Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jiri M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. November 2006, GZ 15 Hv 185/06a-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jiri M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. November 2006, GZ 15 Hv 185/06a-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Jiri M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (Pkt. I des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Jiri M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB (Pkt. römisch eins des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch II) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch III) schuldig erkannt.
Demnach hat er am 17. Juli 2004 in Dellach/Gail
(zu I) fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Lederhandtasche, eine Brieftasche, 125 EUR Bargeld, einen Schlüsselbund, einen Fahrzeugschlüssel sowie diverse Toilette- und Schminkartikel der Wilhelmine K***** (durch Einbruch in ein Fahrzeug - US 6) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;(zu römisch eins) fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Lederhandtasche, eine Brieftasche, 125 EUR Bargeld, einen Schlüsselbund, einen Fahrzeugschlüssel sowie diverse Toilette- und Schminkartikel der Wilhelmine K***** (durch Einbruch in ein Fahrzeug - US 6) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
(zu II) im Zuge der zu Punkt I und III beschriebenen Tathandlungen Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein und den Reisepass des Johann K***** durch Ansichnahme mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;(zu römisch II) im Zuge der zu Punkt römisch eins und römisch III beschriebenen Tathandlungen Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein und den Reisepass des Johann K***** durch Ansichnahme mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
(zu III) im Zuge der zu Punkt I und II beschriebenen Tathandlungen unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Diners-Club Kreditkarte und eine Bankomatkarte der Volksbank Kötschach, beide ausgestellt für Wilhelmine oder Johann K***** durch Ansichnahme mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.(zu römisch III) im Zuge der zu Punkt römisch eins und römisch II beschriebenen Tathandlungen unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Diners-Club Kreditkarte und eine Bankomatkarte der Volksbank Kötschach, beide ausgestellt für Wilhelmine oder Johann K***** durch Ansichnahme mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des - allerdings vom Staatsanwalt gestellten - Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Feststellung der tatsächlichen Entfernung der Tatzeugin vom Tatort und zum Beweis dafür, „dass aufgrund dieser Entfernung sehr wohl Manipulationshandlungen wie Einschlagen einer Fensterscheibe, nicht jedoch ausführliche Personendetails sich feststellen lassen" (S 316), wozu er jedoch nicht legitimiert ist. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes durch den Angeklagten setzt nämlich voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung von ihm gestellten Antrag nicht oder nicht in seinem Sinn entschieden wurde. Auf Anträge, die er nicht selbst gestellt hat, kann er sich daher nicht berufen (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 323). Zwar reicht es zur Wahrung der Anfechtungsrechte aus Z 4 hin, sich dem Antrag einer anderen Partei (unmissverständlich) anzuschließen, nicht genügt hiefür aber die bloße Erklärung des Verteidigers, er „spreche sich nicht gegen den Beweisantrag aus" (S 317).Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des - allerdings vom Staatsanwalt gestellten - Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Feststellung der tatsächlichen Entfernung der Tatzeugin vom Tatort und zum Beweis dafür, „dass aufgrund dieser Entfernung sehr wohl Manipulationshandlungen wie Einschlagen einer Fensterscheibe, nicht jedoch ausführliche Personendetails sich feststellen lassen" (S 316), wozu er jedoch nicht legitimiert ist. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes durch den Angeklagten setzt nämlich voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung von ihm gestellten Antrag nicht oder nicht in seinem Sinn entschieden wurde. Auf Anträge, die er nicht selbst gestellt hat, kann er sich daher nicht berufen vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 323). Zwar reicht es zur Wahrung der Anfechtungsrechte aus Ziffer 4, hin, sich dem Antrag einer anderen Partei (unmissverständlich) anzuschließen, nicht genügt hiefür aber die bloße Erklärung des Verteidigers, er „spreche sich nicht gegen den Beweisantrag aus" (S 317).
