Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Peter S*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Maria F*****, vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Vergleiches, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Jänner 2007, GZ 35 R 11/07p-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom „12. Dezember 2006" (richtig: 28. November 2006), GZ 6 C 707/06k-12, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt, den zwischen der Beklagten und ihrem Ehegatten Franz F***** am 30. 4. 2004 zu 10 C 14/04z des Bezirksgerichtes Hietzing geschlossenen prätorischen Unterhaltsvergleich gegenüber dem Kläger als unwirksam zu erklären. Der Kläger habe gegenüber Franz F***** einen Exekutionstitel auf Bezahlung von EUR 15.000 sA erwirkt. Die Vollstreckbarkeit sei mit Zustellung des Berufungsurteiles am 18. 7. 2005 eingetreten. Im Zuge des gegen Franz F***** eingeleiteten Exekutionsverfahrens habe sich herausgestellt, dass die Beklagte aufgrund des prätorischen Unterhaltsvergleiches Exekution führe. Der Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass der verglichene monatliche Unterhaltsbetrag von EUR 1.000 im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemannes überhöht sei und der Vergleichsabschluss und die Exekutionsführung zwangsläufig zur Benachteiligung der Gläubiger ihres Mannes führen müsste. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 2 Z 1 und 3 AnfO. Das Klagebegehren bewertet er unter Hinweis auf § 56 Abs 2 JN mit EUR 6.000.Der Kläger begehrt, den zwischen der Beklagten und ihrem Ehegatten Franz F***** am 30. 4. 2004 zu 10 C 14/04z des Bezirksgerichtes Hietzing geschlossenen prätorischen Unterhaltsvergleich gegenüber dem Kläger als unwirksam zu erklären. Der Kläger habe gegenüber Franz F***** einen Exekutionstitel auf Bezahlung von EUR 15.000 sA erwirkt. Die Vollstreckbarkeit sei mit Zustellung des Berufungsurteiles am 18. 7. 2005 eingetreten. Im Zuge des gegen Franz F***** eingeleiteten Exekutionsverfahrens habe sich herausgestellt, dass die Beklagte aufgrund des prätorischen Unterhaltsvergleiches Exekution führe. Der Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass der verglichene monatliche Unterhaltsbetrag von EUR 1.000 im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemannes überhöht sei und der Vergleichsabschluss und die Exekutionsführung zwangsläufig zur Benachteiligung der Gläubiger ihres Mannes führen müsste. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Paragraph 2, Ziffer eins und 3 AnfO. Das Klagebegehren bewertet er unter Hinweis auf Paragraph 56, Absatz 2, JN mit EUR 6.000.
Zu Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 11. 2006 erörterte die Erstrichterin von Amts wegen, dass gemäß § 12 AnfO ein Leistungsbegehren zu stellen sei. Daraufhin stellte der Kläger „auch" das „nachträgliche Eventualbegehren", dass die Beklagte schuldig sei, die vor dem Bezirksgericht Hietzing anhängige Exekution auf die Geldansprüche des Ehegatten Franz F***** gegen die Pensionsversicherungsanstalt zu dulden.Zu Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 11. 2006 erörterte die Erstrichterin von Amts wegen, dass gemäß Paragraph 12, AnfO ein Leistungsbegehren zu stellen sei. Daraufhin stellte der Kläger „auch" das „nachträgliche Eventualbegehren", dass die Beklagte schuldig sei, die vor dem Bezirksgericht Hietzing anhängige Exekution auf die Geldansprüche des Ehegatten Franz F***** gegen die Pensionsversicherungsanstalt zu dulden.
Die Beklagte sprach sich gegen die Klagsänderung als unzulässig aus. Die Entscheidung über das ursprüngliche Klagebegehren sei bereits möglich, da ein Feststellungsbegehren erhoben worden sei, obwohl mit einer Leistungsklage vorzugehen gewesen wäre. Im übrigen brachte sie vor, dass ihr Ehegatte bisher seiner Unterhaltspflicht nur schleppend nachgekommen und der Vergleich zur Aufrechterhaltung der Zahlungen notwendig gewesen sei. Die Beklagte erhob zum Hauptbegehren keine Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und stützte sich auch zum Eventualbegehren nicht darauf, dass die Klagsänderung deshalb nicht zulässig wäre, weil die bezirksgerichtliche (Wert-)Zuständigkeit nicht gegeben sei.
Das Erstgericht ließ die Klagsänderung zu, da keine Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens wegen der gleich zu Beginn der Streitverhandlung vorgenommenen Klagsänderung eintrete. Es könne dadurch ein zweiter Prozess erspart und das Ziel der endgültigen Bereinigung der zwischen den Parteien streitigen Verhältnisse erreicht werden.
