TE OGH 2007/4/18 7Ob48/07w

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Peter Imre, Rechtsanwalt, 8200 Gleisdorf, Ludwig Binder Straße 14, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ludwig F***** (26 S 27/03w des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch Bacher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, sowie die auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin W*****, vertreten durch Dr. Walter Stefan Funovics, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen EUR 383.712,56 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2006, GZ 3 R 47/06p-75, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zwischen den Parteien - über das Vermögen des ursprünglichen Klägers wurde zwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet (ON 38) und es ist daher der Masseverwalter an dessen Stelle getreten - ist das (der Höhe nach unstrittige) Zahlungsbegehren aus der Abberufung einer Bankgarantie strittig. Das Berufungsgericht hat - in Abänderung des Ersturteils - dem Klagebegehren stattgegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Zu den Anfechtungspunkten in der außerordentlichen Revision der Beklagten:

Rechtliche Beurteilung

1. Sowohl in der Zulassungsbeschwerde als auch unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit wird primär gerügt, das Berufungsgericht habe „ohne Beweiswiederholung und ohne Gewährung von Parteigehör" zu ihrem Nachteil zusätzliche neue, vom Erstgericht abweichende Feststellungen getroffen, und zwar, dass die Sparkasse W***** (als Inkassozessionarin) mit Schreiben vom 2. 6. 1999 der Beklagten aufgefordert worden sei, ihr nur per Fax gerichtetes Aufforderungsschreiben vom 28. 5. 1999 mit dem gesetzlichen Erfordernissen abzufassen und neuerlich an die Beklagte zu schicken.

Tatsächlich hat jedoch das Erstgericht in S 8 seiner Entscheidung ON 70 (AS 387) sowohl festgestellt, dass die Sparkasse W***** ihr Schreiben vom 28. 5. 1999 eingeschrieben abschickte als auch den Inhalt des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 2. 6. 1999 im vorgenannten Sinne wiedergegeben. Diese Feststellungen blieben unbekämpft. Der Vorwurf gegen das Berufungsgericht geht daher fehl.

2. Des weiteren wird moniert, das Berufungsgericht sei (abermals ohne Beweisergebnisse und sohin rein spekulativ) davon ausgegangen, dass der Einschreibebrief vom 28. 5. 1999 bis zum Ende der verlängerten Garantiedauer am 31. 5. 1999 bei der Beklagten eingelangt sei; bei Fristüberschreitung hätte das Berufungsgericht zu einer Klageabweisung gelangen müssen.

Tatsächlich war dieser Umstand beklagtenseits nie expressis verbis bestritten worden. Die Rechtzeitigkeit des Einlangens vor Fristende ergibt sich zwingend auch aus der weiteren (von der Revisionswerberin übergangenen) Feststellung des Erstgerichtes ebenfalls in S 8 seiner Entscheidung, wonach die Beklagte „daraufhin" (nämlich auf das Schreiben vom 28. 5. 1999) am 31. 5. 1999 eine Ersatzgarantie schickte, die jedoch nicht akzeptiert wurde. Wäre das (eingeschriebene) Schreiben der Sparkasse nicht schon zum 31. 5. 1999 der Beklagten vorgelegen, hätte sie jedoch nicht darauf in der geschilderten Form reagieren können. Außerdem bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 2. 6. 1999 nochmals ihrerseits den Erhalt des Schreibens vom 28. 5. 1999, ohne eine Fristversäumung hierin zu erwähnen (Beilage H). Auch dieser Vorwurf geht daher ins Leere. Ob - wie als Aktenwidrigkeit gerügt wird - die Bestreitung der nicht fristgerechten Inanspruchnahme der Garantie auch die Bestreitung des nicht rechtzeitigen Einlangens des Einschreibebriefes vom 31. 5. 1999 inkludiert, sodass der Vorwurf des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot (S 27 des Berufungsurteils = AS 489) in Wahrheit nicht vorliege, betrifft einerseits eine einzelfallabhängige Auslegung des Prozessvorbringens (RIS-Justiz RS0042828), und ist andererseits nach dem Vorgesagten jedenfalls inhaltlich widerlegt. Damit kann auch keine Rede davon sein, dass das angefochtene Urteil „die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Abrufes der Bankgarantie infolge Aktenwidrigkeit unbeantwortet ließ".

