TE OGH 2007/4/23 4Ob44/07k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Kranich & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 53.286,53 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. November 2006, GZ 5 R 94/06i-53, mit welchem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. März 2006, GZ 31 Cg 22/02y-48, teilweise aufgehoben und die Rechtssache insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde (Rekursinteresse 44.324,41 EUR sA), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird in Bezug auf einen Teilbetrag von 12.923,05 EUR samt 7 % Zinsen seit 15. 12. 2001 aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das klagsabweisende Ersturteil in diesem Umfang als Teilurteil wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten aller drei Instanzen wird der Endentscheidung vorbehalten.

Im Übrigen, also in einem Betrag von 31.401,36 EUR sA, wird der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts bestätigt.

Die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt einen Zweiradhandel. Nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung mit einer Bank suchte sie einen neuen Partner für die Absatzfinanzierung und kam dabei mit der Klägerin in Kontakt. Zusammen mit ihr entwickelte sie die „BOB-Card" („Biken ohne Bargeld"). Dabei handelte es sich formal um eine Kundenkarte mit Kreditkartenfunktion; tatsächlich diente sie aber in erster Linie der Finanzierung von Fahrzeugkäufen bei der Beklagten und ihren Vertriebspartnern. Zu diesem Zweck überließ die Klägerin der Beklagten Formulare für „Kartenanträge", die Kaufinteressenten zusammen mit Mitarbeitern der Beklagten ausfüllten und die die Beklagte dann der Klägerin weiterleitete. Die Klägerin prüfte aufgrund der Anträge die Bonität des Kunden und gab der Beklagten die Kreditentscheidung bekannt. In manche Kaufverträge wurden pro forma „Anzahlungen" aufgenommen, die die Kunden aber in Wahrheit nicht leisten mussten. Die Klägerin wusste, dass sie unter Umständen den gesamten Kaufpreis finanzierte.

In der „Einschulungsphase" teilten Leute der Klägerin den Mitarbeitern der Beklagten mit, dass es darum gehe „möglichst viel Umsatz" zu machen; bis zu einem Betrag von 30.000 S seien „keine Sicherheiten" nötig. Bis zu diesem Betrag seien auch „bis zu vier Vorexekutionen" unbeachtlich. Auf dieser Grundlage wickelten die Streitteile mehrere hundert Geschäftsfälle ab. Eine schriftliche Vereinbarung gab es zwischen ihnen nicht.

Im Rekursverfahren sind noch folgende Geschäftsfälle strittig:

(a) Markus H***** und ein Freund interessierten sich für zwei Motorroller zum Preis von jeweils 34.990 S. H***** unterfertigte blanko ein „Kartenantragsformular", in dem weder der Kaufgegenstand noch die Höhe des Kreditbetrags angeführt war. Die Klägerin gab über Anfrage die Auskunft, dass H***** Kredit gewährt werden könne, nicht jedoch dessen Freund. Die Beklagte schlug dem Freund daraufhin vor, den Kauf seines Motorrollers ebenfalls über H*****s Kredit abzuwickeln. Es kann nicht festgestellt werden, dass H***** davon wusste; er wäre damit aber jedenfalls nicht einverstanden gewesen. In das blanko unterschriebene Kartenantragsformular fügten Mitarbeiter der Beklagten als Kaufgegenstand ein Motorrad zu einem Preis von 139.990 S und als Anzahlung einen Betrag von 40.000 S ein. Auf dieser Grundlage überwies die Klägerin der Beklagten 99.990 S. H***** und sein Freund erhielten die Motorroller.

Erst später erfuhr H*****, dass er bei der Klägerin einen Kredit von 99.990 S aufgenommen hatte. Er reklamierte bei der Beklagten, die ihm einen Scheck über 30.000 S übergab. H***** löste den Scheck ein und gab den Motorroller zurück.

Die Klägerin klagte H***** vor dem Bezirksgericht Rattenberg aus dem Kreditvertrag auf Zahlung von 7.586,13 EUR samt Zinsen; der (hier) Beklagten verkündete sie den Streit. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, da zwischen den Streitteilen wegen Dissens kein Vertrag zustande gekommen sei. Die Kreditsumme sei der (hier) Beklagten ausbezahlt worden; ein Zusammenhang des Kredits mit den H***** übergebenen 30.000 S habe „letztlich nicht geklärt" werden können. Das Urteil ist rechtskräftig; die Klägerin musste H***** Prozesskosten von 5.650,32 EUR ersetzen; ihre eigenen Kosten betrugen 6.680,74 EUR.

(b) Nikola P***** suchte die Beklagte auf, um einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Er konnte weder deutsch lesen noch schreiben. Mitarbeiter der Beklagten füllten für ihn ein Antragsformular mit einem Kaufpreis von 37.000 S und einer (fiktiven) Anzahlung von 7.000 S aus, das P***** unterschrieb. Er nahm an, dass das Formular dazu diente, die Möglichkeit einer Kreditfinanzierung zu prüfen. Auf der Grundlage dieses Antrags überwies die Klägerin der Beklagten 30.000 S, wovon P***** nichts wusste. Erst später schloss die Beklagte mit P***** einen Kaufvertrag über einen Pkw um 30.000 S. Das Fahrzeug war allerdings weniger als die Hälfte dieses Betrags wert, weswegen sich P***** in der Folge weigerte, den Kaufpreis zu akzeptieren. Da er sich mit der Beklagten nicht über eine Preisminderung einigen konnte, gab er das Fahrzeug zurück. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte sich bereit, das Fahrzeug bei einem Autohaus (einem „Händlerkollegen") verkaufen zu lassen; mit dem Verkaufserlös sollte der Kredit zurückgezahlt werden. In weiterer Folge teilte dieses Autohaus P***** allerdings mit, dass das Fahrzeug zu „den angegebenen Preisvorstellungen" nicht verkäuflich sei. Er solle es abholen und die „vereinbarte Standgebühr" von 1.500 S „exklusive USt" bezahlen. P***** tat weder das eine noch das andere.

