TE OGH 2007/4/17 10ObS116/06s

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Veröffentlicht am 17.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl R*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Höhe der Alterspension, im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. April 2006, GZ 23 Rs 23/06p-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Jänner 2006, GZ 53 Cgs 64/05v-7, ersatzlos aufgehoben wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl R*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Höhe der Alterspension, im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. April 2006, GZ 23 Rs 23/06p-11, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Jänner 2006, GZ 53 Cgs 64/05v-7, ersatzlos aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 17. August 2006, GZ 10 ObS 116/06s, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Berichtigungsantrages selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 17. 8. 2006, 10 ObS 116/06s-16, hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs der beklagten Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels sei den Verfahrensgesetzen fremd. Davon abgesehen wäre die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei nicht zu honorieren, weil sie mangels Hinweises auf die Unanfechtbarkeit der bekämpften Entscheidung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei.

Die klagende Partei hatte an Kosten der Revisionsrekursbeantwortung - ohne weitere Hinweise auf Umstände iSd § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG - EUR 333,12 verzeichnet.Die klagende Partei hatte an Kosten der Revisionsrekursbeantwortung - ohne weitere Hinweise auf Umstände iSd Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG - EUR 333,12 verzeichnet.

Mit dem am 23. 3. 2007 eingebrachten Antrag beantragt die klagende Partei die Berichtigung (Ergänzung) der Entscheidung vom 17. 8. 2006 in dem Sinn, dass dem Kläger nach Billigkeit zumindest die halben in der Revisionsrekursbeantwortung verzeichneten Kosten zugesprochen werden. Im Hinblick auf den seinerzeitigen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz habe die klagende Partei davon ausgehen können, dass das Revisionsrekursverfahren zweiseitig sei und dass „rechtliche Schwierigkeiten" iSd § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG vorlägen. Außerdem verfüge sie aktenkundigerweise nur über Einkünfte, die sich am pensionsrechtlichen Einzelrichtsatz orientierten. Nach § 419 ZPO können (lediglich) Schreib- und Rechenfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten in einer Entscheidung berichtigt werden. Die einer Berichtigung zugänglichen „offenbaren Unrichtigkeiten" dürfen allerdings nicht den Inhalt des Entscheidungwillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² III § 419 ZPO Rz 6 mwN). Der klagenden Partei wurden nach der Begründung der Entscheidung (unter anderem deshalb) keine Kosten für ihre Revisionsrekursbeantwortung zuerkannt, weil sie die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht geltend gemacht hatte. Ein entsprechender Entscheidungswille des Gerichtes ist evident. Damit liegt aber kein berichtigungsfähiger Irrtum vor und es ist der Berichtigungsantrag dementsprechend abzuweisen.Mit dem am 23. 3. 2007 eingebrachten Antrag beantragt die klagende Partei die Berichtigung (Ergänzung) der Entscheidung vom 17. 8. 2006 in dem Sinn, dass dem Kläger nach Billigkeit zumindest die halben in der Revisionsrekursbeantwortung verzeichneten Kosten zugesprochen werden. Im Hinblick auf den seinerzeitigen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz habe die klagende Partei davon ausgehen können, dass das Revisionsrekursverfahren zweiseitig sei und dass „rechtliche Schwierigkeiten" iSd Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG vorlägen. Außerdem verfüge sie aktenkundigerweise nur über Einkünfte, die sich am pensionsrechtlichen Einzelrichtsatz orientierten. Nach Paragraph 419, ZPO können (lediglich) Schreib- und Rechenfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten in einer Entscheidung berichtigt werden. Die einer Berichtigung zugänglichen „offenbaren Unrichtigkeiten" dürfen allerdings nicht den Inhalt des Entscheidungwillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 419, ZPO Rz 6 mwN). Der klagenden Partei wurden nach der Begründung der Entscheidung (unter anderem deshalb) keine Kosten für ihre Revisionsrekursbeantwortung zuerkannt, weil sie die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht geltend gemacht hatte. Ein entsprechender Entscheidungswille des Gerichtes ist evident. Damit liegt aber kein berichtigungsfähiger Irrtum vor und es ist der Berichtigungsantrag dementsprechend abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG). Bereits das Fehlen von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Berichtigungsverfahren steht einem Kostenersatz nach Billigkeit entgegen (10 ObS 35/95 = SSV-NF 9/24).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG). Bereits das Fehlen von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Berichtigungsverfahren steht einem Kostenersatz nach Billigkeit entgegen (10 ObS 35/95 = SSV-NF 9/24).

Anmerkung

E83949 10ObS116.06s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00116.06S.0417.000

Dokumentnummer

JJT_20070417_OGH0002_010OBS00116_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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