TE OGH 2007/4/18 10Nc31/07a

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu 22 Cg 211/06f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Peter D*****, vertreten durch Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Quendler Klaus & Partner Rechtsanwälte OEG in Klagenfurt, wegen EUR 11.200 sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Linz zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der zunächst (gestützt auf § 92a JN) beim Landesgericht Linz eingebrachten, gemäß § 230a ZPO an das Landesgericht Klagenfurt überwiesenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten EUR 11.200 sA an Schadenersatz nach § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 2 PHG und die Feststellung, dass sie ihm für alle künftigen Folgen aus dem Unfall am 29. 4. 2005 durch den Sturz mit einem näher bezeichneten Moped (infolge Achsbruchs) zu haften habe.Mit der zunächst (gestützt auf Paragraph 92 a, JN) beim Landesgericht Linz eingebrachten, gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das Landesgericht Klagenfurt überwiesenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten EUR 11.200 sA an Schadenersatz nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, PHG und die Feststellung, dass sie ihm für alle künftigen Folgen aus dem Unfall am 29. 4. 2005 durch den Sturz mit einem näher bezeichneten Moped (infolge Achsbruchs) zu haften habe.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie habe sich durch Benennung des Vormannes bzw Vorlieferanten gemäß § 1 Abs 2 PHG von jedweder Haftung befreit. Dass das Moped zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens einen Fehler iSd § 5 PHG aufgewiesen hätte, werde ebenso bestritten, wie die Höhe der Klageforderung und das Feststellungsbegehren. Am 28. 2. 2007 fand die vorbereitende Tagsatzung statt, in der die Parteienvernehmungen durchgeführt wurden und die Beklagte die Einvernahme des vom Kläger geführten, aus Linz stammenden Zeugen G***** im Rahmen eine Video-Konferenz beantragte.Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie habe sich durch Benennung des Vormannes bzw Vorlieferanten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PHG von jedweder Haftung befreit. Dass das Moped zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens einen Fehler iSd Paragraph 5, PHG aufgewiesen hätte, werde ebenso bestritten, wie die Höhe der Klageforderung und das Feststellungsbegehren. Am 28. 2. 2007 fand die vorbereitende Tagsatzung statt, in der die Parteienvernehmungen durchgeführt wurden und die Beklagte die Einvernahme des vom Kläger geführten, aus Linz stammenden Zeugen G***** im Rahmen eine Video-Konferenz beantragte.

Mit Schriftsatz vom 2. 3. 2007 (ON 11) erstattete der Kläger ergänzendes Vorbringen, stellte Beweisanträge (hinsichtlich zweier weiterer in Linz ansässiger Zeugen) und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz.

Hierauf legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne dazu eine Äußerung der Beklagten nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN abzufordern. Die Delegierung sei sinnvoll, weil sämtliche noch zu vernehmende Zeugen ihren Wohnsitz/Arbeitsort in Linz hätten. Auch das streitgegenständliche Mofa befinde sich in Linz. Im Falle der Delegierung würde sich auch die Anreise des bzw der noch zu befassenden Sachverständigen nach Linz bzw zur Gutachtenserörterung nach Klagenfurt erübrigen und beantrage zwei weitere Zeugen per Adresse der Beklagten.Hierauf legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne dazu eine Äußerung der Beklagten nach Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN abzufordern. Die Delegierung sei sinnvoll, weil sämtliche noch zu vernehmende Zeugen ihren Wohnsitz/Arbeitsort in Linz hätten. Auch das streitgegenständliche Mofa befinde sich in Linz. Im Falle der Delegierung würde sich auch die Anreise des bzw der noch zu befassenden Sachverständigen nach Linz bzw zur Gutachtenserörterung nach Klagenfurt erübrigen und beantrage zwei weitere Zeugen per Adresse der Beklagten.