3. Zur (vom Erstgericht als zentrale Begründung seiner Klageabweisung genommenen) „Stundungsvereinbarung" bis drei Monate nach rechtskräftiger Erledigung des zwischen der Nebenintervenientin und dem Gemeinschuldner behängenden Parallelprozesses 22 Cg 240/99i des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, welches Verfahren zufolge Aufhebungsbeschlusses des Oberlandesgerichtes Graz bei Schluss der Verhandlung im vorliegenden Verfahren in erster Instanz weiterhin beim Erstgericht anhängig war, hat das Berufungsgericht das beiderseitige Erklären und Verhalten der Parteienvertreter dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte lediglich auf den Einwand der Verjährung wegen nichtgehöriger Fortsetzung des Verfahrens verzichtet habe, wenn der Kläger spätestens zum genannten Zeitpunkt (drei Monate nach Rechtskraft) das - seinerzeit ruhend gestellte - Verfahren fortsetze (siehe hiezu auch den Beschluss des Rekursgerichtes ON 63 samt Zurückweisungsbeschluss des außerordentlichen Revisionsrekurses durch 7 Ob 150/05t-67). Diese Auslegung ist ebenfalls typisch einzelfallbezogen, sodass ihr keine Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0044298, RS0044358, RS0112106); dabei ist auch unerheblich, ob es um die Auslegung ausdrücklicher oder konkludenter Willenserklärungen geht (7 Ob 111/06h). Ob diese im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, wäre nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (RIS-Zitat wie vor; 7 Ob 215/06b uva). Auch davon kann keine Rede sein.3. Zur (vom Erstgericht als zentrale Begründung seiner Klageabweisung genommenen) „Stundungsvereinbarung" bis drei Monate nach rechtskräftiger Erledigung des zwischen der Nebenintervenientin und dem Gemeinschuldner behängenden Parallelprozesses 22 Cg 240/99i des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, welches Verfahren zufolge Aufhebungsbeschlusses des Oberlandesgerichtes Graz bei Schluss der Verhandlung im vorliegenden Verfahren in erster Instanz weiterhin beim Erstgericht anhängig war, hat das Berufungsgericht das beiderseitige Erklären und Verhalten der Parteienvertreter dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte lediglich auf den Einwand der Verjährung wegen nichtgehöriger Fortsetzung des Verfahrens verzichtet habe, wenn der Kläger spätestens zum genannten Zeitpunkt (drei Monate nach Rechtskraft) das - seinerzeit ruhend gestellte - Verfahren fortsetze (siehe hiezu auch den Beschluss des Rekursgerichtes ON 63 samt Zurückweisungsbeschluss des außerordentlichen Revisionsrekurses durch 7 Ob 150/05t-67). Diese Auslegung ist ebenfalls typisch einzelfallbezogen, sodass ihr keine Bedeutung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0044298, RS0044358, RS0112106); dabei ist auch unerheblich, ob es um die Auslegung ausdrücklicher oder konkludenter Willenserklärungen geht (7 Ob 111/06h). Ob diese im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, wäre nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (RIS-Zitat wie vor; 7 Ob 215/06b uva). Auch davon kann keine Rede sein.

