TE OGH 2007/4/23 4Ob56/07z

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oswald T*****, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. Eishockeyclub R*****, 2. Erwin G*****, beide R*****, beide vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wegen 14.281,36 EUR sA und Feststellung (Streitwert 500 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2006, GZ 1 R 229/06w-40, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. August 2006, GZ 6 Cg 109/04y-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 962,88 EUR (darin 160,48 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der erstbeklagte Verein, dessen Obmann der Zweitbeklagte ist, veranstaltete am 1. 2. 2004 auf dem Eisplatz der Marktgemeinde R***** ein Eishockey-Match. Es handelte sich um ein Meisterschaftsspiel der Vorarlberger Meisterschaft in der Klasse „Miniknaben" (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr). Weder nach den nationalen Durchführungsbestimmungen für die österreichischen Nachwuchsmeisterschaften im Eishockey im Spieljahr 2004/2005 noch nach internationalen Bestimmungen bestanden für den Anlassfall besondere Vorschriften für die Ausstattung des für das Spiel verwendeten Eislaufplatzes. Die das gesamte Spielfeld umgebende Bande war 120 cm hoch. An den beiden Schmalseiten (hinter den Toren) waren jeweils etwa 2,50 m hohe Netze gespannt, die bis zum Ende der Rundung am Beginn der Längsseiten reichten. Die Spieler, die kaum größer als die Spielfeld-Bande waren, verwendeten Kinderschläger, die üblicherweise der Höhe nach bis zur Nasenspitze der jeweiligen Spieler angepasst werden. Während des Spiels hielten sich zwei Personen zur Durchführung der Zeitnehmung entsprechend den Angaben des Schiedsrichters in einer kleinen Hütte auf; außer ihnen und dem Schiedsrichter war noch ein Platzsprecher anwesend. Der Kläger, der Großvater eines der mitspielenden Kinder, war einer von rund 30 Zuschauern. Er stand zunächst auf der ersten Stufe, rund 120 cm hinter der Bande, in der Nähe des Zeitnehmungshäuschens. Da er dort den Zeitnehmern die Sicht auf die Zeittafel verstellte, wurde er von diesen gebeten, diesen Standort zu verlassen. Ein genauer Standort wurde ihm nicht zugewiesen, weshalb er lediglich weiter nach rechts entlang der Längsseite des Platzes ging und auf dem Gehweg stehenblieb. Der Gehweg war etwa in der Breite einer Schneeschaufel vom Schnee freigeräumt, wobei der freigeschaufelte Weg wiederum rund 60 cm von der Bande entfernt war. Die Stufen dahinter waren schneebedeckt. Der Schneestreifen an der Bande war in dem Bereich, in dem sich der Kläger aufhielt, nicht niedergetreten. Die Schneeräumung wurde nicht von den Beklagten, sondern von der Marktgemeinde R***** veranlasst, die die Infrastruktur zur Verfügung stellte, während die Erstbeklagte für die Nutzung des Eisplatzes Miete zahlte. Der Kläger wählte diesen Standort an der Längsseite des Eisplatzes, weil sich die meisten Zuschauer in diesem Bereich aufhielten und weil er glaubte, von dort das Spiel besser beobachten zu können. Der Kläger hatte schon früher einigen wenigen Eishockey-Matches als Zuschauer beigewohnt, davon einmal auf dem gegenständlichen Eishockeyplatz. Im Verlauf des Wettkampfs sah der Kläger, wie zwei Spieler aufeinander zufuhren und etwa 1,5 m von der Bande entfernt zusammenstießen. Beide Spieler kamen dadurch zu Sturz, einer von ihnen wurde in der Folge an die Bande geschleudert. Im Zuge dieses Geschehens wurde der Kläger, der noch immer an der Längsseite des Eisplatzes hinter der Bande stand, vom Eishockey-Schläger dieses Spielers im Gesicht getroffen und verletzt. Der Schläger landete nach diesem Vorfall nicht außerhalb des Spielfeldes.