Die Klägerin klagte P***** beim Bezirksgericht Innsbruck auf Zahlung von 2.181,09 EUR samt Zinsen und verkündete der (hier) Beklagten den Streit. Auch dieses Verfahren endete mit rechtskräftiger Abweisung der Klage. Das Gericht nahm eine einvernehmliche Auflösung des Kaufvertrags an, der zudem mangels Einigung über Ware und Preis gar nicht „entstanden" sei. Aus diesem Grund sei nach § 18 KSchG auch der Kreditvertrag unwirksam. Die Klägerin musste dem (dort) Beklagten 3.230,08 EUR Prozesskosten ersetzen; ihre eigenen Kosten betrugen 4.048,62 EUR.

(c) Peter B***** erwarb bei der Beklagten einen Kleinbus zu einem Preis von 134.000 S. Die Finanzierung erfolgte über die Klägerin, und zwar „wie üblich" mit einer fiktiven Anzahlung. Einige Tage später wandte sich B***** an die Beklagte und gab an, er brauche Geld und wolle ein billigeres Fahrzeug. Die Beklagte kaufte daraufhin den Kleinbus um 100.000 S zurück. Davon erhielt B***** 70.000 S in bar; weiters übergab ihm die Beklagte einen Pkw im Wert von 30.000 S.

Die Klägerin klagte B***** beim Landesgericht Innsbruck auf Zahlung von 160.543,14 S (11.667,12 EUR) samt Zinsen. Darüber und über die Kosten der Klägerin von 36.003,38 S (2.626,47 EUR) erging ein inzwischen rechtskräftiges Versäumungsurteil. Die Forderung ist uneinbringlich.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten 53.286,53 EUR. Davon wurden ihr 8.962,12 EUR bereits rechtskräftig zugesprochen. Strittig sind somit noch 44.324,41 EUR, für die sich die Klägerin auf die Geschäftsfälle H*****, P***** und B***** stützt. Die Beklagte habe Kartenwerber getäuscht und/oder Kartenanträge gefälscht, was dazu geführt habe, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Kunden habe. Die Kunden hätten die Kartenanträge blanko unterschrieben, die Beklagte habe sie vereinbarungswidrig ausgefüllt. Weiters habe die Beklagte in den Anträgen Anzahlungen angeführt, die die Kunden in Wahrheit nicht geleistet hätten.

Markus H***** habe beabsichtigt, ein Motorrad um 30.000 S zu kaufen. Die Beklagte habe den Antrag dahin ausgefüllt, dass der Kunde ein anderes Rechtsgeschäft mit einem Entgelt von 139.990 S abschließen wolle. Weiters habe sie wahrheitswidrig behauptet, H***** habe eine Anzahlung von 40.000 S geleistet. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin der Beklagten 99.990 S überwiesen. Ihre Klage gegen den Kunden sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der Schaden betrage einschließlich der eigenen und der gegnerischen Prozesskosten 19.917,19 EUR.

Nikola P***** habe ebenfalls einen Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte unterfertigt. Gegen die von der Klägerin eingeklagte Rückzahlung des finanzierten Betrages habe P***** eine mangelhafte Leistung der Beklagten eingewendet. Mit dieser Begründung sei die Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Der Forderungsausfall betrage einschließlich der eigenen und der gegnerischen Prozesskosten 11.191,71 EUR.

Peter B***** habe bei der Beklagten einen Kleinbus um 134.000 S gekauft. Aufgrund eines Kreditantrags, in dem eine fiktive Anzahlung von 65.990 S aufgeschienen sei, habe die Klägerin der Beklagten den gesamten (tatsächlichen) Kaufpreis überwiesen. In weiterer Folge habe der Geschäftsführer der Beklagten mit B***** zunächst eine Preisreduktion auf 110.000 S vereinbart. Später habe er ihm statt dessen ein anderes Fahrzeug um 30.000 S verkauft. B***** hätte 70.000 S „zurückbekommen" sollen, wovon allerdings 10.000 S für einen „Kreditvermittler" und 34.000 S als „Stornogebühr" abgezogen worden seien. B***** sei zur Rückzahlung des Kredits nicht in der Lage; zudem sei anzunehmen, dass er „mit den Einwendungen gegen die Bezahlung des Betrags" gegen die Klägerin durchdringe. Der Schaden betrage 12.923,05 EUR.

Nach dem Rahmenvertrag zwischen den Streitteilen müsse die Beklagte die Klägerin schad- und klaglos halten, wenn ein Kunde aufgrund von Mängeln der verkauften Ware den Kaufvertrag rückabwickle oder das Entgelt mindere. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Geschäftsbedingungen der Klägerin zwischen den Streitteilen nicht gelten würden, sei für die Beklagte nichts gewonnen. Denn es habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Klägerin von der Beklagten die Kaufpreisforderungen erwerbe. Die Beklagte habe diesen Vertrag dadurch vorsätzlich verletzt, dass sie aufgrund von Manipulationen diese Forderungen „erst gar nicht entstehen" habe lassen oder sie „zum Erlöschen gebracht" habe. Zudem sei die Beklagte durch die an sie geleisteten Zahlungen bereichert. Der Klägerin stehe daher jedenfalls ein Kondiktionsanspruch zu. Zinsen seien in der Schadensberechnung nicht enthalten.

