TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2001/11/0232

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;

Norm

SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §16;
SHG Wr 1973 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 2001, Zl. MA 15-II-J 17/2001, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 20. Juni 2001 wies die Wiener Landesregierung einen Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2000 auf Gewährung einer Heizkostenbeihilfe in der Höhe von S 2.000,-- ab. Als Rechtsgrundlagen waren die §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) sowie § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung LGBl. Nr. 64/1999 angegeben.

Begründend wurde ausgeführt, mit (näher bezeichneten) Bescheiden der Wiener Landesregierung vom 16. Jänner 2001, vom 28. Mai 2001 und vom 7. Juni 2001 seien dem Beschwerdeführer (u.a.) für Oktober 2000 Heizkosten in der Höhe von insgesamt S 1.727,-- sowie im November und Dezember 2000 jeweils in der Höhe von S 861,-- zuerkannt worden. Unter Berücksichtigung des Gasverbrauches des Beschwerdeführers sowie der dem Beschwerdeführer bereits zuerkannten Heizkostenbeihilfen gelange die Behörde daher zu der Auffassung, dass der vom Beschwerdeführer behauptete zusätzliche Heizkostenbedarfbedarf nicht gegeben sei.

Im Übrigen sei die Gasrechnung vom Beschwerdeführer bereits am 12. November 2000 (also vor der Antragstellung) zur Gänze beglichen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Gasrechnung, in deren Höhe von ihm nunmehr unter dem Titel einer Heizkostenbeihilfe ein zusätzlicher Betrag begehrt wird, zur Gänze vor seiner gegenständlichen Antragstellung beglichen hat. Die vollständige Begleichung der Gasrechnung am 12. November 2000 - und damit vor Antragstellung - wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (sie ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst vorgelegten Einzahlungsbeleg).

Bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Dem gemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus (vgl. etwa das die Kosten für Zahnersatz betreffende Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl. 99/11/0271; ferner die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom 25. Februar 2003, Zl. 2003/10/0196, vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0030 und vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013).

Es ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Aktenlage ein Anhaltpunkt dafür, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, vor Begleichung der Kosten für die Gasrechnung einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zu stellen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt in der (auch) darauf gegründeten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auch keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.2. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Übrigen keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013, oder vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/10/0016).

1.3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2001110232.X00

Im RIS seit

24.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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