Das Rekursgericht änderte den Beschluss dahingehend ab, dass der Antrag des Klägers auf Zulassung der als Eventualbegehren bezeichneten Klagsänderung abgewiesen wurde. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass nach § 12 AnfO immer ein Leistungsbegehren zu erheben sei. Ein Leistungsbegehren könne nur anstatt des ungeeigneten Feststellungsbegehrens und nicht als Eventualbegehren, wie dies der Kläger beantragt habe, gestellt werden. Das Erstgericht habe daher zutreffend das Stellen des Eventualbegehrens als Klagsänderung angesehen. Da sich die Beklagte gegen die Klagsänderung, wenn auch mit anderen Argumenten, ausgesprochen habe, sei diese nur in den Grenzen der Zuständigkeit des Erstgerichtes zulässig. Diese sei aber nicht gegeben, da die Bewertung für das Hauptbegehren mit EUR 6.000 für das geänderte Klagebegehren jedenfalls unzutreffend sei. Gegenstand der Anfechtungsklage sei nämlich der vom Anfechtungsgegner in Exekution gezogene Anspruch, sohin eine Kapitalforderung von EUR 15.000 zuzüglich Zinsen und Kosten. Eine Bewertung nach § 56 Abs 2 JN sei unzulässig. Das Klagebegehren falle daher nicht in die Wertzuständigkeit des Bezirksgerichtes.Das Rekursgericht änderte den Beschluss dahingehend ab, dass der Antrag des Klägers auf Zulassung der als Eventualbegehren bezeichneten Klagsänderung abgewiesen wurde. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass nach Paragraph 12, AnfO immer ein Leistungsbegehren zu erheben sei. Ein Leistungsbegehren könne nur anstatt des ungeeigneten Feststellungsbegehrens und nicht als Eventualbegehren, wie dies der Kläger beantragt habe, gestellt werden. Das Erstgericht habe daher zutreffend das Stellen des Eventualbegehrens als Klagsänderung angesehen. Da sich die Beklagte gegen die Klagsänderung, wenn auch mit anderen Argumenten, ausgesprochen habe, sei diese nur in den Grenzen der Zuständigkeit des Erstgerichtes zulässig. Diese sei aber nicht gegeben, da die Bewertung für das Hauptbegehren mit EUR 6.000 für das geänderte Klagebegehren jedenfalls unzutreffend sei. Gegenstand der Anfechtungsklage sei nämlich der vom Anfechtungsgegner in Exekution gezogene Anspruch, sohin eine Kapitalforderung von EUR 15.000 zuzüglich Zinsen und Kosten. Eine Bewertung nach Paragraph 56, Absatz 2, JN sei unzulässig. Das Klagebegehren falle daher nicht in die Wertzuständigkeit des Bezirksgerichtes.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofes dazu fehle, ob ein nach der Anfechtungsordnung jedenfalls unzulässiges Feststellungsbegehren bei mangelnder, jedoch erforderlicher Zustimmung der Beklagten zur Klagsänderung durch ein Eventualbegehren saniert werden könne oder ob es zulässig sei, auf diese Weise die Zustimmung zu umgehen.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die von der Beklagten erhobene Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich einseitig. Ein dem Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor (RIS-Justiz RS0044001, RS0038884).Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die von der Beklagten erhobene Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich einseitig. Ein dem Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor (RIS-Justiz RS0044001, RS0038884).
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Über ein Eventualbegehren ist erst zu entscheiden, wenn das Hauptbegehren ab- oder zurückgewiesen worden ist (7 Ob 23/03p, 9 Ob 39/03f; vgl RIS-Justiz RS0110359, RS0006429). Erörtert aber das Erstgericht - wie im vorliegenden Fall - vorweg, dass es das Hauptbegehren von vornherein für unberechtigt oder unzulässig hält, so kann in diesem Sonderfall auch vorweg bereits über die Zulässigkeit der Klagsänderung entschieden werden, ohne dass vorher formell über das Hauptbegehren entschieden wurde.Über ein Eventualbegehren ist erst zu entscheiden, wenn das Hauptbegehren ab- oder zurückgewiesen worden ist (7 Ob 23/03p, 9 Ob 39/03f; vergleiche RIS-Justiz RS0110359, RS0006429). Erörtert aber das Erstgericht - wie im vorliegenden Fall - vorweg, dass es das Hauptbegehren von vornherein für unberechtigt oder unzulässig hält, so kann in diesem Sonderfall auch vorweg bereits über die Zulässigkeit der Klagsänderung entschieden werden, ohne dass vorher formell über das Hauptbegehren entschieden wurde.
