TE OGH 2007/4/24 11Os38/07h

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut K***** sowie die Berufung des Angeklagten Adrian Ritzinger gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2006, GZ 021 Hv 165/06w-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Helmut K***** sowie die Berufung des Angeklagten Adrian Ritzinger gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2006, GZ 021 Hv 165/06w-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch die unbekämpft gebliebenen Schuldsprüche der weiteren Täter enthält, wurde Helmut K***** des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben in Wien in der Zeit von Oktober 2005 bis November 2005Mit dem angefochtenen Urteil, das auch die unbekämpft gebliebenen Schuldsprüche der weiteren Täter enthält, wurde Helmut K***** des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben in Wien in der Zeit von Oktober 2005 bis November 2005

I./römisch eins./

Helmut S***** als Beamter, und zwar als Bediensteter der Justizwache der Justizanstalt Josefstadt, mit dem Vorsatz, andere an ihren Rechten zu schädigen, nämlich die Personen, deren Daten er übermittelte, an ihrem Grundrecht auf Datenschutz gem § 1 Abs 1 DSG, und den Staat an seinem sich aus §§ 15a, 15b StVG ergebenden Recht, Daten über Insassen der Justizanstalten nur an staatliche Einrichtungen oder durch Gesetz befugte sonstige Stellen zu übermitteln, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in vier Angriffen aus dem automationsunterstützten Datenverarbeitungssystem der Vollzugsverwaltung („Integrierte Vollzugsverwaltung") personenbezogene Daten über 841 Häftlinge, nämlich Informationen über deren Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Vornamen der Eltern, erlernten/ausgeübten Beruf, Aufnahme- und Entlassungsdatum, Verurteilungen und Lichtbilder der Häftlinge abrief, diese auf einen externen Datenträger (USB-Stick) kopierte und diesen Adrian R***** übermittelte;Helmut S***** als Beamter, und zwar als Bediensteter der Justizwache der Justizanstalt Josefstadt, mit dem Vorsatz, andere an ihren Rechten zu schädigen, nämlich die Personen, deren Daten er übermittelte, an ihrem Grundrecht auf Datenschutz gem Paragraph eins, Absatz eins, DSG, und den Staat an seinem sich aus Paragraphen 15 a,, 15b StVG ergebenden Recht, Daten über Insassen der Justizanstalten nur an staatliche Einrichtungen oder durch Gesetz befugte sonstige Stellen zu übermitteln, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in vier Angriffen aus dem automationsunterstützten Datenverarbeitungssystem der Vollzugsverwaltung („Integrierte Vollzugsverwaltung") personenbezogene Daten über 841 Häftlinge, nämlich Informationen über deren Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Religionsbekenntnis, Vornamen der Eltern, erlernten/ausgeübten Beruf, Aufnahme- und Entlassungsdatum, Verurteilungen und Lichtbilder der Häftlinge abrief, diese auf einen externen Datenträger (USB-Stick) kopierte und diesen Adrian R***** übermittelte;

II./römisch II./

1. Helmut K***** (an dem in der Justizanstalt Josefstadt eine Haft gemäß §§ 5 Abs 3, 129 StVG vollzogen wurde) den Helmut S***** dazu bestimmt, die zu Punkt I./ angeführten Straftat auszuführen, wobei er sich des angenommenen Befugnismissbrauches gewiss war, indem er Adrian R***** durch Fragen und Bitten dazu bewog, Helmut S***** dazu zu bestimmen, die in Punkt I./ angeführten personenbezogenen Daten über Häftlinge aus der Integrierten Vollzugsverwaltung zu beschaffen;1. Helmut K***** (an dem in der Justizanstalt Josefstadt eine Haft gemäß Paragraphen 5, Absatz 3,, 129 StVG vollzogen wurde) den Helmut S***** dazu bestimmt, die zu Punkt römisch eins./ angeführten Straftat auszuführen, wobei er sich des angenommenen Befugnismissbrauches gewiss war, indem er Adrian R***** durch Fragen und Bitten dazu bewog, Helmut S***** dazu zu bestimmen, die in Punkt römisch eins./ angeführten personenbezogenen Daten über Häftlinge aus der Integrierten Vollzugsverwaltung zu beschaffen;

2. ...

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte K***** erhebt dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO eine auf fehlende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit abzielende Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte K***** erhebt dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO eine auf fehlende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit abzielende Nichtigkeitsbeschwerde.

