TE Vwgh Beschluss 2007/9/29 AW 2007/07/0043

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Veröffentlicht am 29.09.2007
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
GSLG Krnt 1998;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des S,

2. des M und 3. der A, alle vertreten durch Mag. Dr. F, Rechtsanwalt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 19. Juni 2007, Zl. -11-GSLG-164/6-2007, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: W), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Agrarbezirksbehörde entschied mit Bescheid vom 27. März 2006 über einen Antrag des Mitbeteiligten auf Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück dahingehend, dass unter Spruchpunkt 1. zur zweckmäßigen Bewirtschaftung dieses Grundstückes ein unbefristetes Recht zum Begehen einer näher beschriebenen Weganlage, inhaltlich näher determiniert, eingeräumt wurde. Mit Spruchpunkt 2. wurde der darüber hinausgehende Antrag auf Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes zu Fahrtzwecken wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, über welche die Bringungsanlage verläuft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides iVm § 66 Abs. 4 AVG behoben wurde. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Agrarbehörde - entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz - zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auch auf Einräumung eines forstrechtlichen Fahrrechtes, zuständig sei.

Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Beschwerdeführer damit, dass die Unterbehörde an die Rechtsansicht der belangten Behörde gebunden sei und sich daraus ein vollstreckbarer Auftrag ergebe; der angefochtene Bescheid sei daher einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Würde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Einräumung eines Bringungsrechtes in Form eines Fahrrechtes erfolgen, so wäre damit einerseits durch die Durchführung allfälliger Holzschlägerungsmaßnahmen eine Wiederherstellung auf Grund der exponierten Lage des Grundstückes nicht mehr möglich, und andererseits müssten diese Eingriffe, die durch die mitbeteiligte Partei allenfalls durch eine Holzabfuhr erfolgen würden, wieder beseitigt und abgeändert werden, was ebenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Durch die Erlassung eines allfälligen Bringungsrechtes in Form eines Fahrrechtes würde daher sowohl der mitbeteiligten Partei als auch den Beschwerdeführern ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden diese Nachteile unterbleiben, sodass die Beschwerdeführer den Antrag als ausreichend begründet ansehen würden, zumal sie ausdrücklich im Verfahren darauf hingewiesen hätten, dass die Inanspruchnahme des verfahrensgegenständlichen Weges sowohl eine Gefährdung von Sachen als auch von Personen bedeute. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei im Verfahren bislang nicht behauptet, dass in den nächsten Jahren eine Bewirtschaftung bzw. Bringung der verfahrensgegenständlichen Parzelle überhaupt notwendig sei.

Die belangte Behörde erstattete dazu mit Schriftsatz vom 13. August 2007 eine Äußerung, in der sie bekannt gab, dass aus ihrer Sicht zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht entgegenstünden. Ungeachtet des Vorgesagten vermöge sie aber einen allfälligen, aus dem Vollzug der in Beschwerde gezogenen Entscheidung resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer nicht zu erkennen.

Die mitbeteiligte Partei äußerte sich nicht.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Den Beschwerdeführern ist grundsätzlich dahingehend Recht zu geben, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist. Hinsichtlich des Gehrechtes (Spruchpunkt 1) machen die Beschwerdeführer das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht geltend. Auch hinsichtlich des Vollzuges des Spruchpunktes 2 liegen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile, die mit dem Vollzug dieses Bescheides verbunden wären, nicht vor.

Der Vollzug dieses Teiles des angefochtenen Bescheides besteht darin, dass infolge der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes 2. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde über diesen Antragsteil ein Verfahren durchzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen sein wird.

Die Beschwerdeführer machen in ihrem Antrag nun ausschließlich Nachteile geltend, die allenfalls mit dem Bescheid verbunden sein könnten, der das Folgeverfahren beendet. So setzen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile durch die Herstellung bzw. die Benutzung des über Grundflächen der Beschwerdeführer führenden Weges zu Fahrten voraus, dass ein solches Fahrrecht rechtskräftig eingeräumt wird. Ein solcher Bescheid besteht aber nicht. Die geltend gemachten negativen Auswirkungen auf die Beschwerdeführer und deren Grundeigentum stehen daher in keinem Zusammenhang mit dem Vollzug des hier angefochtenen Bescheides.

Den Beschwerdeführern gelingt es somit nicht, unverhältnismäßige Nachteile geltend zu machen, die den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides rechtfertigen würden. Ihrem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 19. September 2007

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070043.A00

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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