurch die Sense eine höhere Festigkeit oder Steifigkeit erhält. Diese Arbeitsgänge werden ebenfalls vom Richter durchgeführt. Der Kläger war zu 95 % seiner Arbeitstätigkeit als Richter eingesetzt. Die übrigen Tätigkeiten hat er fallweise oder aushilfsweise durchgeführt. Diese Tätigkeiten betreffen vor allem die Oberflächenbearbeitung, also gewisse Poliertätigkeiten, zB das Glänzen oder das Silberstreifen, auch das Sandstrahlen. Bei diesem Arbeitsgang werden Brennrückstände oder Zunder von der Sense entfernt. Das Abstoßen als Arbeitsgang beinhaltet das Herrichten der Schneide, die durch das Dengeln einen Wellenschliff erhalten hat und nun in eine gerade Form gebracht wird. Beim Abschneiden - einem Ätzverfahren - werden Weißverfärbungen eingebracht, damit beispielsweise Schriftzüge für bestimmte Abnehmer aufgebracht werden können.
Ein eigenes Berufsbild „Sensenschmied" existiert nicht. Seitens der Firma S***** hat es wiederholt Versuche gegeben, den Lehrberuf „Sensenschmied" zu etablieren, was aber wegen der Enge des Berufsbildes ohne Erfolg blieb.
Das Berufsbild des Schmieds enthält eine Vielzahl von Metallbearbeitungsgängen, die aus den Lehrinhaltspositionen 1 bis 20 hervorgehen. Unter Position 21 und 27 dieses Berufsbilds ist auch das Breiten und Richten genannt. Die vom Kläger vorwiegend ausgeübte Tätigkeit des Richtens ist nur eine von insgesamt 42 Techniken, die beim Berufsbild des Schmiedes genannt sind.
Der Kläger ist nur mehr in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Arbeiten über Schulterhöhe links sowie feinmanipulative Arbeiten rechts sind ihm nicht mehr möglich. Über das physiologische Ausmaß hinausreichende Pausen sind nicht erforderlich. Auf Extremexpositionen gegenüber Hitze, Kälte, Nässe und Staub sowie Rauch und Gas muss Bedacht genommen werden. Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck sind möglich, nicht aber Akkord-, Nacht- oder Schichtarbeit. Parteienverkehr kann verrichtet werden. Der Kläger ist in der Lage, Lasten bis zu 10 kg zu heben und zu tragen. Auf Leitern und Gerüsten kann er nicht mehr eingesetzt werden. Einschränkungen im ortsüblichen Anmarschweg sowie bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels bestehen nicht. Bei Einhaltung des Leistungskalküls und allfälliger notwendiger Behandlungen ist mit leidensbedingten Krankenständen nicht zu rechnen. Kurbehandlungen zur Hintanhaltung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sind nicht unbedingt notwendig. Dieser Zustand besteht seit 1. 1. 2005.
Auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen der Krankenbehandlung und Rehabilitation und unter Bedachtnahme auf die Weiterentwicklung der medizinischen Behandlungsmethoden kann die Chance auf eine Verbesserung des Leidenszustandes sowie die Chance auf eine Verbesserung des Leistungskalküls mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Mit Bescheid vom 27. 1. 2005 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom 13. 12. 2004 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab.
Das Erstgericht wies das auf Zuspruch der Invaliditätspension ab 1. 1. 2005 gerichtete Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass der Kläger keinen Berufsschutz genieße. Er habe zwar eine ca einjährige Anlernzeit absolviert, die auch zu einer spezialisierten Kenntnis eines kleinen Segmentes aus dem Berufsbild des Schmiedes geführt habe; allerdings seien die übrigen in diesem Lehrberuf vermittelten Lehrinhalte völlig außer Betracht geblieben. Da dem Kläger vor allem die gesamte Theorieausbildung fehle und er ausschließlich über spezialisierte praktische Fähigkeiten verfüge, komme die Zuerkennung eines Berufsschutzes als Metallfacharbeiter nicht in Frage.
Auch ein Berufsschutz als Sensenschmied komme nicht in Betracht. Der Kläger habe vor allem (zu 95 %) Kaltschmiedetechniken angewandt. Der vergebliche Versuch des Arbeitgebers, diesen Beruf als Lehrberuf in Österreich zu etablieren, sei Indiz dafür, dass die für die Anerkennung eines Berufsschutzes erforderliche Breite von Kenntnissen und Fähigkeiten nicht erreicht werde.
