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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §44 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der D GmbH in W, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 2004, Zl. MA 65-1176/2004, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 die Zulassung eines näher genannten Sattelanhängers der beschwerdeführenden Partei aufgehoben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine Überprüfung durch die MA 46 am 25. Februar 2004 habe ergeben, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- und betriebssicher sei, weil "schwere Mängel bezüglich Bremsschläuche, Wirkung der Betriebsbremse und Federung/Stabilisator" bestünden, und Gefahr im Verzug wegen der fehlenden Wirksamkeit der Feststellbremse vorläge. Die beschwerdeführende Partei habe eingeräumt, dass gewisse Mängel festgestellt worden seien, diese stellten ihrer Ansicht nach aber keine Gefahrenquelle dar. Sie habe jedoch kein dem Gutachten der Landesprüfstelle auf gleicher fachlicher Ebene entgegenstehendes Gegengutachten vorgelegt, weshalb ihr Vorbringen ins Leere ginge.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 16. Oktober 2004, B 916/04).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.
Gemäß § 57 Abs. 8 leg. cit. sind, wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, bei Gefahr im Verzug - unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a - der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.
Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdeergänzung inhaltlich über die - bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof relevierte - Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (wofür der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zuständig ist) hinausgeht, vertritt sie die Auffassung, das Gewicht der festgestellten Mängel an der Bremsanlage (deren Vorliegen sachverhaltsbezogen nicht bestritten wird) sei nicht ausreichend, um Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 Abs. 8 KFG zu begründen und solcherart die erfolgte Abnahme der Kennzeichentafeln zu rechtfertigen.
Dieses Vorbringen ist aber nicht zielführend:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 44 Abs. 1 lit. a KFG die Zulassung des Kraftfahrzeuges aufgehoben. Hingegen ist die Zulässigkeit einer unverzüglichen Abnahme der Kennzeichen gemäß § 57 Abs. 8 KFG als Maßnahme polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt - nach der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdeergänzung seien am 25. Februar 2004 vom Anhänger die Kennzeichentafeln abgenommen worden - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Die belangte Behörde hat die Aufhebung der Zulassung auf bestehende schwere Mängel an der Betriebs- und an der Feststellbremse gestützt. Das dem entgegenstehende Vorbringen in der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeergänzung, es seien bei der Überprüfung des Anhängers "keine anderen Mängel gefunden (worden) als eine eingeschränkte Wirkung der Feststellbremse", weicht vom Inhalt des Bescheides ab. Das Bestehen dieser schweren Mängel ist also der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
Ob "Gefahr in Verzug" im Sinne von § 57 Abs. 8 KFG 1967 schon dadurch begründet wird, dass die Feststellbremse funktionslos ist (was die erstinstanzliche Behörde angenommen hat und von der beschwerdeführenden Partei bestritten wird), ist im Beschwerdefall, in dem die Aufhebung der Zulassung, nicht aber die Abnahme der Kennzeichentafeln zu prüfen ist, nicht relevant.
Da die beschwerdeführende Partei auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Fahrzeug erst nach Behebung des gerügten Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110219.X00Im RIS seit
25.10.2007