Der Kläger begehrte Schadenersatz und Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Folgen und Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 1. 2. 2004. Den Beklagten sei vorzuwerfen, keine Sicherheitsvorkehrungen in Form einer Plexiglaswand oder zumindest von Warntafeln getroffen zu haben. Es sei auch bei Meisterschaftsspielen in der Klasse „Miniknaben" vorhersehbar, dass Personen im Nahbereich der Bande, insbesondere durch Schläger, gefährdet seien. Auch mit geringfügigem Aufwand an Kosten und Zeit wäre es möglich gewesen, Verbotsschilder und eine Absperrung für die Dauer des Spiels anzubringen. Den Kläger treffe kein Verschulden, weil er kein regelmäßiger Besucher von Eishockey-Spielen sei.

Die Beklagten wendeten ein, die Sicherungspflicht dürfe nicht überspannt werden. Von einem Eishockey-Spiel in der Klasse der „Miniknaben" gehe eine wesentlich geringere Gefahr aus als von einem Bundesliga-Spiel Erwachsener, weshalb an die Sicherheitsvorkehrungen keine erhöhten Anforderungen zu stellen seien. Der Kläger hätte den Vorfall leicht durch einen Schritt zurück verhindern können, er habe daher die Verletzungen selbst zu verantworten. Einem kleinen Verein seien Sicherungsmaßnahmen unzumutbar, die von Vereinen mit großen Budgets verlangt werden könnten. Es handle sich um einen außergewöhnlichen Vorfall, weil bei Eishockey-Spielen Verletzungen durch über die Bande fliegende Pucks üblich seien, was bei Spielen in der Klasse der „Miniknaben" nicht vorkomme. Am Standort des Klägers habe nach menschlichem Ermessen keinerlei Gefahr bestanden, weshalb auch ein eingerichteter Ordnerdienst die Verletzungen des Klägers nicht verhindert hätte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Im gegenständlichen Fall habe sich nicht die von einem Eishockeyspiel ausgehende typische Gefahr für Zuschauer durch einen Puck verwirklicht, der über die Bande fliegt; dass der Eishockey-Schläger eines Miniknaben-Spielers im Rahmen eines Zweikampfs über die Bande hinweg einen Zuschauer getroffen habe, sei eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Situation gewesen, zu deren Abwehr den Beklagten keine Sicherungsmaßnahmen zugemutet werden könnten. Den Beklagten sei daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag des Klägers gem § 508 Abs 1 ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil seine Entscheidung „möglicherweise" von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche. Berücksichtige man, dass die am Eishockey-Match teilnehmenden Spieler das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet und jeweils Kinderschläger verwendet hätten, die üblicherweise der Höhe nach bis zur Nasenspitze der Spieler angepasst würden, seien die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen ausreichend gewesen. Die vom Regelwerk des internationalen Verbands für internationale Meisterschaften vorgeschriebene Schutzglasumrandung des gesamten Eislaufplatzes sei im Anlassfall für das Spiel in der Klasse „Miniknaben" nicht zu fordern und bedeutete eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht; eine solche Maßnahme wäre für den erstbeklagten Verein eine finanziell nicht zumutbare Belastung, zumal - wohl typischerweise - dem Spiel höchstens 30 Zuschauer unentgeltlich beigewohnt hätten. Eine Verkehrssicherungspflicht entfalle insbesondere dann, wenn sich jeder selbst schützen könne, weil die Gefahr leicht erkennbar sei; davon sei hier auszugehen. Dass Eishockey-Spieler im Zuge eines „Body-Checks" auch gegen die Bande prallen könnten, sei allgemein bekannt. Der Kläger habe wahrgenommen, wie zwei Spieler auf einander zugefahren und etwa 1,5 m von der Bande entfernt zusammengestoßen seien. Die von einem erhobenen Eishockey-Stock ausgehende Gefahr sei erkennbar, sodass kein Grund bestanden habe, darauf besonders hinzuweisen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Im gegenständlichen Fall habe sich nicht die von einem Eishockeyspiel ausgehende typische Gefahr für Zuschauer durch einen Puck verwirklicht, der über die Bande fliegt; dass der Eishockey-Schläger eines Miniknaben-Spielers im Rahmen eines Zweikampfs über die Bande hinweg einen Zuschauer getroffen habe, sei eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Situation gewesen, zu deren Abwehr den Beklagten keine Sicherungsmaßnahmen zugemutet werden könnten. Den Beklagten sei daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag des Klägers gem Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil seine Entscheidung „möglicherweise" von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweiche. Berücksichtige man, dass die am Eishockey-Match teilnehmenden Spieler das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet und jeweils Kinderschläger verwendet hätten, die üblicherweise der Höhe nach bis zur Nasenspitze der Spieler angepasst würden, seien die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen ausreichend gewesen. Die vom Regelwerk des internationalen Verbands für internationale Meisterschaften vorgeschriebene Schutzglasumrandung des gesamten Eislaufplatzes sei im Anlassfall für das Spiel in der Klasse „Miniknaben" nicht zu fordern und bedeutete eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht; eine solche Maßnahme wäre für den erstbeklagten Verein eine finanziell nicht zumutbare Belastung, zumal - wohl typischerweise - dem Spiel höchstens 30 Zuschauer unentgeltlich beigewohnt hätten. Eine Verkehrssicherungspflicht entfalle insbesondere dann, wenn sich jeder selbst schützen könne, weil die Gefahr leicht erkennbar sei; davon sei hier auszugehen. Dass Eishockey-Spieler im Zuge eines „Body-Checks" auch gegen die Bande prallen könnten, sei allgemein bekannt. Der Kläger habe wahrgenommen, wie zwei Spieler auf einander zugefahren und etwa 1,5 m von der Bande entfernt zusammengestoßen seien. Die von einem erhobenen Eishockey-Stock ausgehende Gefahr sei erkennbar, sodass kein Grund bestanden habe, darauf besonders hinzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

1. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (Harrer in Schwimann, ABGB3 § 1295 Rz 46; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726, RS0114360).1. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (Harrer in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1295, Rz 46; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726, RS0114360).

2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben. In seiner Auffassung, im konkreten Fall hätten die getroffenen Sicherungsmaßnahmen ausgereicht, liegt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision begründen könnte. Vertretbar ist auch die vom Kläger bekämpfte Auffassung, allgemeine Warnschilder, die auf die Gefährlichkeit des Eishockey-Sports hingewiesen hätten oder die Zuschauer zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands von der Bande aufgefordert hätten, seien im Hinblick auf die Offenkundigkeit der auch für knapp an der Bande stehende Zuschauer bestehenden Verletzungsgefahr nicht angebracht gewesen. Gleiches gilt für die vom Kläger als fehlend gerügte Einrichtung eines besonderen Ordnerdienstes. Das Vorbringen des Klägers, es sei ohne weiteres vorhersehbar, dass Personen im Nahbereich der Bande, insbesondere durch Schläger, gefährdet werden, sei es dass die Schläger den Spielern aus der Hand rutschen oder in der Hand gehalten werden, mit solchen Vorgängen sei auch bei Spielen der „Miniknaben" zu rechnen (Protokoll der Verhandlung am 18. 11. 2004, S 11, AS 55), gilt nicht nur für die Beklagten, sondern gleichermaßen für ihn selbst und stützt somit die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts. Dass der Kläger „auf Grund einer Anweisung eines Vereinsfunktionärs an jene Stelle geleitet wurde, wo schließlich der Unfall geschah", wie er im Rechtsmittel behauptet, widerspricht den getroffenen Feststellungen. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Entscheidung 4 Ob 2072/96w betraf offenkundig die Verletzung eines Zuschauers während eines Eishockeyspiels Erwachsener durch einen ins Publikum fliegenden Puck; ihr lag somit ein dem Anlassfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

3. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874, RS0111380). Diese Grundsätze gelten auch für die Veranstalter von Sportwettbewerben (RIS-Justiz RS0098750). Die Festlegung des konkreten Inhaltes der Verkehrssicherungspflicht, also die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren dem Veranstalter noch zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Veranstaltungen nicht möglich (6 Ob 314/00w). Die Lösung der Frage, ob im konkreten Fall die Beklagte alles ihr Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; dies schließt über den Anlassfall hinausgehende allgemeine Aussagen aus. Damit liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.3. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874, RS0111380). Diese Grundsätze gelten auch für die Veranstalter von Sportwettbewerben (RIS-Justiz RS0098750). Die Festlegung des konkreten Inhaltes der Verkehrssicherungspflicht, also die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren dem Veranstalter noch zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Veranstaltungen nicht möglich (6 Ob 314/00w). Die Lösung der Frage, ob im konkreten Fall die Beklagte alles ihr Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; dies schließt über den Anlassfall hinausgehende allgemeine Aussagen aus. Damit liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E84050 4Ob56.07z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/450 S 257 - Zak 2007,257 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00056.07Z.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20070423_OGH0002_0040OB00056_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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