Die Beklagte bestritt den Abschluss des ihr von der Klägerin übermittelten Rahmenvertrags. Zudem habe in den Verhandlungen Einigkeit darüber bestanden, dass jedenfalls eine darin enthaltene Klausel über Rückgriffsmöglichkeiten der Klägerin gestrichen werden sollte. Markus H***** und sein Bekannter hätten vereinbarungsgemäß je einen Motorroller im Wert von 35.000 S erhalten; weitere 30.000 S seien H***** bar ausgezahlt worden. Damit sei der gesamte Kreditbetrag „ausgezahlt" worden. Die Aufhebung des Kaufvertrags mit P***** beruhe auf „Preisminderungs- bzw Gewährleistungsmängeln" im Grundgeschäft, wofür kein Regressanspruch der Klägerin bestehe. Peter B***** habe nach dem Kauf des ersten Fahrzeuges erklärt, es nicht zu benötigen. Daher habe die Beklagte dieses Fahrzeug zurückgekauft und dem Kunden statt dessen ein billigeres verkauft. Es lägen daher zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte vor. Die Klägerin verfüge zudem über ein rechtskräftiges Versäumungsurteil gegen B*****.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 8.962,12 EUR samt Zinsen und wies die Klage im darüber hinausgehenden Betrag von 44.324,41 EUR ab. Den nicht mehr strittigen Zuspruch begründete das Erstgericht mit einem betrügerischen Verhalten der Beklagten in einem anderen Geschäftsfall. Abgesehen davon bestünden aber keine Ansprüche. Da zwischen den Streitteilen kein Vertrag zustande gekommen sei, seien die Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht wirksam. Insbesondere sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin bei einer Rückabwicklung oder Preisminderung im Grundgeschäft schad- und klaglos zu halten. Auch sonst habe die Beklagte kein Verhalten gesetzt, das in den Geschäftsfällen H*****, P***** und B***** Schadenersatzansprüche der Klägerin begründe. Insbesondere sei die Klägerin damit einverstanden gewesen, dass in die Verträge fiktive Anzahlungen aufgenommen würden.

Das nur von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob das Urteil - gemeint offenkundig: im Umfang der Anfechtung - auf und verwies die Rechtssache (insofern) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu.

Da die Streitteile ihre Geschäftsbeziehung aufgrund einer mündlichen Vereinbarung abgewickelt hätten, seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht wirksam vereinbart worden. Es habe sich um drittfinanzierte Käufe in Form einer Darlehenskonstruktion gehandelt. Die Klägerin habe dem jeweiligen Käufer ein Darlehen gewährt, das in Raten zurückzuzahlen gewesen sei. Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei es zur Einlösung der Kaufpreisforderung gekommen (§ 1422 ABGB). Die Klägerin habe mit der Zahlung des Kreditbetrags an die Beklagte zumindest schlüssig das Begehren gestellt, dass ihr die Rechte aus dem Kaufvertrag übertragen würden. Zudem seien „einschlägige Vereinbarungen" in der Regel dahin zu verstehen, dass auch die Rechtswirkungen einer rechtsgeschäftlichen Zession eintreten sollten. Daher hafte die Beklagte nach §§ 1397 f ABGB für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderungen.

Im Geschäftsfall B***** habe die Beklagte für die Uneinbringlichkeit einzustehen. Die verschuldensunabhängige Haftung sei auf die Höhe des „tatsächlich bezahlten Entgeltes" beschränkt, sie erstrecke sich aber auch auf die beim Versuch der Eintreibung aufgewendeten zweckmäßigen Kosten. Die „Haftungshöchstgrenze" gelte nicht für Schadenersatzansprüche, die dem Zessionar bei Verschulden des Zedenten zustünden.

In den Geschäftsfällen H***** und P***** stütze sich die Klägerin darauf, dass infolge Wegfalls der Kaufverträge ein Rückabwicklungsanspruch bestehe. Falle bei wirtschaftlicher Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag der Kaufvertrag weg, so gelte das auch für den Darlehensvertrag. Bei der danach erforderlichen Rückabwicklung sei der Verkäufer Kondiktionsschuldner des Geldgebers. Denn der Geldgeber zahle im eigenen Namen und verschaffe dem Käufer mangels Tilgung der Kaufpreisforderung keinen Vorteil.

Eine abschließende Erledigung sei allerdings noch nicht möglich. Die Klägerin mache Beträge geltend, die mit dem an die Beklagte jeweils ausbezahlten Kaufpreisbetrag nicht übereinstimmten und in Verbindung mit der Erklärung, Zinsen würden nicht dem Schaden hinzugezählt, nicht nachvollziehbar seien. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zu den tatsächlichen Forderungsausfällen und zum Zinsenpunkt zu treffen haben.

