TE OGH 2007/4/18 8Ob87/06m

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dieter W*****, vertreten durch Dr. Monika Linder, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Michael D*****, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 65.400,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 34.500,-- sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Mai 2006, GZ 4 R 66/06p-17, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Jänner 2006, GZ 1 Cg 46/05t-13, bestätigt worden war, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Feststellung der Hauptforderung und des Zuspruchs von EUR 30.900 sA mangels Anfechtung als Teilurteil unberührt bleibt, wird im angefochtenen Umfang von EUR 34.500 sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Erörterung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Zu der im Revisionsverfahren allein maßgeblichen Gegenforderung wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Beklagte befasste sich im Jahr 2004 mit der Frage der Förderung umweltgerechter Energienutzung. Der den Kläger war für den Beklagte bereits seit 2003 in verschiedener Form - teilweise verdeckt, weil der Kläger mit internationalem Haftbefehl gesucht worden war - für „Informationsgewinnung" gegen eine monatliches „Pauschalentgelt" tätig. Der Beklagte ersuchte den Kläger im Herbst 2004 seine guten Kontakte nach Kroatien für den Bereich erneuerbare Energien einzusetzen. Im November 2004 wurde dann entschieden, die Aktivitäten dort in der Rechtsform einer in Kroatien zu gründenden GmbH zu bündeln. Da Ende des Jahres 2004 feststand, dass die übrigen vom Kläger für den Beklagten zu verrichtenden Tätigkeiten wegfallen, sollte dem Kläger durch das Biodiesel-Projekt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ermöglicht werden. Er sollte über eine in seinem Eigentum stehende kroatische Gesellschaft Kontakte mit amtlichen Stellen knüpfen, Informationen über die Möglichkeit der Verwertung von Biodiesel einholen, ein Projekt entwickeln und Biodiesel zur Serienreife bringen.

Am 3. 1. 2005 wurde die kroatische Gesellschaft mit dem Kläger als Gründer, Alleingesellschafter und Geschäftsführer gegründet. Am 4. 1. 2005 wurde dann eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Kläger und Beklagten im Bereich Biodiesel in Kroatien unterfertigt. Danach „organisiert und exekutiert" der Kläger „exklusiv, in Absprache" mit dem Beklagten für den Beklagten das Projekt Biodiesel und gründet zu diesem Zweck die - allerdings faktisch bereits gegründete - kroatische Gesellschaft, die nach der Vereinbarung allerdings auch andere Projekte durchführen kann. Nach dieser von den Streitteilen unterfertigten Vereinbarung kann das Projekt Biodiesel später auch wieder von einer anderen Firma weiter betrieben und die für diesen Bereich abgeschlossenen Verträge auf diese übertragen werden. Unter Bezugnahme auf die erforderliche Vorbereitung garantiert darin der Beklagte die Rapslieferungen an die Gesellschaft erforderlichenfalls über Bankbürgschaften und Kreditlinien einer von ihm zu bestimmenden kroatischen Bank. Weiters soll er EUR 60.000 an sie zur treuhändigen Verwaltung zur Marktvorbereitung überweisen. Der verbleibenden Betrag soll in ein Darlehen an die Gesellschaft umgewandelt oder an den Beklagte ausbezahlt bzw in eine neue Firma als Grundkapitel einbezahlt werden. Diese Vereinbarung wurde von den Streitteilen persönlich ohne Hinweise auf irgendeine Funktion in einer Gesellschaft unterfertigt. In Ausführung dieser Vereinbarung übergab der Beklagte dem Kläger persönlich am 14. 2. 2005 EUR 49.500,-- mit der Bedingung, dass „mit diesem Geld Biodiesel fließen" müsse, und keine weiteren Kosten mehr entstehen dürften, widrigenfalls „die Operation einzustellen sei". Als sich bereits im März 2005 herausstellte, dass kein Biodiesel „fließen" werde, bemängelte der Kläger bei einer Besprechung mit dem Beklagten, dass er zu wenig Geld bekommen habe, was der Beklagte bestritt und meinte, dass ihm sogar noch eine Rückforderung von EUR

34.500 zustehe.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger -zwischenzeitig rechtskräftig als zu Recht bestehend erkannt - EUR 65.400 an monatlichen Pauschalentgelten für die Zeit von Februar bis September 2005. Zu der hier maßgeblichen eingewendeten Gegenforderung aus der Abrechnung des kroatischen Biodieselprojekts führte der Kläger aus, dass er für den Beklagten dieses vorbereitet und durchgeführt habe. Der Beklagte habe ihm zugesagt für sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Marktvorbereitung und Durchführung aufzukommen. Den Betrag von EUR

