Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei David K*****, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Manfred H*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 25.000 sA und Feststellung, infolge Ergänzungsantrags der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 12. 2006, 8 Ob 145/06s, wird wie folgt ergänzt:
„Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortungen bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im genannten Beschluss wurde über die Kosten der Rekursbeantwortungen beider Streitteile versehentlich nicht entschieden. Es ist daher gemäß § 423 iVm § 430 ZPO ein Ergänzungsbeschluss zu fassen. Beide Parteien haben in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Prozessgegners hingewiesen. Das Rekursverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss stellt aber keinen von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Zwischenstreit dar (9 Ob 30/03g; RIS-Justiz RS0035976), sodass die Kosten der Rekursbeantwortungen gemäß § 52 Abs 1 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten sind.Im genannten Beschluss wurde über die Kosten der Rekursbeantwortungen beider Streitteile versehentlich nicht entschieden. Es ist daher gemäß Paragraph 423, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO ein Ergänzungsbeschluss zu fassen. Beide Parteien haben in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Prozessgegners hingewiesen. Das Rekursverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss stellt aber keinen von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Zwischenstreit dar (9 Ob 30/03g; RIS-Justiz RS0035976), sodass die Kosten der Rekursbeantwortungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO der Endentscheidung vorzubehalten sind.
Anmerkung
E83912 8Ob145.06s-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00145.06S.0418.000Dokumentnummer
JJT_20070418_OGH0002_0080OB00145_06S0000_000