TE OGH 2007/4/18 8ObS9/07t

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter E. B*****, vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 13.341 EUR netto Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2006, GZ 9 Rs 68/06w-55, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bezeichnet oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (RIS-Justiz RS0043654; 8 ObA 95/04k).Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bezeichnet oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (RIS-Justiz RS0043654; 8 ObA 95/04k).

Der Kläger behauptet nur, das Berufungsgericht sei im konkreten Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass er das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeldfonds überwälzen wollte. Die „diesbezügliche Rechtsprechung des OGH sei keinesfalls uneinheitlich, aber naturgemäß kasuistisch". Mit diesem Vorbringen stellt der Revisionswerber aber gerade keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Revision zeigt auch nicht auf, von welchen Entscheidungen das Berufungsgericht abgewichen sein soll.Der Kläger behauptet nur, das Berufungsgericht sei im konkreten Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass er das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzausfallgeldfonds überwälzen wollte. Die „diesbezügliche Rechtsprechung des OGH sei keinesfalls uneinheitlich, aber naturgemäß kasuistisch". Mit diesem Vorbringen stellt der Revisionswerber aber gerade keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Die Revision zeigt auch nicht auf, von welchen Entscheidungen das Berufungsgericht abgewichen sein soll.

Anmerkung

E83922 8ObS9.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBS00009.07T.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_008OBS00009_07T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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