Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz Eugen Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Neumayer & Walter Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wegen 560 EUR s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2006, GZ 60 R 179/05m-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 20. Juli 2005, GZ 13 C 2287/04z-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbt zu tragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit 14,02 EUR (darin 2,34 EUR USt) bestimmten Kosten des Zustellungsantrages vom 18. Dezember 2006 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Ein Ehepaar, das seine Ansprüche aus dem mit der beklagten Partei geschlossenen Reisevertrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, einem Verband iSd § 29 KSchG, zur gerichtlichen Geltendmachung abgetrat, buchte aufgrund folgenden von der beklagten Partei zu verantwortenden Informationsblatts für die Zeit vom 13. bis 27. September 2003 eine Pauschalreise (Flug, Transfer, Hotelunterbringung und Bridgeprogramm):Ein Ehepaar, das seine Ansprüche aus dem mit der beklagten Partei geschlossenen Reisevertrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, einem Verband iSd Paragraph 29, KSchG, zur gerichtlichen Geltendmachung abgetrat, buchte aufgrund folgenden von der beklagten Partei zu verantwortenden Informationsblatts für die Zeit vom 13. bis 27. September 2003 eine Pauschalreise (Flug, Transfer, Hotelunterbringung und Bridgeprogramm):
„HOTEL: Das Grand Hotel P***** liegt im Ort Castel Volturno, traumhaft schön, zwischen einem Pinienhain und dem hoteleigenen Privatstrand.
Die geräumigen Zimmer verfügen alle über Durchwähltelefon, Minibar, Satellitenfernsehen, individuell verstellbare Klimaanlage, Föhn und Badewanne oder Dusche.
Das Essen wird mit einer superben Mittelmeerküche und internationalen Gerichten in schönen, großzügigen Speisesälen zum Genuss! An Sportmöglichkeiten stehen Tennis, Minigolf, Boccia und Anderes zur Verfügung. In der Nähe gibt es auch einen 9-Loch Golfplatz. Aber auch kulturell Interessierte kommen auf ihre Kosten! Das Grand Hotel P. befindet sich unmittelbar vor den Campi Flegrei, einem geschichtsträchtigen Gebiet voller archäologischer Fundstücke. Zahlreiche Ausflugsangebote in die herrliche Natur rund um Neapel, an die Amalfiküste (Positano, Sorrent), zum Vesuv oder mit dem Boot auf die Inseln Ischia oder Capri runden das Angebot ab."
Da die Ehegatten an bis dahin vom selben Bridgetrainer organisierten Bridgereisen vor allem auf Grund der gepflegten Atmosphäre Gefallen gefunden hatten, nahmen sie auch an dieser Reise Teil und buchten ein Doppelzimmer mit Meerblick zum Preis von 1.357 EUR pro Person. Beim Hotel angekommen stellte sich heraus, dass dieses nicht unmittelbar zwischen Meer und einem Pinienwald gelegen war, sondern rund 30 bis 40 Meter zum Sandstrand zurückgelegt werden mussten. Der Sandstrand befand sich auch nicht wie angeboten im Eigentum des Hotels und musste überdies über einen öffentlichen Zugang erreicht werden. Der Strand wurde jedoch hauptsächlich von Gästen des Hotels benutzt und die Reiseteilnehmer konnten den Strand zumindest ab dem zweiten Tag kostenlos benützen.
Das Hotel lag nicht in einer lebhaften Ortschaft mit touristischer Infrastruktur, sondern in einer wenig belebten, verlassenen und verschmutzten Wohngegend. Einige Wohnhäuser wirkten leerstehend. In der Umgebung des Hotels befanden sich weder touristische Freizeit- oder Vergnügungseinrichtungen noch eine größere Anzahl von Geschäften und Restaurants. Lediglich eine Pizzeria und ein Supermarkt im Strandbereich standen zur Verfügung.
Das Hotel selbst befand sich in keinem neuwertigen Zustand. Die Zimmereinrichtung wirkte abgewohnt und wies Gebrauchsspuren auf, war aber funktionstüchtig. Auch der Tennisplatz und die Minigolfanlage machten einen ungepflegten Eindruck. Der Rasen war nicht gemäht und die Anlage wurde nur selten benützt.
Das Zimmer verfügte entgegen den Ankündigungen über keine Klimaanlage; dies war aber aufgrund der Temperaturen nicht störend. Der Wassertemperaturregler funktionierte während der ersten drei Aufenthaltstage nicht, sodass kein Warmwasser verfügbar war. Nach der Reparatur wurde das Wasser zwar warm, der Regler ließ sich aber nur bei einer Temperatur von 40 oC fixieren. Das Ehepaar musste daher während des Duschens den Regler mit der Hand festhalten, damit sich an der gewünschten Temperatur nichts änderte.
