Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, *****, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) Josef F*****, 2) Harald F*****, 3) Andrea F*****, alle vertreten durch Dr. Ernst Muik und Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwälte in Steyr, wegen EUR 45.912,86 sA, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2. November 2006, GZ 4 R 205/06d-30, womit die Berufungen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 27. Juli 2006, GZ 3 Cg 47/04v-27, als verspätet zurückgewiesen wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hielt seinen Wechselzahlungsauftrag vom 22. 6. 2004 hinsichtlich des Erstbeklagten zur Gänze, hinsichtlich des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten teilweise aufrecht. Diese Entscheidung wurde dem Beklagtenvertreter am 1. 8. 2006 zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz die am 19. 9. 2006 bei Gericht überreichte Berufung der beklagten Parteien als verspätet zurück. Wechselstreitigkeiten seien gemäß § 224 Abs 1 Z 1 ZPO Ferialsachen. Die vierwöchige Berufungsfrist sei am 29. 8. 2006 abgelaufen.Das Erstgericht hielt seinen Wechselzahlungsauftrag vom 22. 6. 2004 hinsichtlich des Erstbeklagten zur Gänze, hinsichtlich des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten teilweise aufrecht. Diese Entscheidung wurde dem Beklagtenvertreter am 1. 8. 2006 zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz die am 19. 9. 2006 bei Gericht überreichte Berufung der beklagten Parteien als verspätet zurück. Wechselstreitigkeiten seien gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO Ferialsachen. Die vierwöchige Berufungsfrist sei am 29. 8. 2006 abgelaufen.
Der Rekurs der beklagten Parteien ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Der Rekurs der beklagten Parteien ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen der Rechtsmittelwerber, dass im vorliegenden Fall keine „Wechselstreitigkeit" vorliege, da infolge (zulässiger Einwendungen) der Beklagten aus dem Grundgeschäft über dieses verhandelt worden sei und sich die erstrichterliche Entscheidung auf die Verpflichtung der Beklagten aus dem Kreditvertrag beziehe, überzeugt nicht.
Gemäß § 224 Abs 1 Z 1 ZPO gehören zu den Ferialsachen, bei denen die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss auf den Anfang und den Ablauf von Fristen hat, die Wechselstreitigkeiten. Solche sind nach ständiger Rechtsprechung (SZ 49/61; 1 Ob 252/79; 2 Ob 641/85; 8 Ob 562/87; 8 Ob 2328/96b; RIS-Justiz RS0037359) vor allem die im Wechselmandatsverfahren (§§ 557 ff ZPO) geführten Streitigkeiten, im Übrigen aber auch alle andere Streitigkeiten aus Klagen, in denen Ansprüche aus einem wechselmäßigen Skripturakt abgeleitet werden. Hier liegt eine Wechselstreitigkeit im erstgenannten Sinn vor, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass sie der Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellen ist. In dem das Verfahren erledigenden Urteil war gemäß § 559 ZPO auszusprechen, ob der an die Beklagten erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrechterhalten bleibe oder ob und inwieweit derselbe aufgehoben werde.Gemäß Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gehören zu den Ferialsachen, bei denen die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss auf den Anfang und den Ablauf von Fristen hat, die Wechselstreitigkeiten. Solche sind nach ständiger Rechtsprechung (SZ 49/61; 1 Ob 252/79; 2 Ob 641/85; 8 Ob 562/87; 8 Ob 2328/96b; RIS-Justiz RS0037359) vor allem die im Wechselmandatsverfahren (Paragraphen 557, ff ZPO) geführten Streitigkeiten, im Übrigen aber auch alle andere Streitigkeiten aus Klagen, in denen Ansprüche aus einem wechselmäßigen Skripturakt abgeleitet werden. Hier liegt eine Wechselstreitigkeit im erstgenannten Sinn vor, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass sie der Bestimmung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu unterstellen ist. In dem das Verfahren erledigenden Urteil war gemäß Paragraph 559, ZPO auszusprechen, ob der an die Beklagten erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrechterhalten bleibe oder ob und inwieweit derselbe aufgehoben werde.
Das Berufungsgericht hat somit die Berufungen der Beklagten
zutreffend als verspätet zurückgewiesen.
Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO.
Anmerkung
E84096 8Ob25.07wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00025.07W.0418.000Dokumentnummer
JJT_20070418_OGH0002_0080OB00025_07W0000_000