Prozesskosten könnten nur als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Als Sorgfaltsverletzung käme einerseits das unrichtige Ausfüllen des von einem Kunden blanko unterfertigten Kreditantrags in Betracht, andererseits die der Beklagten zuzurechnende Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands, die zur Auflösung des Vertrags geführt habe. Im fortgesetzten Verfahren sei allerdings zu prüfen, inwiefern die Prozesskosten Folge dieser Umstände und nicht etwa auf mangelnde Zahlungsfähigkeit der Käufer zurückzuführen seien.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, da es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, wer bei Wegfall eines drittfinanzierten Kaufvertrags Kondiktionsschuldner des Finanzierers sei.

Mit ihrem „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) strebt die Beklagte die Wiederherstellung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts an. Die Klägerin habe die Kaufpreisforderungen nicht - auch nicht konkludent - eingelöst. Sie habe nur Darlehen gewährt, die über Anweisung der Kunden an die Beklagte ausgezahlt worden seien. Die Beklagte hafte daher nicht für die Einbringlichkeit der Darlehensforderung (Geschäftsfall B*****). Auch die Auflösung der Kaufverträge in den Geschäftsfällen H***** und P***** führe nicht zum Wegfall der Kreditverträge, da sich an deren Geschäftsgrundlage, nämlich der Kreditwürdigkeit der Käufer, nichts geändert habe. Weiters bestünden allfällige Kondiktionsansprüche nur gegen die Kreditnehmer, nicht aber gegen die Beklagte. In der Annahme einer (konkludenten) Einlösung liege zudem ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zwar nicht aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund, wohl aber deswegen zulässig, weil das Berufungsgericht die Haftung des Verkäufers für die Einbringlichkeit der auf den Geldgeber übergegangenen Forderung unrichtig beurteilt hat. Aus diesem Grund ist der Rekurs auch teilweise berechtigt.

1. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen als Drittfinanzierung in Form der Darlehenskonstruktion gestaltet war. Bei dieser Erscheinungsform des drittfinanzierten Kaufs schließen der Käufer und der Verkäufer (hier die Beklagte) einen Kaufvertrag, in dem vereinbart wird, dass der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Geldgeber (hier: bei der Klägerin) aufzubringen hat. Der Käufer schließt mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag ab, in welchem ihm der Geldgeber ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises gewährt. Die Darlehensvaluta wird unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt; der Geldgeber löst in der Regel (auch) die Kaufpreisforderung ein (1 Ob 629/95 = Jbl 1996, 518; 9 Ob 17/01t = ÖBA 2001, 994; vgl RIS-Justiz RS0020649; RS0020655; RS0021046).1. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen als Drittfinanzierung in Form der Darlehenskonstruktion gestaltet war. Bei dieser Erscheinungsform des drittfinanzierten Kaufs schließen der Käufer und der Verkäufer (hier die Beklagte) einen Kaufvertrag, in dem vereinbart wird, dass der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Geldgeber (hier: bei der Klägerin) aufzubringen hat. Der Käufer schließt mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag ab, in welchem ihm der Geldgeber ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises gewährt. Die Darlehensvaluta wird unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt; der Geldgeber löst in der Regel (auch) die Kaufpreisforderung ein (1 Ob 629/95 = Jbl 1996, 518; 9 Ob 17/01t = ÖBA 2001, 994; vergleiche RIS-Justiz RS0020649; RS0020655; RS0021046).

2. Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass in der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen eine Einlösung der Kaufpreisforderungen iSv § 1422 ABGB vorgesehen war und idR auch erfolgte. Für den Forderungsübergang nach § 1422 ABGB ist es zwar erforderlich, dass der Einlösende vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung der Rechte verlangt (RIS-Justiz RS0033441); dieses Verlangen kann aber auch konkludent erfolgen oder nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden (14 ObA 53/87, 3 Ob 282/00t = Jbl 2001, 720; 1 Ob 59/02m = ÖBA 2002, 1006; RIS-Justiz RS0033441 T2, T4).

Im vorliegenden Fall ist zwar kein ausdrückliches Abtretungsverlangen festgestellt. Aus den Umständen der Geschäftsabwicklung ergibt sich allerdings, dass für die Beklagte am Einlösungswillen der Klägerin kein Zweifel bestehen konnte. Dabei kann dahinstehen, ob bei einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen ein Abtretungsverlangen nicht ohnehin als selbstverständlich vorausgesetzt werden muss. Denn die Klägerin hat schon in der Klage vorgebracht, dass eine von ihr verfasste Rahmenvereinbarung ein solches Verlangen enthalten habe. Die Beklagte hat zwar den Abschluss dieser Vereinbarung bestritten, jedoch ein ihr offenkundig vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zugekommenes Exemplar vorgelegt (Beilage ./9), das von der Klägerin stammt und in dem es in Art 3 unter anderem heißt: „Der Vertragspartner [Beklagte] verpflichtet sich, Forderungen für Waren und Dienstleistungen [...] der Gesellschaft [Klägerin] durch Übersendung der Kaufbelege zur Einlösung anzubieten. Die Gesellschaft wird die Forderungen der Vertragspartner in der Höhe des auf dem jeweiligen Kaufbeleg angegebenen Restbetrages ohne jeglichen Abzug einlösen. [...] Die Gesellschaft verlangt bereits jetzt die Abtretung aller Rechte (Forderungen samt allen Rechten im Sinn von § 1422 ABGB) bei Zahlung der Einlösungssumme."