In der Mängelrüge (Z 5) werden formelle Begründungsfehler in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt. Der Beschwerde zuwider blieb der Umstand, dass Anna T***** bei der nach der Tat erfolgten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten zwar einwandfrei dessen PKW als das vom Täter benutzte Fahrzeug, nicht aber diesen als Täter wiedererkannte (US 7 iVm 9 bis 11), ebenso wenig unerörtert wie die Zeit- Weg-Relation in Bezug auf Tat und Anhaltung des Angeklagten, der Verbleib der entwendeten Handtasche oder die Bekundungen der Zeugin Helga T***** über Haarfarbe und -länge des Täters. Soweit der Beschwerdeführer die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter kritisiert, greift er unzulässig deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung an.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) werden formelle Begründungsfehler in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt. Der Beschwerde zuwider blieb der Umstand, dass Anna T***** bei der nach der Tat erfolgten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten zwar einwandfrei dessen PKW als das vom Täter benutzte Fahrzeug, nicht aber diesen als Täter wiedererkannte (US 7 in Verbindung mit 9 bis 11), ebenso wenig unerörtert wie die Zeit- Weg-Relation in Bezug auf Tat und Anhaltung des Angeklagten, der Verbleib der entwendeten Handtasche oder die Bekundungen der Zeugin Helga T***** über Haarfarbe und -länge des Täters. Soweit der Beschwerdeführer die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter kritisiert, greift er unzulässig deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung an.
Der Hinweis der Tatsachenrüge (Z 5a) darauf, dass Anna T***** den Angeklagten weder anlässlich der Gegenüberstellung unmittelbar nach der Tat noch in der Hauptverhandlung als Täter identifizierte, vermag insbesondere im Hinblick auf die diesen Umstand berücksichtigenden Urteilsausführungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers nicht zu erwecken. Das Vorbringen, die Tatrichter hätten durch die Unterlassung weiterer Fragestellungen an Anna T***** ihre amtswegige Wahrheitsforschungspflicht verletzt, lässt nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer diesbezüglich an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; jüngst 11 Os 109/06y).Der Hinweis der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) darauf, dass Anna T***** den Angeklagten weder anlässlich der Gegenüberstellung unmittelbar nach der Tat noch in der Hauptverhandlung als Täter identifizierte, vermag insbesondere im Hinblick auf die diesen Umstand berücksichtigenden Urteilsausführungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers nicht zu erwecken. Das Vorbringen, die Tatrichter hätten durch die Unterlassung weiterer Fragestellungen an Anna T***** ihre amtswegige Wahrheitsforschungspflicht verletzt, lässt nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer diesbezüglich an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; jüngst 11 Os 109/06y).
Im Übrigen ist der Einwand, das Erstgericht habe diese Zeugin nach Vorhalt eines Lichtbildes des Angeklagten und ihrer Bestätigung, dass ihr dieser Mann gegenübergestellt wurde, nicht gefragt, ob die Person auf dem Lichtbild der Täter war, nicht verständlich. Die das Fehlen von Feststellungen „hinsichtlich der subjektiven Merkmale" der verwirklichten strafbaren Handlungen behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, welche über die vom Erstgericht auf US 8 angeführten Konstatierungen hinaus für die Schuldsprüche noch erforderlich sein sollten. Die weiters vermisste, mangels Schuld- und Subsumtionsrelevanz im Nichtigkeitverfahren aber unbeachtliche Feststellung, dass Anna T***** den Angeklagten bei der Ausführung des Einbruchsdiebstahls beobachtete, findet sich im Übrigen auf US 9.Im Übrigen ist der Einwand, das Erstgericht habe diese Zeugin nach Vorhalt eines Lichtbildes des Angeklagten und ihrer Bestätigung, dass ihr dieser Mann gegenübergestellt wurde, nicht gefragt, ob die Person auf dem Lichtbild der Täter war, nicht verständlich. Die das Fehlen von Feststellungen „hinsichtlich der subjektiven Merkmale" der verwirklichten strafbaren Handlungen behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, welche über die vom Erstgericht auf US 8 angeführten Konstatierungen hinaus für die Schuldsprüche noch erforderlich sein sollten. Die weiters vermisste, mangels Schuld- und Subsumtionsrelevanz im Nichtigkeitverfahren aber unbeachtliche Feststellung, dass Anna T***** den Angeklagten bei der Ausführung des Einbruchsdiebstahls beobachtete, findet sich im Übrigen auf US 9.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Zu bemerken bleibt, dass die eigenen Eingaben der Angeklagten (ON 48 [50] und ON 53 [56]) im Nichtigkeitsverfahren keine Beachtung finden können.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E84123 11Os24.07zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00024.07Z.0424.000Dokumentnummer
JJT_20070424_OGH0002_0110OS00024_07Z0000_000