Grundsätzlich liegt in der nachträglichen Stellung eines Eventualbegehrens keine Klagsänderung. Wenn aber das Eventualbegehren auf einen anderen Klagsgrund gestützt wird als das Hauptbegehren, liegt eine Klagsänderung vor, die nur unter der Voraussetzung des § 235 ZPO zuzulassen ist (9 Ob 56/06k; RIS-Justiz RS0039393). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Umwandlung eines Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren eine echte Klagsänderung (RIS-Justiz RS0039460, RS0038807). Stellt nun der Kläger neben seinem Feststellungsbegehren als Hauptbegehren ein Leistungsbegehren als Eventualbegehren, so ist dies als Klagsänderung zu qualifizieren. Die Aussichtslosigkeit des erhobenen Feststellungsbegehrens allein ist aber kein Grund, die der Prozessökonomie entsprechende Klagsänderung in ein Leistungsbegehren zu versagen (RIS-Justiz RS0039458). Dies trifft um so mehr im vorliegenden Fall zu, in dem bereits am Beginn der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung die Erhebung des Eventualbegehrens erfolgte. Dem von der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klagsänderung allein erhobenen Einwand kommt also keine Berechtigung zu.Grundsätzlich liegt in der nachträglichen Stellung eines Eventualbegehrens keine Klagsänderung. Wenn aber das Eventualbegehren auf einen anderen Klagsgrund gestützt wird als das Hauptbegehren, liegt eine Klagsänderung vor, die nur unter der Voraussetzung des Paragraph 235, ZPO zuzulassen ist (9 Ob 56/06k; RIS-Justiz RS0039393). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Umwandlung eines Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren eine echte Klagsänderung (RIS-Justiz RS0039460, RS0038807). Stellt nun der Kläger neben seinem Feststellungsbegehren als Hauptbegehren ein Leistungsbegehren als Eventualbegehren, so ist dies als Klagsänderung zu qualifizieren. Die Aussichtslosigkeit des erhobenen Feststellungsbegehrens allein ist aber kein Grund, die der Prozessökonomie entsprechende Klagsänderung in ein Leistungsbegehren zu versagen (RIS-Justiz RS0039458). Dies trifft um so mehr im vorliegenden Fall zu, in dem bereits am Beginn der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung die Erhebung des Eventualbegehrens erfolgte. Dem von der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klagsänderung allein erhobenen Einwand kommt also keine Berechtigung zu.
Der Kläger bewertete sein Hauptbegehren mit EUR 6.000. Die Beklagte ließ sich zum Hauptbegehren, das den gleichen Bewertungsregeln unterliegt wie das Eventualbegehren, in den Streit ein. Gegen die Klagsänderung sprach sie sich nur aus Gründen der Verzögerung des Verfahrens aus, da die Entscheidung über das Feststellungsbegehren bereits möglich wäre. Auch in ihrem Rekurs stützte sie sich nicht darauf, dass die bezirksgerichtliche Wertzuständigkeit überschritten worden sei. Diese Rechtsfrage überprüfte das Rekursgericht ohne Vorbringen von Amts wegen. Der Grundsatz aber, dass die rechtliche Beurteilung in allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht, wenn mehrere selbständige Einwände möglich sind und sich die Rechtsausführungen auf nur einen beschränken (vgl RIS-Justiz RS0043338). Das Rekursgericht hätte hier also nur im Rahmen des Vorbringens der Beklagten (Frage der erheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens) die Zulässigkeit der Klagsänderung prüfen dürfen, zumal die Beklagte im Hinblick auf § 104 JN auf die Geltendmachung der Überschreitung der Wertzuständigkeit verzichten kann.Der Kläger bewertete sein Hauptbegehren mit EUR 6.000. Die Beklagte ließ sich zum Hauptbegehren, das den gleichen Bewertungsregeln unterliegt wie das Eventualbegehren, in den Streit ein. Gegen die Klagsänderung sprach sie sich nur aus Gründen der Verzögerung des Verfahrens aus, da die Entscheidung über das Feststellungsbegehren bereits möglich wäre. Auch in ihrem Rekurs stützte sie sich nicht darauf, dass die bezirksgerichtliche Wertzuständigkeit überschritten worden sei. Diese Rechtsfrage überprüfte das Rekursgericht ohne Vorbringen von Amts wegen. Der Grundsatz aber, dass die rechtliche Beurteilung in allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht, wenn mehrere selbständige Einwände möglich sind und sich die Rechtsausführungen auf nur einen beschränken vergleiche RIS-Justiz RS0043338). Das Rekursgericht hätte hier also nur im Rahmen des Vorbringens der Beklagten (Frage der erheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens) die Zulässigkeit der Klagsänderung prüfen dürfen, zumal die Beklagte im Hinblick auf Paragraph 104, JN auf die Geltendmachung der Überschreitung der Wertzuständigkeit verzichten kann.
Die Klagsänderung ist daher als der Prozessökonomie dienend im oben dargelegten Sinn zuzulassen.
Anmerkung
E83896 7Ob41.07sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00041.07S.0418.000Dokumentnummer
JJT_20070418_OGH0002_0070OB00041_07S0000_000