Damit musste für die Beklagte auch ohne (formellen) Abschluss dieser Vereinbarung und ohne weiteres (ausdrückliches) Abtretungsverlangen klar sein, dass die Klägerin die beabsichtigte Geschäftsbeziehung als typische - dh mit einer Einlösung verbundene - Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion gestalten wollte. Jedenfalls auf dieser Grundlage musste die Beklagte aber auch die Zahlung des jeweiligen Kaufpreises durch die Klägerin als konkludentes Abtretungsverlangen verstehen. Der im Rekurs als Mangel des Berufungsverfahrens gerügte Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegt nicht vor, da sich die Klägerin schon in erster Instanz auf eine Einlösung gestützt hatte.

3. Es besteht auch kein Zweifel, dass die Kauf- und die Finanzierungsverträge eine wirtschaftliche Einheit iSv § 18 KSchG bildeten. Eine wirtschaftliche Einheit ist nach dieser Bestimmung „anzunehmen, wenn der Geldgeber und der Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wenn sie miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen."

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass nicht bloß eine rechtsgeschäftliche Zession des Kaufpreisanspruchs (2 Ob 572/95 = ÖBA 1996, 471), sondern auch schon ein - hier schlüssig gestelltes - Einlösungsverlangen eine „Rechtsbeziehung" iS dieser Bestimmung begründet (Mayrhofer/Nemeth in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 18 KSchG Rz 18). Darauf kommt es im konkreten Fall aber gar nicht an. Denn zumindest eine ständige Geschäftsbeziehung (zu diesem Begriff Apathy in Schwimann3 § 18 KSchG Rz 9 f; Krejci in Rummel3 § 18 KSchG Rz 14 ff; Mayrhofer/Nemeth aaO § 18 KSchG Rz 21) liegt hier angesichts der Abwicklung von „mehreren hundert Geschäftsfällen" ohne jeden Zweifel vor.

Damit waren die Kunden nach § 18 KSchG berechtigt, der Klägerin Einwendungen aus ihrem Rechtsverhältnis mit der Beklagten entgegen zu halten. Kommt daher von vornherein kein Kaufvertrag zustande (Dissens) oder fällt er durch Anfechtung, Rücktritt oder Wandlung dahin, so schlägt das auf den Kreditvertrag durch (7 Ob 507/85 = SZ 58/39; 6 Ob 314/02y = RdW 2003, 628; 7 Ob 13/04v = SZ 2004/57).

Bedient sich der Finanzierer bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages des Verkäufers, indem er ihm etwa die entsprechenden Vertragsformulare übergibt und ihn ermächtigt, den Käufer zu ihrer Ausfüllung zu veranlassen und sie sodann zur Weiterleitung an den Finanzierer zu übernehmen, so muss er es zudem gegen sich gelten lasse, wenn der Verkäufer in dieser Eigenschaft den Käufer bei der Ausfüllung des Kreditantrags (also bei der Abgabe seines Vertragsofferts) listig täuscht, einen dem Käufer unterlaufenen beachtlichen Irrtum veranlasst oder ihm ein solcher Irrtum erkennbar war (7 Ob 639/85 = SZ 58/183; RIS-Justiz RS0014806).

Fällt der Finanzierungsvertrag aufgrund einer solchen Einwendung weg, so stellen sich grundsätzlich die vom Berufungsgericht angesprochenen Fragen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (vgl dazu zuletzt Mayrhofer/Nemeth aaO § 18 KSchG Rz 30; weiters Aicher aaO § 1063 ABGB Rz 18; Apathy aaO § 18 KSchG Rz 11 ff, Koziol in Avancini/Koziol/Iro, Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 1/126; Krejci aaO § 18 KSchG Rz 28; alle mwN; aus der Rsp zum Anspruch gegen den Geldgeber 7 Ob 592/95 = ÖBA 1997, 294 [krit Apathy]; 7 Ob 617/95 = SZ 69/211; zur Anspruchsbeschränkung gegen den Käufer 3 Ob 75/87 = SZ 60/129; RIS-Justiz RS0033823).Fällt der Finanzierungsvertrag aufgrund einer solchen Einwendung weg, so stellen sich grundsätzlich die vom Berufungsgericht angesprochenen Fragen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung vergleiche dazu zuletzt Mayrhofer/Nemeth aaO § 18 KSchG Rz 30; weiters Aicher aaO § 1063 ABGB Rz 18; ApathyaaO § 18 KSchG Rz 11 ff, Koziol in Avancini/Koziol/Iro, Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 1/126; KrejciaaO § 18 KSchG Rz 28; alle mwN; aus der Rsp zum Anspruch gegen den Geldgeber 7 Ob 592/95 = ÖBA 1997, 294 [krit Apathy]; 7 Ob 617/95 = SZ 69/211; zur Anspruchsbeschränkung gegen den Käufer 3 Ob 75/87 = SZ 60/129; RIS-Justiz RS0033823).

Auf diese Fragen kommt es aber in den hier noch strittigen Geschäftsfällen nicht an. Denn im Geschäftsfall B***** wäre der Anspruch der Klägerin (auch) bereicherungsrechtlich nicht begründet (unten 4.), und in den Geschäftsfällen H***** und P***** führen schon schadenersatzrechtliche Erwägungen zur Haftung der Beklagten (unten 5.).

4. Im Geschäftsfall B***** geht es nicht um die Rückabwicklung des Finanzierungsvertrags, sondern um die angebliche Haftung der Beklagten für die Uneinbringlichkeit einer Forderung der Klägerin.

