TE OGH 2007/4/17 7Nc5/07f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mndra M*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mndra M*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. 7. 2006, GZ 2 P 96/96k (nunmehr 2 P 7/07y)-7, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Meidling wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. 7. 2006, GZ 2 P 96/96k (nunmehr 2 P 7/07y)-7, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Meidling wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.

Text

Begründung:

Über Protokollarantrag der Betroffenen, einer jugoslawischen Staatsbürgerin, die sich seit 1972 in Österreich aufhält, ist beim Bezirksgericht Klagenfurt ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig. Ein Verfahrenssachwalter wurde noch nicht bestellt. Nach dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister wohnte die Betroffene seit 14. 9. 2004 in Krumpendorf am Wörthersee. Seit 7. 7. 2006 scheint als Wohnsitz derjenige ihrer Tochter Saveta M***** in 1120 Wien, ***** auf.

Mit Beschluss vom 25. 7. 2006 (der der Betroffenen nunmehr am 22. 2. 2007 durch Hinterlegung zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist) übertrug das Bezirksgericht Klagenfurt die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaft an das Bezirksgericht Meidling. Da sich die Betroffene jetzt ständig in 1120 Wien aufhalte, sei die Übertragung zweckmäßig.

Das Bezirksgericht Meidling stellte den Akt dem Bezirksgericht Klagenfurt mit dem Bemerken zurück, weil die Erstanhörung bei diesem Gericht durchgeführt worden sei, könne der Akt erst nach Bestellung eines Sachwalters übernommen werden. Aus einer im Akt erliegenden Meldeauskunft (vom 25. 7. 2006) ergebe sich, dass frühere Aufenthalte der Betroffenen in Wien immer nur sehr kurzfristig und daher nicht geeignet gewesen seien, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Es werde zu erheben sein, ob der nunmehrige Aufenthalt dauerhaft sein solle.

Das Bezirksgericht Klagenfurt holte daraufhin am 3. 10. 2006 eine weitere Meldeauskunft ein, die wiederum ergab, dass die Betroffene seit 7. 7. 2006 an der angegebenen Adresse in Wien-Meidling gemeldet ist. Der Akt wurde neuerlich dem Bezirksgericht Meidling mit dem Ersuchen um Übernahme gemäß § 111 JN übermittelt. Wenn auch die Erstanhörung durch das Bezirksgericht Klagenfurt durchgeführt worden sei, sei doch die Fortsetzung des Verfahrens (Einholung eines Sachverständigengutachtens, Erörterung des Gutachtens) im Hinblick auf den Wohnsitz der Betroffenen in Wien untunlich und mit Verfahrensverzögerungen verbunden. Eine neuerliche Erstanhörung durch das Bezirksgericht Meidling stelle einen geringeren Verfahrensaufwand dar.Das Bezirksgericht Klagenfurt holte daraufhin am 3. 10. 2006 eine weitere Meldeauskunft ein, die wiederum ergab, dass die Betroffene seit 7. 7. 2006 an der angegebenen Adresse in Wien-Meidling gemeldet ist. Der Akt wurde neuerlich dem Bezirksgericht Meidling mit dem Ersuchen um Übernahme gemäß Paragraph 111, JN übermittelt. Wenn auch die Erstanhörung durch das Bezirksgericht Klagenfurt durchgeführt worden sei, sei doch die Fortsetzung des Verfahrens (Einholung eines Sachverständigengutachtens, Erörterung des Gutachtens) im Hinblick auf den Wohnsitz der Betroffenen in Wien untunlich und mit Verfahrensverzögerungen verbunden. Eine neuerliche Erstanhörung durch das Bezirksgericht Meidling stelle einen geringeren Verfahrensaufwand dar.

Das Bezirksgericht Meidling stellte den Akt neuerlich mit dem Bemerken zurück, dass der Akt (nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Betroffene) vom Bezirksgericht Klagenfurt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sei. Nach Einholung einer weiteren Meldeauskunft am 11. 12. 2006, die ergab, dass die Betroffene unverändert seit 7. 7. 2006 in Wien-Meidling wohnhaft ist, und nachdem der Akt nochmals zwischen dem Bezirksgericht Klagenfurt und dem Bezirksgericht Meidling hin- und hergeschickt worden war, legte das Bezirksgericht Klagenfurt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor. Die vom Bezirksgericht Klagenfurt verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.Das Bezirksgericht Meidling stellte den Akt neuerlich mit dem Bemerken zurück, dass der Akt (nach Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Betroffene) vom Bezirksgericht Klagenfurt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sei. Nach Einholung einer weiteren Meldeauskunft am 11. 12. 2006, die ergab, dass die Betroffene unverändert seit 7. 7. 2006 in Wien-Meidling wohnhaft ist, und nachdem der Akt nochmals zwischen dem Bezirksgericht Klagenfurt und dem Bezirksgericht Meidling hin- und hergeschickt worden war, legte das Bezirksgericht Klagenfurt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor. Die vom Bezirksgericht Klagenfurt verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. Bei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an (RIS-Justiz RS0046971). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RIS-Justiz RS0047027); es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. Im vorliegenden Fall hat die Betroffene ihren Hauptwohnsitz gewechselt und ist von Krumpendorf, wo sie sich von 14. 9. 2004 bis 7. 7. 2006 aufhielt, nach Wien-Meidling verzogen. Laut Meldeauskunft war sie vor dem Aufenthalt in Krumpendorf in der Zeit von 10. 7. 2003 bis 13. 9. 2004 an verschiedenen Adressen in Wien wohnhaft. Da der Lebensschwerpunkt der Betroffenen offenbar jetzt im Sprengel des Bezirksgerichtes Meidling liegt, ist dieses am besten geeignet, im Interesse der Betroffenen Maßnahmen zu setzen. Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls auch vom Bezirksgericht Meidling eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Meidling zweckmäßig ist.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. Bei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an (RIS-Justiz RS0046971). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RIS-Justiz RS0047027); es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. Im vorliegenden Fall hat die Betroffene ihren Hauptwohnsitz gewechselt und ist von Krumpendorf, wo sie sich von 14. 9. 2004 bis 7. 7. 2006 aufhielt, nach Wien-Meidling verzogen. Laut Meldeauskunft war sie vor dem Aufenthalt in Krumpendorf in der Zeit von 10. 7. 2003 bis 13. 9. 2004 an verschiedenen Adressen in Wien wohnhaft. Da der Lebensschwerpunkt der Betroffenen offenbar jetzt im Sprengel des Bezirksgerichtes Meidling liegt, ist dieses am besten geeignet, im Interesse der Betroffenen Maßnahmen zu setzen. Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls auch vom Bezirksgericht Meidling eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Meidling zweckmäßig ist.

Im Interesse der Betroffenen ist die Übertragung daher zu genehmigen.

Anmerkung

E83889 7Nc5.07f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070NC00005.07F.0417.000

Dokumentnummer

JJT_20070417_OGH0002_0070NC00005_07F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten