Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter H*****, gegen die beklagte Partei Rolf S*****, vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 9.180,62 sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 8.888,21) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 16. November 2006, GZ 53 R 390/06v-21, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17. Mai 2006, GZ 25 C 627/05k-15, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin enthalten EUR 110,94 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, dass die Revision nicht jedenfalls unzulässig ist. Aus den Verfahren, die dem geltend gemachten Honoraranspruch zugrunde liegenden, ergibt sich, dass ein einheitlicher Auftrag an den Kläger erging (RIS-Justiz RS0110872). Die Einzelansprüche sind zusammenzurechen.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, da zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Honorierung eines Anwalts nach § 9 Abs 3 RATG bei der gleichzeitigen Geltendmachung einer Unterhaltserhöhung und eines Unterhaltsrückstandes keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, da zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Honorierung eines Anwalts nach Paragraph 9, Absatz 3, RATG bei der gleichzeitigen Geltendmachung einer Unterhaltserhöhung und eines Unterhaltsrückstandes keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Zurückweisung dieses Rechtsmittels kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach § 9 Abs 3 RATG sind Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs 1 letzter Satz und Abs 2 leg cit sind sinngemäß anzuwenden.Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Zurückweisung dieses Rechtsmittels kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach Paragraph 9, Absatz 3, RATG sind Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, leg cit sind sinngemäß anzuwenden.
In der RV 1638, BlgNR 20. GP wird dargelegt, die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage vom dreifachen Jahresbetrag auf den einfachen Jahresbetrag durch das Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 sei aus sozialen Gründen erfolgt. Durch den Verweis auf den letzten Satz des Abs 1 sei klargestellt, dass dann, wenn der Anspruch für eine kürzere Zeit als für ein Jahr geltend gemacht werde, nur der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Aus der Verweisung auf Abs 2 ergebe sich, dass bei Verfahren betreffend Erhöhung oder Verminderung der Unterhaltsleistung die einfache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung Bemessungsgrundlage sei. Dem sozialen Anliegen, dass eben die Bemessungsgrundlage bei Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt geringer sein soll, um die Durchsetzung dieser Ansprüche zu erleichtern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn die zu § 58 JN entwickelten Grundsätze, dass bereits fällig gewordene Ansprüche nicht zusätzlich neben dem Dreijahresbetrag zu bewerten sind (RIS-Justiz RS0103147), auch zu § 9 RATG herangezogen werden. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits zu 1 Ob 25/04i ausgesprochen, dass die zu § 58 JN entwickelten Grundsätze auch bei der Ermittlung der Kostenbemessungsgrundlage nach § 9 Abs 3 RATG gelten. In diesem Sinn erfolgte auch die Berechnung des Kostenersatzes zu 7 Ob 225/04w. Die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist also bereits durch oberstgerichtliche Judikatur geklärt. Demnach erfolgt keine Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch rückständige Beträge.In der Regierungsvorlage 1638, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode wird dargelegt, die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage vom dreifachen Jahresbetrag auf den einfachen Jahresbetrag durch das Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 sei aus sozialen Gründen erfolgt. Durch den Verweis auf den letzten Satz des Absatz eins, sei klargestellt, dass dann, wenn der Anspruch für eine kürzere Zeit als für ein Jahr geltend gemacht werde, nur der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Aus der Verweisung auf Absatz 2, ergebe sich, dass bei Verfahren betreffend Erhöhung oder Verminderung der Unterhaltsleistung die einfache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung Bemessungsgrundlage sei. Dem sozialen Anliegen, dass eben die Bemessungsgrundlage bei Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt geringer sein soll, um die Durchsetzung dieser Ansprüche zu erleichtern, wird nur dann Rechnung getragen, wenn die zu Paragraph 58, JN entwickelten Grundsätze, dass bereits fällig gewordene Ansprüche nicht zusätzlich neben dem Dreijahresbetrag zu bewerten sind (RIS-Justiz RS0103147), auch zu Paragraph 9, RATG herangezogen werden. Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits zu 1 Ob 25/04i ausgesprochen, dass die zu Paragraph 58, JN entwickelten Grundsätze auch bei der Ermittlung der Kostenbemessungsgrundlage nach Paragraph 9, Absatz 3, RATG gelten. In diesem Sinn erfolgte auch die Berechnung des Kostenersatzes zu 7 Ob 225/04w. Die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist also bereits durch oberstgerichtliche Judikatur geklärt. Demnach erfolgt keine Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch rückständige Beträge.
Die Beurteilung der Frage, wie ein Vorbringen zu verstehen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die bereits durch einen Exekutionstitel gedeckten Unterhaltsansprüche nicht mehr Gegenstand der den Honorarnoten zugrunde liegenden Verfahren waren, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Der Bestand dieser Forderung war nicht strittig, es ging in den Verfahren nur um die Unterhaltserhöhung.
Ein Verstoß gegen die Entscheidung 6 Ob 567/93 durch das Berufungsgericht ist nicht erkennbar. Es liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Ziel der Klage war damals die Schaffung eines werthaltigen Titels gegen einen polnischen Staatsbürger, der in Österreich wohnte und arbeitete. Ein vergleichbares Begehren oder auch nur vergleichbare Ziele sind dem vorliegenden Verfahren nicht zu entnehmen. Der Titel wurde in Deutschland geschaffen. Die Frage, wie einzelne Prozesshandlungen zu honorieren sind, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu honorieren.Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu honorieren.
Anmerkung
E838957Ob37.07bSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/407 S 233 - Zak 2007,233 = EF-Z 2007/134 S 227 - EF-Z2007,227 = RZ 2007,227 EÜ357 - RZ 2007 EÜ357 = EFSlg 117.928XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00037.07B.0418.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009