4.1. Diese Forderung steht nicht nur rechtskräftig fest, sondern sie ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch materiell begründet. Denn selbst wenn man nicht zwei getrennte Kaufverträge, sondern eine Novation des zuerst abgeschlossenen annehmen wollte, könnte der Kunde das der Klägerin nicht entgegenhalten. Denn der Einwendungsdurchgriff soll (nur) bewirken, dass der Käufer im Fall von Mängeln beim Abschluss oder bei der Erfüllung des drittfinanzierten Vertrags nicht schlechter steht als bei einem gewöhnlichen (Raten-)Kauf; die „Aufspaltung" der Verkäuferseite soll ihm nicht schaden (Mayrhofer/Nemeth aaO § 18 KSchG Rz 8 mwN). Daraus folgt aber, dass Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Unternehmer nach dem Zweck von § 18 KSchG nur solche sein können, die sich aus dem in wirtschaftlicher Einheit mit dem Finanzierungsvertrag stehenden ursprünglichen Kaufvertrag ergeben. Werden Einwendungen demgegenüber erst nachträglich durch Novation begründet, lässt sich bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten nicht rechtfertigen, dass sie auch einem daran nicht beteiligten Geldgeber entgegengehalten werden könnten.

Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Verträge, die nur zwischen den Parteien des Kaufvertrags geschlossen und wirksam werden sollen (und im konkreten Fall vor dem Geldgeber zunächst sogar geheimgehalten wurden), nicht wie der (ursprüngliche) Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden; Einwendungen aus solchen nachträglich geschlossenen Vereinbarungen können daher dem Geldgeber nicht entgegengehalten werden. (4 Ob 506/93 = SZ 66/70; RIS-Justiz RS0020668). Auch eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen Vertrags durch Novation könnte daher nur dann auf den Finanzierungsvertrag durchschlagen, wenn sie - anders als hier - mit Zustimmung des Geldgebers erfolgt wäre (vgl 2 Ob 572/95 = ÖBA 1996, 471 [insofern zust P. Bydlinski]).

4.2. Da der Anspruch der Klägerin gegen Peter B***** weiterhin besteht, müsste begründet werden, warum nicht die Klägerin, sondern die Beklagte das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung zu tragen hätte. Ein Rückabwicklungsproblem stellt sich nicht.

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die dispositive Regel des § 1397 ABGB herangezogen. Danach haftet der Zedent bei einer entgeltlichen Abtretung sowohl für die Richtigkeit als auch für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er vom Zessionar dafür erhalten hat. Diese Bestimmung wäre hier allerdings auch dann nicht anwendbar, wenn eine einvernehmliche Einlösung der Forderung vorliegen sollte.

Zunächst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine rechtsgeschäftliche Abtretung ieS erfolgt wäre. Auch die Klägerin hat sich in erster Instanz nicht darauf gestützt, sondern nur - in Übereinstimmung mit der von ihr entworfenen „Rahmenvereinbarung" - eine Einlösung iSv § 1422 ABGB behauptet. In solchen Fällen beschränkt § 1423 ABGB die Haftung grundsätzlich auf Fälle „des Betrugs".

Das allein reicht für die Verneinung des Anspruchs allerdings noch nicht aus. Denn der Grund für die gegenüber § 1397 ABGB großzügigere Regelung des § 1423 ABGB liegt darin, dass sich der Gläubiger nicht gegen die Einlösung der Forderung wehren kann, wenn ein Dritter mit Zustimmung des Schuldners zahlt (Ertl in Rummel3 § 1397 Rz 7; Heidinger in Schwimann3 § 1397 Rz 9). Diese Wertung greift aber nicht ein, wenn die Einlösung ohnehin mit Einverständnis des Gläubigers und - wegen der dadurch bewirkten Absatzfinanzierung - auch in dessen Interesse erfolgt. In solchen Fällen ist aufgrund des zwischen dem Verkäufer und dem Geldgeber bestehenden (Rahmen-)Rechtsverhältnisses und der dadurch begründeten Nähe zur rechtsgeschäftlichen Abtretung ieS eine Haftung für die Richtigkeit der Forderung anzunehmen (Zawischa, Haftungsprobleme bei der Ankaufsfinanzierung durch Kreditinstitute, ÖZW  979, 40, 48 f, 74 ff; Mader/Faber in Schwimann3 § 1423 Rz 23; noch weitergehend iS einer Haftung auch für die Einbringlichkeit Koziol aaO Rz 1/97 sowie in KBB § 1423 ABGB Rz 3).

Für die Einbringlichkeit der Forderung kann der Verkäufer allerdings auch bei einer einvernehmlichen Einlösung nicht haften, wenn die Kreditentscheidung - wie hier - allein vom Geldgeber getroffen wird. Denn in einem solchen Fall kann nur der Geldgeber das Risiko des Forderungsausfalls durch die Entscheidung über die Kreditvergabe beherrschen, indem er entweder die Kreditvergabe ablehnt oder seine Risikoeinschätzung in die Vertragsgestaltung (zB in die Höhe des Zinssatzes) einfließen lässt (Zawischa, ÖZW 1979, 49, 74 ff). Demgegenüber hat der Verkäufer keinen Einfluss auf die Risikoerwägungen des Geldgebers. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist daher nicht anzunehmen, dass vernünftige Parteien das Einbringlichkeitsrisiko dem Verkäufer zuordnen würden. Vielmehr ergibt ergänzende Vertragsauslegung, dass das Einbringlichkeitsrisiko den Geldgeber treffen muss.

