TE OGH 2007/4/18 8Ob18/07s

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei D*****-GmbH, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen 336.478,78 EUR sA (Revisionsinteresse 224.319,19 EUR sA), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. November 2006, GZ 3 R 134/06k-79, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin als Bergwerkbetreiberin beauftragte die Beklagte, basierend auf der Expertise eines Dritten, mit der Einreich- und Detailplanung neuer Fluter (Gerinne). Die notwendige Ausführungsqualität umfasste die Dichte, Erosions- und Sohlstabilität.

In der Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagte sei für die Planung des undichten Gerinnes verantwortlich, weil sie verpflichtet gewesen sei, eine auf den Vorgaben der Expertise aufbauende fehlerfreie Leistung zu erbringen, ist keine Fehlbeurteilung zu erblicken. Der Umstand, dass Vorentwurf und Entwurf nicht von der Beklagten stammten, ändert nichts daran, dass die Beklagte für ihre mangelhafte Detailplanung einzustehen hat.

Das Berufungsgericht hat sich auch nicht über die Rechtsprechung zur Verletzung der Warnpflicht hinweggesetzt: Hier steht gerade fest, dass der Beklagte die Gefahr von Erdfällen und Erosionsschäden bekannt war. Sie warnte jedoch die Klägerin nicht davor, dass die Planung auf dem „try and error" Prinzip beruhte. Davon, dass die Beklagte trotz besten Fachwissens die Gefahren nicht erkennen konnte, kann daher nach den bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen gerade nicht ausgegangen werden. Dass auch der Klägerin die Gefahr von Erdfällen und Erosionsschäden bekannt war, nahmen die Vorinstanzen ohnedies zum Anlass, der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten.

Ob aber im konkreten Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung eine schuldhafte haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, begründet wegen der Kasuistik der Fallgestaltung im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0116074).

Inwiefern eine erhebliche Rechtsfrage darin bestehen kann, dass Rechtsprechung „zur rechtlichen Bedeutung der von der Bundesingenieurkammer erlassenen Gebührenordnung für Verträge fehlt, denen diese Gebührenordnung (wie hier) nicht zugrundegelegt wurde", ist nicht ersichtlich.

Die der Klägerin nicht aufgetragene Revisionsbeantwortung war nicht zu honorieren (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).Die der Klägerin nicht aufgetragene Revisionsbeantwortung war nicht zu honorieren (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO).

Anmerkung

E83910 8Ob18.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00018.07S.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0080OB00018_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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