49.500 aber habe der Beklagte der kroatischen Gesellschaft und nicht dem Kläger zur Verfügung gestellt. Diese habe auch die Biodieselstudie erstellen lassen und dem Beklagten übermittelt. Die Klagevertreterin habe dem Beklagten auch eine Abrechnung über die gesamten EUR 49.500 zur Verfügung gestellt. Im übrigen sei der Kläger gar nicht passiv legitimiert, sondern nur die kroatische Gesellschaft.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete unter anderem auch die hier maßgebliche Gegenforderung ein. Der Beklagte habe dem Kläger EUR 50.000 für das Biodieselprojekt in Kroatien übergeben. Davon seien noch EUR 34.500 offen und zurückzuzahlen. Der Kläger habe das Geld erhalten, habe auch die an ihn ausgestellten Rechnungen an den Beklagten weitergegeben und die Spesen abgerechnet. Der Kläger sei für die Rückforderung passiv klagslegitimiert.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erkannte die hier maßgebliche Gegenforderung als unberechtigt. Es ging insoweit rechtlich im Wesentlichen davon aus, dass der Kläger ja auch Geschäftsführer der kroatischen Gesellschaft gewesen sei, als er die Vereinbarung unterfertigt habe und dieser Gesellschaft ja auch das Geld zur Verfügung gestellt werden sollte. Nur diese Gesellschaft sei daher passiv klagslegitimiert.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Zur Gegenforderung vertrat es rechtlich die Ansicht, dass die Zahlung für die kroatische Gesellschaft gewidmet gewesen sei. Diese habe das Geld treuhändig für den Beklagten halten sollen. Der Kläger habe diese Gesellschaft zwar beherrscht, sei aber nicht passiv klagslegitimiert. Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig, da es nur um die Auslegung von Verträgen und schlüssigen Willenserklärungen im Einzelfall gehe.

Nur gegen den Ausspruch hinsichtlich der mangelnden Berechtigung der Gegenforderung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten.

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Er zeigt zutreffend auf, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat, wodurch überhaupt ein unmittelbares Treuhandverhältnis zwischen dem Beklagten und der kroatischen Gesellschaft begründet hätte werden sollen bzw inwieweit es der Kläger bei Vertragsabschluss hätte offenlegen müssen, wenn er insoweit die Gesellschaft als Geschäftsführer vertreten und keine eigenen Verpflichtungen eingehen wolle.

Rechtliche Beurteilung

Im Wesentlichen als unstrittig zwischen den Parteien angesehen werden kann, dass das Biodieselprojekt als gescheitert beendet ist und die dafür vom Beklagten zur „Marktvorbereitung" geleistete Zahlung von EUR 49.500 abzurechnen ist und der verbleibende Betrag von diesem gefordert werden kann. Die Abrechnung ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auch bereits erfolgt, jedoch offensichtlich - bisher ungeprüft - die Berechtigung einzelner Abrechnungsposten strittig.

Strittig ist hier aufgrund der Entscheidungen der Vorinstanzen vor allem, ob auch der Kläger selbst auf diesen strittigen Abrechnungsbetrag in Anspruch genommen werden kann oder nur die kroatische Gesellschaft.

Einzugehen ist damit auf die Annahme des Berufungsgerichtes, dass durch die Vereinbarung ein Treuhandverhältnis zwischen der kroatischen Gesellschaft, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, und dem Beklagten zustande gekommen wäre.