Dass hier etwas anderes vereinbart worden wäre, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet. Vielmehr hat sie ihren Anspruch in jenen Geschäftsfällen, bei denen kein Mangel des Kaufvertrags vorlag, nur darauf gestützt, dass die Beklagte wahrheitswidrig die Leistung einer Anzahlung behauptet habe. Das wäre bei einer generellen Haftung für die Einbringlichkeit nicht notwendig gewesen. Auch der von der Klägerin erstellte Entwurf einer Rahmenvereinbarung (Beilage ./9) enthält keine Regelung, wonach der Verkäufer für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung haften sollte. Selbst wenn man daher - was nahe liegt - eine Einlösung mit Zustimmung der Beklagten annehmen wollte, haftet die Beklagte keinesfalls für die Einbringlichkeit der übertragenen Forderung. Vielmehr hat die Klägerin dieses Risiko selbst zu tragen.

4.3. Aus diesen Gründen ist die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, soweit sich das Begehren auf den Geschäftsfall B***** stützt (12.923,05 EUR samt Zinsen). Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:

Eine ohne Zustimmung des Geldgebers vorgenommene Novation des Kaufvertrags begründet keine Einwendung, die dem Geldgeber nach § 18 KSchG entgegengehalten werden könnte.

Löst der Geldgeber bei einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion die Kaufpreisforderung im Einvernehmen mit dem Verkäufer ein, so haftet der Verkäufer mangels ausdrücklicher Vereinbarung jedenfalls dann nicht für die Einbringlichkeit der Forderung, wenn die Entscheidung über die Kreditvergabe allein durch den Geldgeber getroffen wurde.

5. Die Geschäftsfälle H***** und P***** sind dadurch gekennzeichnet, dass die jeweiligen Finanzierungsverträge aus Gründen unwirksam sind, die die Beklagte (auch) gegenüber der Klägerin zu vertreten hat.

5.1. Zwischen den Parteien bestand eine ständige Geschäftsbeziehung zur Abwicklung von drittfinanzierten Kaufverträgen. Die Beklagte bahnte Kreditverträge zwischen ihren Kunden und der Klägerin an, die nach dem zwischen den Streitteilen entwickelten Geschäftsmodell der Finanzierung von Fahrzeugkäufen dienten oder zumindest dienen sollten. Dabei wurde die Beklagte als Verhandlungsgehilfin der Klägerin tätig.

Diese ständige Geschäftsbeziehung begründete, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten. Denn nach stRsp treten Geschäftspartner schon mit der Kontaktaufnahme in ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das die Beteiligten insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen (1 Ob 191/75 = SZ 48/102; RIS-Justiz RS0014885; vgl auch RIS-Justiz RS0053240, RS0049409). Um so mehr muss das gelten, wenn - wie hier - eine ständige Geschäftsbeziehung besteht, aus der (auch) die Beklagte Vorteile erlangt und in deren Rahmen die Beklagte am Abschluss von Verträgen zwischen ihren Kunden und der Klägerin mitwirkt. Hier durfte die Beklagte der Klägerin nur solche (Finanzierungs-)Verträge vermitteln, bei denen nicht von vornherein die Gefahr eines Einwendungsdurchgriffs nach § 18 KSchG bestand. Denn bei einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion muss der Geldgeber darauf vertrauen können, dass die im Einzelfall begründete Zahlungsverpflichtung seines Vertragspartners (Kreditnehmers) nicht aus Gründen unwirksam ist oder wird, die allein der Sphäre des mit ihm ständig zusammenarbeitenden Verkäufers zuzurechnen sind und auf die er selbst (anders als beim Einbringlichkeitsrisiko) keinerlei Einfluss hat. Ohne dieses Vertrauen wäre eine sinnvolle Zusammenarbeit von vornherein nicht möglich; redliche Parteien würden daher eine solche Regelung ausdrücklich vereinbaren.Diese ständige Geschäftsbeziehung begründete, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten. Denn nach stRsp treten Geschäftspartner schon mit der Kontaktaufnahme in ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das die Beteiligten insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen (1 Ob 191/75 = SZ 48/102; RIS-Justiz RS0014885; vergleiche auch RIS-Justiz RS0053240, RS0049409). Um so mehr muss das gelten, wenn - wie hier - eine ständige Geschäftsbeziehung besteht, aus der (auch) die Beklagte Vorteile erlangt und in deren Rahmen die Beklagte am Abschluss von Verträgen zwischen ihren Kunden und der Klägerin mitwirkt. Hier durfte die Beklagte der Klägerin nur solche (Finanzierungs-)Verträge vermitteln, bei denen nicht von vornherein die Gefahr eines Einwendungsdurchgriffs nach § 18 KSchG bestand. Denn bei einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion muss der Geldgeber darauf vertrauen können, dass die im Einzelfall begründete Zahlungsverpflichtung seines Vertragspartners (Kreditnehmers) nicht aus Gründen unwirksam ist oder wird, die allein der Sphäre des mit ihm ständig zusammenarbeitenden Verkäufers zuzurechnen sind und auf die er selbst (anders als beim Einbringlichkeitsrisiko) keinerlei Einfluss hat. Ohne dieses Vertrauen wäre eine sinnvolle Zusammenarbeit von vornherein nicht möglich; redliche Parteien würden daher eine solche Regelung ausdrücklich vereinbaren.

