TE OGH 2007/4/18 7Ob24/07s

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in Graz, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 7.260), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2006, GZ 7 R 73/06s-57, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Graz vom 28. März 2006, GZ 4 C 548/04f-49, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 82,23 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

In Abänderung seines Ausspruches erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision für zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das berufungsgerichtliche Verfahren an einer Mangelhaftigkeit leide: Es sei eine Aufforderung im Sinn des § 473a ZPO an die Klägerin ergangen, obwohl diese als Berufungsgegnerin bereits im Sinn des § 468 Abs 2 ZPO gehalten gewesen wäre, in ihrer Berufungsbeantwortung die für sie nachteiligen Feststellungen zu rügen, auf die sich die Beklagte in ihrer Berufung ausdrücklich bezogen habe.In Abänderung seines Ausspruches erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision für zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das berufungsgerichtliche Verfahren an einer Mangelhaftigkeit leide: Es sei eine Aufforderung im Sinn des Paragraph 473 a, ZPO an die Klägerin ergangen, obwohl diese als Berufungsgegnerin bereits im Sinn des Paragraph 468, Absatz 2, ZPO gehalten gewesen wäre, in ihrer Berufungsbeantwortung die für sie nachteiligen Feststellungen zu rügen, auf die sich die Beklagte in ihrer Berufung ausdrücklich bezogen habe.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Es wurde zutreffend erkannt, dass das Berufungsgericht nicht nach § 473a Abs 1 ZPO vorgehen darf, wenn der Berufungsgegner seiner Rügepflicht nach § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO in seiner Rechtsmittelbeantwortung nicht nachkommt (vgl RIS-Justiz RS0113473). Da die Beklagte ausdrücklich in ihrer Rechtsrüge die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde legt, dass mehrere konkret genannte Ereignisse als Schadensursache in Betracht kämen, von denen keines mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit als alleinige Ursache angenommen werden könne, war die Klägerin gehalten, die für sie nachteiligen Feststellungen sofort in der Berufungsbeantwortung zu rügen. Dieser Pflicht kam die Klägerin aber auch nach. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835). Die Ausführungen der Klägerin zu Punkt 2 ihrer Berufungsbeantwortung können in ihrem Gesamtzusammenhang nur als Beweisrüge aufgefasst werden, wird doch die Feststellung genannt, gegen die sich die Klägerin richtet, ein Bezug zum Gutachten des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen und zur Mitteilung der Zentralanstalt für Neurologie und Geodynamik hergestellt und letztlich aus diesen Beweisergebnissen abgeleitet, dass als Schadensursache - wie behauptet - ein (vom Versicherungsvertrag umfasster) Fehler in der Stromversorgung (infolge Gewittertätigkeit) festzustellen sei. Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach § 473a Abs 1 ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen (vgl RIS-Justiz RS00430227, RS0043049), weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen. Der Verfahrensverstoß hat daher am Ergebnis nichts geändert.Es wurde zutreffend erkannt, dass das Berufungsgericht nicht nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO vorgehen darf, wenn der Berufungsgegner seiner Rügepflicht nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO in seiner Rechtsmittelbeantwortung nicht nachkommt vergleiche RIS-Justiz RS0113473). Da die Beklagte ausdrücklich in ihrer Rechtsrüge die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde legt, dass mehrere konkret genannte Ereignisse als Schadensursache in Betracht kämen, von denen keines mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit als alleinige Ursache angenommen werden könne, war die Klägerin gehalten, die für sie nachteiligen Feststellungen sofort in der Berufungsbeantwortung zu rügen. Dieser Pflicht kam die Klägerin aber auch nach. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835). Die Ausführungen der Klägerin zu Punkt 2 ihrer Berufungsbeantwortung können in ihrem Gesamtzusammenhang nur als Beweisrüge aufgefasst werden, wird doch die Feststellung genannt, gegen die sich die Klägerin richtet, ein Bezug zum Gutachten des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen und zur Mitteilung der Zentralanstalt für Neurologie und Geodynamik hergestellt und letztlich aus diesen Beweisergebnissen abgeleitet, dass als Schadensursache - wie behauptet - ein (vom Versicherungsvertrag umfasster) Fehler in der Stromversorgung (infolge Gewittertätigkeit) festzustellen sei. Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen vergleiche RIS-Justiz RS00430227, RS0043049), weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen. Der Verfahrensverstoß hat daher am Ergebnis nichts geändert.

Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Anmerkung

E84073 7Ob24.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00024.07S.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0070OB00024_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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