Ein Gutachten zur Vollzugstauglichkeit und die daraus ersichtliche psychische Beeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers bezog das Erstgericht - dem Vorwurf unvollständiger Urteilsbegründung zuwider - ausdrücklich in seine Erwägungen mit ein (US 7).

Die bloße Behauptung unzureichender und unvollständiger Begründung der tatrichterlichen Feststellung vorhandener Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (US 5, 7) zeigt einen allein nichtigkeitsbegründenden Widerspruch zur Logik und Empirie oder in der Hauptverhandlung vorgekommene, von den Tatrichtern aber unerörtert gelassene Beweisergebnisse nicht einmal ansatzweise auf. Inhaltlich als Aufklärungsrüge (Z 5a) zu verstehen ist die Kritik des Unterbleibens der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit - sie schlägt allerdings ebenso fehl: Es wird nämlich nicht nur nicht vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechtes, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war, sondern wurde sogar ein diesbezüglich bereits gestellter - wenngleich auf das „Vorliegen eines Milderungsgrundes" gerichteter - Antrag (S 303) vom verteidigten Angeklagten ausdrücklich wieder zurückgezogen (S 309; vgl RIS-Justiz RS0115823, zuletzt 14 Os 83/06x).Die bloße Behauptung unzureichender und unvollständiger Begründung der tatrichterlichen Feststellung vorhandener Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (US 5, 7) zeigt einen allein nichtigkeitsbegründenden Widerspruch zur Logik und Empirie oder in der Hauptverhandlung vorgekommene, von den Tatrichtern aber unerörtert gelassene Beweisergebnisse nicht einmal ansatzweise auf. Inhaltlich als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) zu verstehen ist die Kritik des Unterbleibens der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit - sie schlägt allerdings ebenso fehl: Es wird nämlich nicht nur nicht vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechtes, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war, sondern wurde sogar ein diesbezüglich bereits gestellter - wenngleich auf das „Vorliegen eines Milderungsgrundes" gerichteter - Antrag (S 303) vom verteidigten Angeklagten ausdrücklich wieder zurückgezogen (S 309; vergleiche RIS-Justiz RS0115823, zuletzt 14 Os 83/06x).

Der Hinweis auf die längere Zeit zurückliegende Erstattung des Gutachtens im Vollzugsverfahren (S 123 ff/IV in den Akten 20w Vr 11.926/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) und die Behauptung, dieses enthalte deutliche Hinweise, wonach mit einer Verschlechterung der körperlichen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers jederzeit zu rechnen gewesen sei, vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der bekämpften Feststellung zu erwecken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält das Gutachten des Sachverständigen nämlich keine Prognose zum weiteren Krankheitsverlauf, im Besonderen keinen Hinweis auf eine zu erwartende Verschlechterung der psychischen Verfassung. Der richtig aufgezeigte Umstand, dass dieses mit 29. August 1997 datierte Gutachten nicht aktuell wäre, überzeugt in Anbetracht der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 14. November 2006 vorgelegten (S 305), von ihm weiterhin benötigten und demgemäß aktuellen Unterlagen über seinen Gesundheitszustand nicht, ergibt sich aus diesen doch bloß, dass er weiterhin „an Leberzirrhose und anderen internen Problemen und an Zuckerkrankheit leidet" (S 307).Der Hinweis auf die längere Zeit zurückliegende Erstattung des Gutachtens im Vollzugsverfahren (S 123 ff/IV in den Akten 20w römisch fünf r 11.926/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) und die Behauptung, dieses enthalte deutliche Hinweise, wonach mit einer Verschlechterung der körperlichen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers jederzeit zu rechnen gewesen sei, vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der bekämpften Feststellung zu erwecken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält das Gutachten des Sachverständigen nämlich keine Prognose zum weiteren Krankheitsverlauf, im Besonderen keinen Hinweis auf eine zu erwartende Verschlechterung der psychischen Verfassung. Der richtig aufgezeigte Umstand, dass dieses mit 29. August 1997 datierte Gutachten nicht aktuell wäre, überzeugt in Anbetracht der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 14. November 2006 vorgelegten (S 305), von ihm weiterhin benötigten und demgemäß aktuellen Unterlagen über seinen Gesundheitszustand nicht, ergibt sich aus diesen doch bloß, dass er weiterhin „an Leberzirrhose und anderen internen Problemen und an Zuckerkrankheit leidet" (S 307).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84126 11Os38.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00038.07H.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20070424_OGH0002_0110OS00038_07H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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