Bei einer solchen Pflichtverletzung hat der Verkäufer den Geldgeber so zu stellen, wie wenn dessen Vertrag mit dem Käufer von vornherein nicht zustande gekommen wäre. Denn rechtmäßig wäre es für den Verkäufer gewesen, den vom Einwendungsdurchgriff bedrohten Vertragsabschluss erst gar nicht herbeizuführen. Der Anspruch des Geldgebers richtet sich daher nicht auf das Erfüllungs-, sondern auf das Vertrauensinteresse (RIS-Justiz RS0016374; RS0016377).

Diese schadenersatzrechtliche Lösung erübrigt den Rückgriff auf die verschuldensunabhängige Haftung für die Richtigkeit einer einvernehmlich eingelösten Forderung (oben 4.1.). Auf die im Rekurs erörterte Frage, ob überhaupt eine Einlösung vorlag, kommt es daher in Wahrheit gar nicht an. Es ist auch unerheblich, ob sich die Streitteile, wie von der Beklagten behauptet, auf die Streichung eines Punktes der Rahmenvereinbarung geeinigt haben, wonach schon das Erheben von Einwendungen des Kunden (also nicht erst deren Berechtigung) zu einer Rückersatzpflicht der Beklagten führen sollte. Selbst wenn das zugetroffen hätte, wäre eine verschuldensabhänige Haftung anders zu beurteilen.

5.2. Im Geschäftsfall H***** täuschte die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts beide Seiten über den Inhalt der tatsächlich finanzierten Geschäfte, indem sie das von H***** blanko unterschriebene Antragsformular vereinbarungs- und tatsachenwidrig ausfüllte. Dass diese Vorgangsweise zum Wegfall des Finanzierungsvertrags führen konnte, ist offenkundig. Die Beklagte hat zwar die Feststellungen zum Bewusstseinsstand von H***** in der Berufungsbeantwortung „vorsichtshalber" bestritten, sie hat diese Bestreitung aber nicht weiter begründet. Die Beweisrüge war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0041830, RS0041835). Zudem rügt die Beklagte deren Nichterledigung nicht als Mangel des Berufungsverfahrens. Aus diesem Grund ist auch diese Feststellung der Behandlung des Rekurses zugrunde zu legen.

Im Geschäftsfall P***** veranlasste die Beklagte die Klägerin zur Finanzierung eines Kaufvertrags, der (zumindest) einem Einwand nach § 934 ABGB (Verkürzung über die Hälfte) ausgesetzt war. Die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung und damit die Möglichkeit des Erhebens von Einwendungen gegen den Kaufpreisanspruch musste einem einschlägig tätigen Unternehmen ohne jeden Zweifel auffallen. Die Beklagte hat damit wiederum in schuldhafter Weise eine Ursache dafür gesetzt, dass sich der Kunde zu Recht vom Kaufvertrag lösen und damit auch die Befriedigung der Klägerin verweigern konnte. Dass die Auflösung des Kaufvertrags einvernehmlich erfolgt wäre, geht aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht hervor. Zudem würde auch eine einvernehmliche Auflösung einen Einwendungsdurchgriff nicht verhindern, wenn die ihr zugrunde liegende Einwendung - wie hier - in der Sache berechtigt ist.

5.3. Die Beklagte hat somit in den Geschäftsfällen H***** und P***** gegen Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen, die ihr gegenüber der Klägerin oblagen. Der Anspruch der Klägerin besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Hätte die Klägerin nicht auf die Wirksamkeit der von ihr mit H***** und P***** geschlossenen Finanzierungsverträge vertraut, so hätte sie die Darlehensvaluta nicht an die Beklagte ausgezahlt und auch keinen Prozess gegen die beiden vermeintlichen Darlehensschuldner geführt. Die dadurch verursachten Vermögensnachteile hat die Beklagte zu ersetzen. Einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, dh auf die in den Finanzierungsverträgen vereinbarten Zinsen, hat die Klägerin demgegenüber nicht.

Das Berufungsgericht hat somit die Haftung der Beklagten zutreffend dem Grunde nach bejaht. Wenn es eine weitere Aufklärung zur Höhe der Ansprüche für erforderlich hält, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179). Auf die (hypothetische) Frage der Einbringlichkeit der Darlehensforderungen kommt es dabei allerdings nicht an. Wie ausgeführt, besteht der zu ersetzende Schaden nicht im Ausfall dieser Forderung, sondern in den Folgen des Umstands, dass die Klägerin zu Unrecht auf die Wirksamkeit der Finanzierungsverträge vertraut hatte.

5.4. Soweit sich das Klagebegehren daher nicht auf den Geschäftsfall B***** bezieht, ist der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu bestätigen. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen sind wie folgt zusammenzufassen:

Stehen ein Unternehmen und ein Geldgeber in ständiger Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen, so treffen das Unternehmen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geldgeber. Insbesondere hat es die Anbahnung von Finanzierungsverträgen zu unterlassen, bei denen von vornherein Einwendungen iSv § 18 KSchG zu erwarten sind. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung hat das Unternehmen den Geldgeber so zu stellen, wie wenn der Finanzierungsvertrag nicht geschlossen worden wäre (Haftung für das Vertrauensinteresse).

6. Die Kostenentscheidung gründet sich in Bezug auf die teilweise Wiederherstellung des Ersturteils auf § 52 Abs 2 ZPO, in Bezug auf die Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.

Textnummer

E83995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00044.07K.0423.000

Im RIS seit

23.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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