4. Im Rahmen der Rechtsrüge wird die Abtretbarkeit der Rechte aus der Bankgarantie an die Sparkasse W***** als unrichtig dargestellt. Dass Rechte aus einer Garantie jedoch rechtsgeschäftlich abgetreten werden können, jedenfalls wenn der Inhalt des Rechtes durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfährt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0016987; 7 Ob 2410/96d; SZ 73/10; Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, wbl 1992, 137 [146]). Von einer fehlenden oder abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung (§ 502 Abs 1 ZPO) kann damit keine Rede sein. Für den - auch im Zusammenhang mit Lehrmeinungen - im Rechtsmittel in den Raum gestellten Vorwurf der strafrechtlichen Untreue nach § 153 StGB gibt es keinerlei sachlichen Hinweis. Die - überwiegend - wirtschaftlich motivierten Ausführungen (unter Hinweis auf die Insolvenz des Gemeinschuldners) haben nichts mit der Rechtsfragenbeurteilung nach § 502 Abs 1 ZPO zu tun.4. Im Rahmen der Rechtsrüge wird die Abtretbarkeit der Rechte aus der Bankgarantie an die Sparkasse W***** als unrichtig dargestellt. Dass Rechte aus einer Garantie jedoch rechtsgeschäftlich abgetreten werden können, jedenfalls wenn der Inhalt des Rechtes durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfährt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0016987; 7 Ob 2410/96d; SZ 73/10; Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, wbl 1992, 137 [146]). Von einer fehlenden oder abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann damit keine Rede sein. Für den - auch im Zusammenhang mit Lehrmeinungen - im Rechtsmittel in den Raum gestellten Vorwurf der strafrechtlichen Untreue nach Paragraph 153, StGB gibt es keinerlei sachlichen Hinweis. Die - überwiegend - wirtschaftlich motivierten Ausführungen (unter Hinweis auf die Insolvenz des Gemeinschuldners) haben nichts mit der Rechtsfragenbeurteilung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu tun.

5. Zur behaupteten Nichteinhaltung der maßgeblichen Formvorschriften ist auf die obigen Ausführungen zu Punkt 2. zu verweisen. Damit stellt sich auch nicht die Frage der Beweislast (vgl hiezu etwa Wukoschitz, Bringt die Post allen was? - Zur Beweislastverteilung bei Briefsendungen, ecolex 2005, 106), weil ja davon auszugehen ist, dass die Beklagte den eingeschriebenen Brief vom 28. 5. 1999 am 31. 5. 1999 - sohin fristgerecht - bereits in Händen hatte (haben musste, andernfalls sie nicht am selben Tag darauf hätte reagieren können).5. Zur behaupteten Nichteinhaltung der maßgeblichen Formvorschriften ist auf die obigen Ausführungen zu Punkt 2. zu verweisen. Damit stellt sich auch nicht die Frage der Beweislast vergleiche hiezu etwa Wukoschitz, Bringt die Post allen was? - Zur Beweislastverteilung bei Briefsendungen, ecolex 2005, 106), weil ja davon auszugehen ist, dass die Beklagte den eingeschriebenen Brief vom 28. 5. 1999 am 31. 5. 1999 - sohin fristgerecht - bereits in Händen hatte (haben musste, andernfalls sie nicht am selben Tag darauf hätte reagieren können).

