Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Franz F*****, vertreten durch Dr. Herbert Mandl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Erstantragsgegner Stefan F*****, die Zweitantragsgegnerin Bettina F***** und die Drittantragsgegnerin Raphalea F*****, alle wohnhaft in *****, Erst- und Zweitantragsgegner vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Drittantragsgegnerin vertreten durch das Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Jugendamt, wegen Feststellung der Nichtabstammung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. November 2006, GZ 16 R 417/06x-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung der drei Antragsgegner vom Antragsteller ab. Das Erstgericht stellte fest, dass auf Grund der Verteilung der DNA-Systeme und der DNA-Merkmale zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern ersterer mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99,99 % biologischer Erzeuger der drei Kinder ist. Seine Vaterschaft zu den Kindern ist damit „praktisch erwiesen".
Mit seinen Ausführungen, dass das Rekursgericht zu unrecht der Nichtaufnahme beantragter Beweise keine Relevanz zugemessen habe, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich (Fucik/Kloiber AußStrG § 66 Rz 3 mwH; Klicka in Rechberger AußStrG § 66 Rz 2 mwN). Der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass schon im Hinblick auf die festgestellte extrem hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim Rechtsmittelwerber um den natürlichen Vater der Antragsgegner handelt, der Antrag abzuweisen war, haftet jedenfalls keine, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende erhebliche Fehlbeurteilung an.Mit seinen Ausführungen, dass das Rekursgericht zu unrecht der Nichtaufnahme beantragter Beweise keine Relevanz zugemessen habe, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich (Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 66, Rz 3 mwH; Klicka in Rechberger AußStrG Paragraph 66, Rz 2 mwN). Der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass schon im Hinblick auf die festgestellte extrem hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim Rechtsmittelwerber um den natürlichen Vater der Antragsgegner handelt, der Antrag abzuweisen war, haftet jedenfalls keine, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende erhebliche Fehlbeurteilung an.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E841008Ob37.07kSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2007/120 S 236 - iFamZ 2007,236 = ÖA 2007,294 S113 - ÖA 2007S113 = EFSlg 118.840 = EFSlg 118.841XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00037.07K.0418.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009