Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 24. November 2005 verstorbenen Hildegarde Anna F*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs der Tochter Irene M*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 2006, GZ 43 R 601/06k-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 18. August 2006, GZ 27 A 78/05a-12, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Sowohl der Witwer als auch die Tochter gaben bedingte Erbantrittserklärungen ab.
Die Tochter stellt den Antrag, die Hälfte eines Wohnmobilheimes mit Vorbau, welches auf dem Dauercampingplatz in R***** stehe, als Aktivwert in die Verlassenschaft miteinzubeziehen und in das Inventar aufzunehmen. Das Mobilheim sei während aufrechter Ehe angeschafft worden und stehe im Miteigentum der Eheleute.
Der Witwer spricht sich dagegen aus. Das Wohnmobilheim sei von ihm allein aus eigenen Mitteln erworben worden und stehe in seinem Alleineigentum.
Das Erstgericht stellte beschlussmäßig fest, dass das Mobilheim nicht in das Inventar aufzunehmen sei. Es vertrat die Rechtsansicht, dass das Mobilheim nicht zum Vermögen der Verstorbenen zähle. Dabei stützte es sich darauf, dass in dem für die Verstorbene geführten Sachwalterschaftsakt das Mobilheim nicht als Vermögen aufscheine und weiters auf ein Schreiben der Verkäuferin des Wohnwagens. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss. Es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Mobilheim im Todeszeitpunkt im Besitz der Erblasserin gestanden sei. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die Sache gemäß § 166 Abs 2 AußStrG nur dann aus dem Inventar ausgeschieden werden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wäre, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zähle. Eines derartigen Urkundenbeweises bedürfe es hier aber nicht, weil es an einem nachgewiesenen Besitz der Erblasserin am Mobilheim im Zeitpunkt ihres Todes gefehlt habe. Die Aufnahme eines Vermögenswertes in das Inventar sei auch in dem Fall möglich, in dem der Besitz des Erblassers nicht nachgewiesen sei, jedoch sei dafür Voraussetzung, dass die Nachlasszugehörigkeit ebenso klar sei wie in den durch Besitz offenkundig gewordenen Fällen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Es sei nicht Sache des Verlassenschaftsverfahrens, Eigentumsprozesse zu ersetzen. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollten die Abhandlung nicht verzögern. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 166 Abs 2 AußStrG, insbesondere zu den Erfordernissen des Nachweises des behaupteten (Mit-)Eigentums bzw des Besitzes des Erblassers vorliege.Das Erstgericht stellte beschlussmäßig fest, dass das Mobilheim nicht in das Inventar aufzunehmen sei. Es vertrat die Rechtsansicht, dass das Mobilheim nicht zum Vermögen der Verstorbenen zähle. Dabei stützte es sich darauf, dass in dem für die Verstorbene geführten Sachwalterschaftsakt das Mobilheim nicht als Vermögen aufscheine und weiters auf ein Schreiben der Verkäuferin des Wohnwagens. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss. Es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Mobilheim im Todeszeitpunkt im Besitz der Erblasserin gestanden sei. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die Sache gemäß Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG nur dann aus dem Inventar ausgeschieden werden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wäre, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zähle. Eines derartigen Urkundenbeweises bedürfe es hier aber nicht, weil es an einem nachgewiesenen Besitz der Erblasserin am Mobilheim im Zeitpunkt ihres Todes gefehlt habe. Die Aufnahme eines Vermögenswertes in das Inventar sei auch in dem Fall möglich, in dem der Besitz des Erblassers nicht nachgewiesen sei, jedoch sei dafür Voraussetzung, dass die Nachlasszugehörigkeit ebenso klar sei wie in den durch Besitz offenkundig gewordenen Fällen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Es sei nicht Sache des Verlassenschaftsverfahrens, Eigentumsprozesse zu ersetzen. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollten die Abhandlung nicht verzögern. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG, insbesondere zu den Erfordernissen des Nachweises des behaupteten (Mit-)Eigentums bzw des Besitzes des Erblassers vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Tochter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass das Mobilheim als verlassenschaftszugehörig in das Inventar aufgenommen werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin übergeht, dass die Verlassenschaft nach dem 31. 12. 2004 anhängig wurde und daher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes 2005 zur Anwendung kommen (§ 205 nF). In § 66 Abs 1 AußStrG sind die Revisionsrekursgründe taxativ aufgezählt (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 54). Nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG kann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war. Wird ein Stoffsammlungsmangel des Verfahrens erster Instanz gerügt, der bereits vom Rekursgericht verneint wurde, so können auch nach dem neuen Recht des außerstreitigen Verfahrens diese Mängel nicht neuerlich im Revisionsrekurs mit Erfolg geltend gemacht werden (5 Ob 203/05x; vgl auch 3 Ob 14/06i; RIS-Justiz RS0050037; RS007236). Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes (§ 166 Abs 1 AußStrG). Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt (§ 166 Abs 2 AußStrG). Das Gericht hat demnach also darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen wird, wenn die Zugehörigkeit zum Nachlassvermögen bestritten wird. Ist der Besitz des Erblassers unstrittig, wird aber dennoch die Nachlasszugehörigkeit bestritten, so ist ein Ausscheidungsbeschluss nur aufgrund unbedenklicher Urkunden zulässig (RV 224 BlgNR 22. GP, 108; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 166, Rz 2). Entschieden wird nur darüber, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört (vgl Fucik/Kloiber aaO; Rechberger, Kommentar zum AußStrG, § 166, Rz 3). Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern (ErläutRV, aaO, Fucik/Kloiber, aaO). Die Antragstellerin konnte weder einen Sach- noch einen Rechtsbesitz der Erblasserin behaupten und beweisen. Sie stützt sich nur darauf, dass das Wohnheim in aufrechter Ehe angeschafft worden sei. Ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG ist nicht anhängig, zumal die Ehe unstrittigermaßen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin aufrecht war. Aus dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin ist nicht erkennbar, woraus sich ein allfälliger - unsubstantiiert behaupteter - Rechtsbesitz, also ein Besitz an unkörperlichen Sachen bzw Rechten an körperlichen Sachen (§ 311 ABGB; Spielbüchler in Rummel I³, § 311 ABGB, Rz 1 und 3) ergeben sollte. Damit haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass das Wohnheim nicht in das Inventar aufzunehmen ist. Es ist im Verlassenschaftsverfahren die Eigentumsfrage nicht weiter abzuklären.Die Revisionsrekurswerberin übergeht, dass die Verlassenschaft nach dem 31. 12. 2004 anhängig wurde und daher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes 2005 zur Anwendung kommen (Paragraph 205, nF). In Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG sind die Revisionsrekursgründe taxativ aufgezählt (ErläutRV 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 54). Nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG kann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war. Wird ein Stoffsammlungsmangel des Verfahrens erster Instanz gerügt, der bereits vom Rekursgericht verneint wurde, so können auch nach dem neuen Recht des außerstreitigen Verfahrens diese Mängel nicht neuerlich im Revisionsrekurs mit Erfolg geltend gemacht werden (5 Ob 203/05x; vergleiche auch 3 Ob 14/06i; RIS-Justiz RS0050037; RS007236). Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (Paragraph 531, ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes (Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG). Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt (Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG). Das Gericht hat demnach also darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen wird, wenn die Zugehörigkeit zum Nachlassvermögen bestritten wird. Ist der Besitz des Erblassers unstrittig, wird aber dennoch die Nachlasszugehörigkeit bestritten, so ist ein Ausscheidungsbeschluss nur aufgrund unbedenklicher Urkunden zulässig Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. GP, 108; Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 166,, Rz 2). Entschieden wird nur darüber, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört vergleiche Fucik/Kloiber aaO; Rechberger, Kommentar zum AußStrG, Paragraph 166,, Rz 3). Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern (ErläutRV, aaO, Fucik/Kloiber, aaO). Die Antragstellerin konnte weder einen Sach- noch einen Rechtsbesitz der Erblasserin behaupten und beweisen. Sie stützt sich nur darauf, dass das Wohnheim in aufrechter Ehe angeschafft worden sei. Ein Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG ist nicht anhängig, zumal die Ehe unstrittigermaßen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin aufrecht war. Aus dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin ist nicht erkennbar, woraus sich ein allfälliger - unsubstantiiert behaupteter - Rechtsbesitz, also ein Besitz an unkörperlichen Sachen bzw Rechten an körperlichen Sachen (Paragraph 311, ABGB; Spielbüchler in Rummel I³, Paragraph 311, ABGB, Rz 1 und 3) ergeben sollte. Damit haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass das Wohnheim nicht in das Inventar aufzunehmen ist. Es ist im Verlassenschaftsverfahren die Eigentumsfrage nicht weiter abzuklären.
Anmerkung
E840717Ob17.07mSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJEV 2007,105/31 - JEV 2007/31 = RZ 2007,227 EÜ354 - RZ 2007 EÜ354 =EFSlg 118.840 = EFSlg 119.008 = EFSlg 119.011XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00017.07M.0418.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009