In der zum Schriftsatz des Klägers vom 2. 3. 2007 erstatteten Replik hielt die Beklagte den Einwand der mangelnden Passivlegitimation aufrecht und sprach sich gegen eine Delegierung aus. Da jeweils drei Personen aus Kärnten und aus Linz zu vernehmen seien, liege die klare und eindeutige Zweckmäßigkeit, die für eine - nur im Ausnahmefall zulässige - Delegierung sprechen müsste, nicht vor. Die Videokonferenz, gegen die der Klagevertreter keinen Einwand zu Protokoll gegeben habe, ermögliche eine dislozierte Vernehmung ohne zusätzlichen Aufwand. Auf den Lageort des Mopeds komme es nicht an. Derzeit sei ausschließlich die Frage der Passivlegitimation prozessgegenständlich und nach derzeitigem Verfahrensstand sei davon auszugehen, dass das Verfahren über dieses Stadium gar nicht hinauskommen werde. Selbst wenn aber eine Beweisaufnahme hinsichtlich des Fahrzeuges notwendig werden sollte, könne ein diesbezüglicher allfälliger Mehraufwand eine Delegierung nicht rechtfertigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046589) soll eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger³ § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 6 jeweils mwN; jüngst: 8 Nc 3/07v mwN).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046589) soll eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger³ Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 6 jeweils mwN; jüngst: 8 Nc 3/07v mwN).

Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Zur Erreichung dieses Zieles trägt eine Delegation vor allem dann bei, wenn sich die Mehrzahl der Zeugen oder eine oder beide Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Ballon aaO § 31 JN Rz 7; Mayr aaO § 31 JN Rz 4; zu allem: 10 Nc 42/06t mwN; 7 Nc 7/07z).Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Zur Erreichung dieses Zieles trägt eine Delegation vor allem dann bei, wenn sich die Mehrzahl der Zeugen oder eine oder beide Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Ballon aaO Paragraph 31, JN Rz 7; Mayr aaO Paragraph 31, JN Rz 4; zu allem: 10 Nc 42/06t mwN; 7 Nc 7/07z).

Im vorliegenden Fall wohnen der Kläger (der jedoch schon als Partei vernommen wurde) und die von ihm beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Die beiden von der Beklagten beantragten Zeugen und ihr Geschäftsführer kommen hingegen aus dem Sprengel des an sich örtlich zuständigen (§ 65 iVm § 75 Abs 1 JN) Landesgerichtes Klagenfurt, das außerdem die Parteienvernehmungen bereits durchgeführt hat. Ob die - allenfalls notwendige - Anreise eines Sachverständigen nach Linz bzw Klagenfurt besondere Kosten verursachen wird, ist derzeit noch nicht zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Delegation nach den referierten Grundsätzen der Rechtsprechung abzulehnen; nach dem anzulegenden strengen Maßstab ist eine Zweckmäßigkeit zu Gunsten beider Parteien nämlich nicht zu erkennen. Die von der klagenden Partei vorgebrachten, mit der beantragten Delegierung verbundenen Vorteile reichen nicht aus, um dem Antrag gegen den Willen der beklagten Partei stattzugeben.Im vorliegenden Fall wohnen der Kläger (der jedoch schon als Partei vernommen wurde) und die von ihm beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Die beiden von der Beklagten beantragten Zeugen und ihr Geschäftsführer kommen hingegen aus dem Sprengel des an sich örtlich zuständigen (Paragraph 65, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, JN) Landesgerichtes Klagenfurt, das außerdem die Parteienvernehmungen bereits durchgeführt hat. Ob die - allenfalls notwendige - Anreise eines Sachverständigen nach Linz bzw Klagenfurt besondere Kosten verursachen wird, ist derzeit noch nicht zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Delegation nach den referierten Grundsätzen der Rechtsprechung abzulehnen; nach dem anzulegenden strengen Maßstab ist eine Zweckmäßigkeit zu Gunsten beider Parteien nämlich nicht zu erkennen. Die von der klagenden Partei vorgebrachten, mit der beantragten Delegierung verbundenen Vorteile reichen nicht aus, um dem Antrag gegen den Willen der beklagten Partei stattzugeben.

Anmerkung

E83938 10Nc31.07a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100NC00031.07A.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0100NC00031_07A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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