TE OGH 2007/4/18 8Nc6/07k

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Egon Sattler, Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Peter B*****, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 20.000) und EUR 28.008 sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Wolfgang Schramm vom 15. März 2007, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der ordentlichen Revision der klagenden Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Wolfgang Schramm mitteilte, dass er an dem, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheid der Energie-Control-Kommission vom 30. August 2005, GZ K STR 04/05, als Vorsitzender mitgewirkt habe. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, das bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760; 8 Nc 9/05y uva). Angesichts der dargestellten Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, das rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der ordentlichen Revision der klagenden Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Wolfgang Schramm mitteilte, dass er an dem, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheid der Energie-Control-Kommission vom 30. August 2005, GZ K STR 04/05, als Vorsitzender mitgewirkt habe. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, das bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760; 8 Nc 9/05y uva). Angesichts der dargestellten Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, das rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN gegeben.

Anmerkung

E83907 8Nc6.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080NC00006.07K.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0080NC00006_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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