Da der Kläger somit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und dort noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten einsetzbar sei, existiere für ihn ein relativ großes Verweisungsfeld von diversen Hilfsarbeiten in der metallverarbeitenden Industrie, etwa als Stanzer, Presser oder Abkanter. Auch leichte Montage- und Fertigungsarbeiten sowie Kontrollarbeiten seien dem Kläger noch zumutbar, so zB in der Kunststoff- und Spielwarenindustrie, sowie die Tätigkeit eines Verpackers. Derartige Arbeitsplätze gebe es in der erforderlichen Anzahl am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Berufsschutz komme auch bei angelernten Berufen in Betracht, für die - wie hier - kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen sei, sofern die vom Versicherten verrichtete Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im Allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordere wie die Tätigkeit in einem erlernten Beruf. Beim Vergleich müsse auf jenen Lehrberuf zurückgegriffen werden, der mit der ausgeübten Tätigkeit am ehesten verwandt sei.
Unter diesen Prämissen sei ein Berufsschutz des Klägers als angelernter Arbeiter zu verneinen: Beim Sensenschmied handle es sich um eine sehr spezialisierte, rein handwerkliche Tätigkeit, bei der Metall zu bearbeiten sei. Das Berufsbild des übergeordneten metallverarbeitenden Lehrberufs, des Schmieds, enthalte eine Vielzahl von Metallbearbeitungsgängen. Innerhalb dieses Berufsbildes bilde die Tätigkeit des Sensenschmieds nur ein sehr spezialisiertes Segment. Da sie im Allgemeinen nicht eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten wie die Tätigkeit des zu vergleichenden Berufs des Schmieds erfordere, sei ein „angelernter" Beruf zu verneinen, ganz unabhängig davon, dass zu der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit eine vergleichbar kurze Anlernzeit von nur einem Jahr notwendig sei. Bei einer Ausbildungszeit von einem Jahr oder von 14 Monaten könne nach der Rechtsprechung ein mit einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden. Die Zeit, die zum Aufbau der Armmuskulatur benötigt werde, könne nicht als Anlernzeit berücksichtigt werden, da sie nicht nötig sei, um weitere Kenntnisse zu erlangen, sondern nur, um eine normale Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen. Da bereits die praktischen Kenntnisse des Klägers weit hinter den Fähigkeiten und Kenntnissen zurückblieben, wie sie üblicherweise an Absolventen des Lehrberufs Schmied gestellt würden, sei es nicht mehr von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger auch über keinerlei theoretische Ausbildung verfüge. Es könne also dahingestellt bleiben, inwieweit die Theoriekenntnisse des Berufungswerbers hinter den in der Praxis von einem Schmied verlangten Kenntnissen zurückbleiben würden. Für das Berufsbild des Schmieds sei jedenfalls eine Vielzahl von Metallbearbeitungsgängen als Lehrinhalt vorgeschrieben. Dass in der Praxis also von einem Schmied keinerlei Theoriekenntnisse verlangt würden, erscheine daher realitätsfern.
Auch der Umstand, dass ein eigener Lehrberuf „Sensenschmied" abgelehnt worden sei, erlaube keine weiteren Schlüsse. Die gebotene Orientierung der Tätigkeit eines Sensenschmieds am Lehrberuf des Schmieds verhindere es, den Beruf des Sensenschmieds als angelernten Beruf anzuerkennen. Zu Recht habe daher das Erstgericht einen Berufsschutz des Klägers verneint und ihn auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob es sich beim Sensenschmied um einen angelernten Beruf handle, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist wegen des Fehlens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob das Erlangen muskulärer Erfordernisse zur Berufsausbildung zu zählen ist, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Die Argumentation des Klägers in seiner Revision läuft darauf hinaus, dass der Beruf des Sensenschmiedes als ein eigener „Anlernberuf" zu sehen sei, weil er neben der Anlernzeit von einem Jahr für das Erlernen der handwerklichen Fähigkeiten noch eine weitere, ebenfalls als Anlernzeit zu wertende Zeit von etwa zwei weiteren Jahren erfordere, die zum Aufbau der Armmuskulatur benötigt werde, wodurch der Beruf überhaupt erst dem Anforderungsprofil entsprechend ausgeführt werden könne. In diesem Zusammenhang sei es unzulässig, zum Vergleich den übergeordneten (Lehr-)Beruf des Schmieds heranzuziehen; entscheidend seien allein die von einem Sensenschmied benötigten handwerklichen Fähigkeiten und Tätigkeiten, die denen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten seien.
