Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Erlagsache der Antragstellerin E***** Rechtsanwalts-Partnerschaft (OEG), *****, gegen die Antragsgegner 1. B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Raimund Kogler, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. Barbara L*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Hinterlegung von EUR 45.000 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Jänner 2007, 43 R 764/06f-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist zutreffend, das der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass der mehrseitige Treuhänder spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, unberücksichtigt lassen muss (vgl RIS-Justiz RS0010415, RS0010472; zuletzt 9 Ob 101/06b). Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen dem Treuhänder - wie im hier zu beurteilenden Fall - von den beteiligten Treugebern gegensätzliche Weisungen erteilt werden. Alle Weisungen kann der Treuhänder in einem derartigen Fall naturgemäß nicht befolgen; er läuft unter Umständen sogar Gefahr doppelt beansprucht zu werden, insbesondere dann, wenn sowohl eine Rückgabe- als auch ein Ausfolgeanspruch erhoben werden (9 Ob 101/06b mwH). Der Treuhänder kann daher nach ständiger Rechtsprechung bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage ebenfalls zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß § 1425 ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa auf Grund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar (RIS-Justiz RS0010415; 10 Ob 2058/96; 10 Ob 309/02t; 9 Ob 101/06b).Es ist zutreffend, das der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erkannt hat, dass der mehrseitige Treuhänder spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, unberücksichtigt lassen muss vergleiche RIS-Justiz RS0010415, RS0010472; zuletzt 9 Ob 101/06b). Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen dem Treuhänder - wie im hier zu beurteilenden Fall - von den beteiligten Treugebern gegensätzliche Weisungen erteilt werden. Alle Weisungen kann der Treuhänder in einem derartigen Fall naturgemäß nicht befolgen; er läuft unter Umständen sogar Gefahr doppelt beansprucht zu werden, insbesondere dann, wenn sowohl eine Rückgabe- als auch ein Ausfolgeanspruch erhoben werden (9 Ob 101/06b mwH). Der Treuhänder kann daher nach ständiger Rechtsprechung bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage ebenfalls zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß Paragraph 1425, ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa auf Grund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar (RIS-Justiz RS0010415; 10 Ob 2058/96; 10 Ob 309/02t; 9 Ob 101/06b).
Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin kann in der Entscheidung der Vorinstanzen, dass die Frage der Erfüllung der Ausfolgungsbedingungen keineswegs klar sei, keine gravierende, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden. Soweit die Rechtsmittelwerberin vermeint, das sich bereits aus dem Vertrag die eindeutige Verpflichtung ergebe, bei Nichterrichtung eines Lifts bis zum Stichtag 30. 6. 2006 die jeweils vereinbarten Pönalbeträge an die Liegenschaftskäuferin zurückzuzahlen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Verkäuferin der Antragstellerin als Treuhänderin die Rückausfolgung der Pönalbeträge ausdrücklich untersagte, da die Errichtung des Lifts durch maßgebliches Verschulden der Käuferin unterblieben sei. Die Antragstellerin hat daher einen tauglichen Erlagsgrund im Sinn des § 1425 ABGB dargelegt. Nicht zu prüfen ist, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist (RIS-Justiz RS0112198). Dem Erlagsgericht obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung, die verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahrungsaufgaben belastet werden. Die übereinstimmende Auffassung der Vorinstanzen, dass die Hinterlegung im vorliegenden Fall berechtigt ist, erfolgte daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung.Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin kann in der Entscheidung der Vorinstanzen, dass die Frage der Erfüllung der Ausfolgungsbedingungen keineswegs klar sei, keine gravierende, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden. Soweit die Rechtsmittelwerberin vermeint, das sich bereits aus dem Vertrag die eindeutige Verpflichtung ergebe, bei Nichterrichtung eines Lifts bis zum Stichtag 30. 6. 2006 die jeweils vereinbarten Pönalbeträge an die Liegenschaftskäuferin zurückzuzahlen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Verkäuferin der Antragstellerin als Treuhänderin die Rückausfolgung der Pönalbeträge ausdrücklich untersagte, da die Errichtung des Lifts durch maßgebliches Verschulden der Käuferin unterblieben sei. Die Antragstellerin hat daher einen tauglichen Erlagsgrund im Sinn des Paragraph 1425, ABGB dargelegt. Nicht zu prüfen ist, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist (RIS-Justiz RS0112198). Dem Erlagsgericht obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung, die verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahrungsaufgaben belastet werden. Die übereinstimmende Auffassung der Vorinstanzen, dass die Hinterlegung im vorliegenden Fall berechtigt ist, erfolgte daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
Anmerkung
E841018Ob39.07dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inNZ 2008/15 S 52 - NZ 2008,52 = EFSlg 117.271 = EFSlg 117.274 = EFSlg117.295XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00039.07D.0418.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009