Grundsätzlich ist davon auszugehen dass derjenige, der nicht im eigenem Namen, sondern in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft Verträge abschließen will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen muss, wenn dies dem Vertragspartner nicht ohne weiteres erkennbar ist (RIS-Justiz RS0019558 mwN; RIS-Justiz RS0019675 mwN etwa etw 9 ObA 236/92 - zu Bedeutung des Unternehmensbezogenheit; ähnlich RIS-Justiz RS0014561 - zur Beweislast). Dazu ist auch der Vertrag auszulegen. Die Auslegung von Verträgen hat zufolge § 914 ABGB nicht am „buchstäblichen Sinne des Ausdruckes" zu haften, sondern es ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien zu erforschen (vgl RIS-Justiz RS0017817, RS0017915 uva). Es ist zunächst vom Wortsinn und der gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, aber in weiterer Folge auch der Wille der Parteien im Sinne der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen bzw wäre letztlich auch die Übung des redlichen Verkehrs zur Auslegung heranzuziehen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0017915 mwN etwa 9 ObA 142/05f oder RIS-Justiz RS0017797 mwN etwa OGH 8 ObA 34/05s). Dann, wenn die wörtliche Auslegung des schriftlichen Vertrages erfolglos ist, ist jedenfalls auf die Absicht der Parteien zurückzugreifen (vgl RIS-Justiz RS0017791, zuletzt etwa 3 Ob 2/98 oder RIS-Justiz RS0017865 mwN zuletzt 8 Ob 29/03b). Stets ist vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0014160 mwN zuletzt 9 ObA 142/05f). Was nun die Bedeutung der „Parteienabsicht" im Sinne des § 914 anlangt, so ist damit nicht der unkontrollierbare Wille einer Partei gemeint, sondern im Wesentlichen der „Geschäftszweck" (vgl RIS-Justiz RS0017756 mwN zuletzt 1 Ob 211/99g; RIS-Justiz RS0000406 mwN zuletzt 9 ObA 83/98s; ähnlich auch RIS-Justiz RS0017781 mwN).Grundsätzlich ist davon auszugehen dass derjenige, der nicht im eigenem Namen, sondern in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft Verträge abschließen will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen muss, wenn dies dem Vertragspartner nicht ohne weiteres erkennbar ist (RIS-Justiz RS0019558 mwN; RIS-Justiz RS0019675 mwN etwa etw 9 ObA 236/92 - zu Bedeutung des Unternehmensbezogenheit; ähnlich RIS-Justiz RS0014561 - zur Beweislast). Dazu ist auch der Vertrag auszulegen. Die Auslegung von Verträgen hat zufolge Paragraph 914, ABGB nicht am „buchstäblichen Sinne des Ausdruckes" zu haften, sondern es ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien zu erforschen vergleiche RIS-Justiz RS0017817, RS0017915 uva). Es ist zunächst vom Wortsinn und der gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, aber in weiterer Folge auch der Wille der Parteien im Sinne der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen bzw wäre letztlich auch die Übung des redlichen Verkehrs zur Auslegung heranzuziehen vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0017915 mwN etwa 9 ObA 142/05f oder RIS-Justiz RS0017797 mwN etwa OGH 8 ObA 34/05s). Dann, wenn die wörtliche Auslegung des schriftlichen Vertrages erfolglos ist, ist jedenfalls auf die Absicht der Parteien zurückzugreifen vergleiche RIS-Justiz RS0017791, zuletzt etwa 3 Ob 2/98 oder RIS-Justiz RS0017865 mwN zuletzt 8 Ob 29/03b). Stets ist vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0014160 mwN zuletzt 9 ObA 142/05f). Was nun die Bedeutung der „Parteienabsicht" im Sinne des Paragraph 914, anlangt, so ist damit nicht der unkontrollierbare Wille einer Partei gemeint, sondern im Wesentlichen der „Geschäftszweck" vergleiche RIS-Justiz RS0017756 mwN zuletzt 1 Ob 211/99g; RIS-Justiz RS0000406 mwN zuletzt 9 ObA 83/98s; ähnlich auch RIS-Justiz RS0017781 mwN).

In der schriftlichen Vereinbarung wird nun ausdrücklich der Kläger persönlich als Vertragspartner genannt und nicht die Gesellschaft, die der Kläger schon in Ausführung früherer offensichtlich mündlicher Vereinbarungen mit dem Beklagten gegründet hat und deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. Der ja noch für den Beklagten im Rahmen der Pauschalvereinbarung beschäftigte Kläger selbst soll nach der Vereinbarung den Bereich Biodiesel in Kroatien „exklusiv, in Absprache" mit dem Beklagten für diesen „organisiert und exekutiert" und zu diesem Zweck die kroatische Gesellschaft gründen, also im Ergebnis heranziehen. Der Beklagte sollte das Projekt einerseits über allfällige Bankbürgschaften oder Kreditlinien zur Finanzierung von Rapslieferungen als auch durch Überweisung der - hier maßgeblichen - EUR 60.000 an die Gesellschaft zur treuhändigen Verwaltung zur Marktvorbereitung finanzieren. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages wurde ihm als „Treugeber" ein Dispositionsrecht eingeräumt. Das Geld (EUR 49.500,--) wurde dem Kläger persönlich übergeben.

Aus dieser Vereinbarung ergibt sich aber, dass die Gründung und Beherrschung der Gesellschaft durch den Kläger Gegenstand des Vertrages und der von ihm übernommenen Verpflichtungen war. Vor diesem Hintergrund ist aber die Vereinbarung der treuhändigen Verwaltung der Gelder zur Markteinführung auch so - wie sie ja geschlossen wurde - als unmittelbare Verpflichtung zwischen der Vertragsparteien zu verstehen, zu deren Durchführung sich der Kläger eben der von ihm entsprechend der Vereinbarung zu gründenden Gesellschaft zu bedienen hat. Es ist von einer Gesamtverantwortung des Klägers für die im Auftrag des Beklagten durchzuführenden Geschäfte im Biodieselbereich auszugehen. Eine Situation im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung, wonach für den Beklagten ersichtlich gewesen wäre, dass sich der Kläger nicht persönlich verpflichten wollte, sondern nur die kroatische Gesellschaft, oder den Kläger daraus keine Verpflichtungen treffen sollten, liegt hier jedenfalls nicht vor. Dementsprechend hat der Kläger für die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung einzustehen und damit auch für die Abrechnung und die Rückzahlung.

Da diese aber aufgrund der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen der Höhe nach ungeprüft blieb, war daher die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Erörterung und Feststellung zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E84102 8Ob87.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00087.06M.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0080OB00087_06M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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