Diesen Revisionsausführungen ist zu erwidern, dass der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG mit den geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten" (siehe Abs 2) auf das Erreichen eines bestimmtenDiesen Revisionsausführungen ist zu erwidern, dass der Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG mit den geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten" (siehe Absatz 2,) auf das Erreichen eines bestimmten
Ausbildungsniveaus abstellt (vgl 10 ObS 39/05s = SSV-NF 19/35 = DRdAAusbildungsniveaus abstellt vergleiche 10 ObS 39/05s = SSV-NF 19/35 = DRdA
2006/22, 279 [Kalb] = RIS-Justiz RS0084778 [T7]). Zu den erlernten
Berufen (Abs 1) gehören alle Berufe, für die ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufes ist (Teschner in Tomandl, SV-System [19. ErgLfg] 377 [2.4.2.1.1.B]). Ein angelernter Beruf erfordert nach der Definition des Abs 2 den Erwerb qualifizierter Kenntnisse oder Fähigkeiten, die denen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Maßgebliche Bedeutung kommt demnach der Qualifikation durch Ausbildung zu. Nach § 8 Abs 2 BAG haben Lehrausbildungsvorschriften Berufsbilder zu enthalten, die entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen sind; nach Lehrjahren gegliedert sind die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausübung zu vermitteln sind, anzuführen. Der Begriff der Fertigkeiten bezieht sich tendenziell auf den manuellen Bereich, während der Begriff der Kenntnisse den Bereich des Wissens, etwa über Arbeitsvorgänge, Arbeitsmittel und entsprechende Vorschriften, abdeckt (Preiss in ZellKomm § 8 BAG Rz 5). Auch diese beiden Begriffe deuten nicht darauf hin, dass das bloße Erlangen körperlicher Voraussetzungen (hier: Entwicklung der muskulären Struktur der Arme) zwecks Erreichens einer „normalen" Arbeitsgeschwindigkeit unter die Qualifikation durch Ausbildung subsumiert werden kann. Dagegen spricht auch, dass die kräftemäßige Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs in einem starken Maß von der individuellen Konstitution abhängig sind, sodass die Dauer der erforderlichen Ausbildung von der körperlichen Ausgangslage abhängen müsste. Eine Rückbildung der Muskulatur nach einem langen Krankenstand oder einem zwischenzeitigen Berufswechsel müsste außerdem zu einer erneuten Phase der „Ausbildung" führen. Diese Argumente sprechen dafür, die Zeit der Ausbildung der muskulären Voraussetzungen für eine Berufsausübung allein nicht als Zeit des Erwerbs „qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten" iSd § 255 Abs 2 ASVG anzusehen.Berufen (Absatz eins,) gehören alle Berufe, für die ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufes ist (Teschner in Tomandl, SV-System [19. ErgLfg] 377 [2.4.2.1.1.B]). Ein angelernter Beruf erfordert nach der Definition des Absatz 2, den Erwerb qualifizierter Kenntnisse oder Fähigkeiten, die denen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Maßgebliche Bedeutung kommt demnach der Qualifikation durch Ausbildung zu. Nach Paragraph 8, Absatz 2, BAG haben Lehrausbildungsvorschriften Berufsbilder zu enthalten, die entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen sind; nach Lehrjahren gegliedert sind die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausübung zu vermitteln sind, anzuführen. Der Begriff der Fertigkeiten bezieht sich tendenziell auf den manuellen Bereich, während der Begriff der Kenntnisse den Bereich des Wissens, etwa über Arbeitsvorgänge, Arbeitsmittel und entsprechende Vorschriften, abdeckt (Preiss in ZellKomm Paragraph 8, BAG Rz 5). Auch diese beiden Begriffe deuten nicht darauf hin, dass das bloße Erlangen körperlicher Voraussetzungen (hier: Entwicklung der muskulären Struktur der Arme) zwecks Erreichens einer „normalen" Arbeitsgeschwindigkeit unter die Qualifikation durch Ausbildung subsumiert werden kann. Dagegen spricht auch, dass die kräftemäßige Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs in einem starken Maß von der individuellen Konstitution abhängig sind, sodass die Dauer der erforderlichen Ausbildung von der körperlichen Ausgangslage abhängen müsste. Eine Rückbildung der Muskulatur nach einem langen Krankenstand oder einem zwischenzeitigen Berufswechsel müsste außerdem zu einer erneuten Phase der „Ausbildung" führen. Diese Argumente sprechen dafür, die Zeit der Ausbildung der muskulären Voraussetzungen für eine Berufsausübung allein nicht als Zeit des Erwerbs „qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten" iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG anzusehen.
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass
die höchstgerichtliche Rechtsprechung einen Berufsschutz bei einer
einjährigen (10 ObS 260/02m = ARD 5453/20/2003) oder einer
14-monatigen Ausbildung (10 ObS 39/05s = SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22,
279 [Kalb]) verneint.
Auf die weiteren in der Revision angesprochenen Fragen kommt es demnach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E8411610ObS13.07wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5786/12/2007 = RdW 2007/705 S 685 - RdW 2007,685 = Jus-ExtraOGH-Z 4371 = RZ 2007,227 EÜ349 - RZ 2007 EÜ349 = SSV-NF 21/17XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00013.07W.0417.000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009