6. Weiters wird moniert, dass im Schreiben vom 28. 5. 1999 (Beilage B) eine Behauptung, dass der Garantiefall eingetreten sei, fehle. Tatsächlich war der Sparkasse W***** auf ihre Verlängerungsschreiben jedoch ein derartiger Einwand entgegengehalten worden. Nachdem zum ursprünglichen Ablauf der Garantiefrist (31. 3. 1999) Verbesserungsarbeiten der Nebenintervenientin betreffend das Grundgeschäft in Gang waren, waren in den Folgewochen ausschließlich die Verlängerungen im Vordergrund der Verhandlungen. Die Beklagte hat demgemäß der Sparkasse sogar einen „Verbesserungsauftrag" zum Nachschieben der Gründe eingeräumt (Schreiben vom 2. 6. 1999). Da die Garantie textlich jedoch so gestaltet ist, dass sich die Beklagte „unwiderruflich verpflichtete, gegen erste mittels eingeschriebenen Briefes bei uns einlangende Aufforderung, ohne Prüfung von Rechtsgründen, Zahlung zu leisten" (Beilage A), ist auch insoweit die Vorgangsweise der Sparkasse nicht zu beanstanden. Im Zusammenhalt mit diesem Schriftverkehr kann jedenfalls von einer schlüssigen Behauptung ausgegangen werden, was nach der Rechtsprechung ausreicht (1 Ob 607/89; 8 Ob 17/04i; RIS-Justiz RS0016946 [T7]) - zumal beiden Streitteilen bekannt war, dass Verbesserungsarbeiten der Nebenintervenientin in Gang waren. Damit lag aber der Garantiefall einer „nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten" (der Nebenintervenientin) jedenfalls unstrittig vor. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Bank - wie hier - auf bloße Anforderung („Einlangen der schriftlichen Aufforderung, ohne Prüfung von Rechtsgründen") zu zahlen hat, es ihr verwehrt ist, sich darauf zu berufen, dass der Garantiefall nicht eingetreten sei (4 Ob 2330/96t). Von einer gleichsam akzessorischen Bindung der Bankgarantie an das Valutaverhältnis kann durch den bloßen (allgemein üblichen) Hinweis auf dieses nicht ausgegangen werden (5 Ob 540/93 = SZ 66/140). Erklärt der Begünstigte, Zahlung aus der Garantie nur dann zu begehren, wenn die Laufzeit der Garantie nicht verlängert wird („extend or pay"), so ist die Inanspruchnahme wirksam und die Leistung aus der Garantie fällig (Lindinger, aaO 144; 6 Ob 690/87 = ÖBA 1988, 601 = RdW 1988, 160).

7. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass von einem zur Klageabweisung führenden rechtsmissbräuchlichen Abruf der Garantie keine Rede sein könne, sind nicht zu beanstanden. Die Missbräuchlichkeit müsste nach der Rechtsprechung geradezu evident sein (RIS-Justiz RS0018027, RS0017997). Dass es an einem Anspruch des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie keineswegs evident mangelte, ergibt sich schon aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Argument des noch nicht abgeschlossenen Streites um den Werklohn zwischen der Nebenintervenientin und dem Gemeinschuldner im Parallelprozess (insoweit ist auch der Vorwurf, der Verfahrensstand dieses Prozesses sei nicht festgestellt, unverständlich: siehe S 9 des Ersturteils; dieser war auch nie wirklich strittig) sowie der (festgestellten) Tatsache, dass die Nebenintervenientin Verbesserungsarbeiten im Zeitpunkt des Garantieabrufes bzw -ablaufes vornehmen musste. Schädigungsabsicht der Sparkasse bzw des Gemeinschuldners (RIS-Justiz RS0017997) wird nicht einmal behauptet. Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist schließlich (ebenfalls) eine Frage des Einzelfalles, die ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (9 Ob 1/06x mwN).7. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass von einem zur Klageabweisung führenden rechtsmissbräuchlichen Abruf der Garantie keine Rede sein könne, sind nicht zu beanstanden. Die Missbräuchlichkeit müsste nach der Rechtsprechung geradezu evident sein (RIS-Justiz RS0018027, RS0017997). Dass es an einem Anspruch des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie keineswegs evident mangelte, ergibt sich schon aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Argument des noch nicht abgeschlossenen Streites um den Werklohn zwischen der Nebenintervenientin und dem Gemeinschuldner im Parallelprozess (insoweit ist auch der Vorwurf, der Verfahrensstand dieses Prozesses sei nicht festgestellt, unverständlich: siehe S 9 des Ersturteils; dieser war auch nie wirklich strittig) sowie der (festgestellten) Tatsache, dass die Nebenintervenientin Verbesserungsarbeiten im Zeitpunkt des Garantieabrufes bzw -ablaufes vornehmen musste. Schädigungsabsicht der Sparkasse bzw des Gemeinschuldners (RIS-Justiz RS0017997) wird nicht einmal behauptet. Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist schließlich (ebenfalls) eine Frage des Einzelfalles, die ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (9 Ob 1/06x mwN).

8. Daraus folgt, dass die außerordentliche Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO releviert und damit als unzulässig zurückzuweisen ist.8. Daraus folgt, dass die außerordentliche Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert und damit als unzulässig zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E84081 7Ob48.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00048.07W.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0070OB00048_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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