Die Handtücher wurden täglich gewechselt und die Papierkörbe im Zimmer entleert, die Betten aber nicht hergerichtet und erst nach fünf Tagen über Aufforderung frische Bettwäsche bereit gestellt. Die Zimmerreinigung erfolgte nur oberflächlich. Schmutz und Staub wurden nur unzureichend entfernt.
Zum Frühstück wurde ein Buffet angerichtet, das aber lediglich aus einer Sorte Wurst und einer Sorte Käse bestand. Eier waren nur auf Nachfrage erhältlich, die von den Kellnern zubereitet wurden und häufig hart waren. Die Frühstückseier wurden dann mangels Eierbecher in Suppentellern serviert. Das Abendessen bestand aus einem viergängigen Menü ohne Auswahlmöglichkeit. Nach einer Vorspeise und Pasta reichte man als Hauptspeise Fisch oder Fleisch mit einer Beilage, entweder Gemüse, Reis oder Erdäpfel. Erst über Nachfrage gab es ergänzend grünen Salat. Zusammengefasst war das Abendessen einfach und wenig abwechslungs- und einfallsreich. Die von einer gehobenen Küche erwartete Vielfalt und Qualität wurde nicht geboten. Die Kellner servierten Getränke auf Bestellung. Am Vorabend nicht geleerte Weinflaschen mussten die Reisenden am darauf folgenden Abend selbst von einem Wagen abholen.
Das Hotelpersonal, insbesondere die Kellner, verfügten über keine Fremdsprachenkenntnisse. Mitunter beherrschten sie nicht einmal die italienische Sprache.
Die klagende Partei begehrte 1.917 EUR sA als 50 %-ige Preisminderung und Ersatz für entgangene Urlaubsfreude. Im Revisionsverfahren ist nur mehr dieser Schadenersatzanspruch im Ausmaß von 560 EUR (20 EUR pro Tag) für beide Ehegatten für die vierzehntägige Reisedauer strittig.
Die beklagte Partei und die als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei dem Verfahren beigetretene Reiseveranstalterin wendeten ein, das Hotel habe der vereinbarten Kategorie entsprochen. Mangels Vorliegen erheblicher Reisemängel könne auch kein Ersatz für entgangenen Urlaubsfreude zugesprochen werden.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei aufgrund der festgestellten Mängel, ausgehend von einem Preisminderungsanspruch von 30 % und unter Anrechnung der bereits geleisteten Ersatzzahlungen von 329,25 EUR zur Leistung von 484,95 EUR s.A. und wies das aus der begehrten Preisminderung resultierende Mehrbegehren ebenso wie das Schadenersatzbegehren ab. Denn Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude stehe bei einer Preisminderung von lediglich 30 % nicht zu. Die beklagte Partei habe den überwiegenden Teil der geschuldeten Reiseleistungen, insbesondere sämtliche Transportleistungen sowie das Bridgeprogramm mangelfrei erbracht. Auch die Unterbringung in einem Hotel am gebuchten Ort in der entsprechenden Kategorie habe die beklagte Partei bewirkt. Zwar seien die Leistungen im Hinblick auf die die einzelnen Hotelleistungen betreffenden Zusagen mangelhaft und beeinträchtigten den Aufenthalt der Reisenden, nichtsdestotrotz habe das Ehepaar den Urlaub wie geplant mit Bridgespielen, Ausflügen und Strandbesuchen verbringen können. Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude stehe daher nicht zu.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Ersatzbegehrens für entgangene Urlaubsfreude. Dem Reisenden solle nicht wegen eines jeden Mangels immaterieller Schadenersatz zustehen. Ein solcher komme nur in Betracht, wenn der Veranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung nicht ordnungsgemäß erbringe. Im Hinblick auf den Zweck der Reise, nämlich Bridge zu spielen und Ausflüge zu machen, seien die im Hotel aufgetretenen Mängel nicht als erheblicher Teil der vertraglich geschuldeten Leistung zu betrachten, weshalb ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ausscheide.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht der Rsp des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei und der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei, mit der sie den Zuspruch des Ersatzes für entgangene Urlaubsfreude von EUR 560 anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) Die Bestimmung des § 31e Abs 3 KSchG, wonach dem Reisenden unter gewissen Voraussetzungen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude eingeräumt wird, wurde durch das ZivRÄG 2004, BGBl I 91/2003 in das KSchG aufgenommen und trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Damit sollte dem Erkenntnis des EuGH in der Rechtssache C-168/00, Simone Leitner gegen Tui Deutschland GmbH & Co. KG, Slg. 2002, S.I-02631, Rechnung getragen werden (ZivRÄG 2004, Mat zu GP XXII, RV 173). Der EuGH räumte in dieser Entscheidung einem Teilnehmer einer Pauschalreise grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags über die Pauschalreise ein.a) Die Bestimmung des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG, wonach dem Reisenden unter gewissen Voraussetzungen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude eingeräumt wird, wurde durch das ZivRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 91 aus 2003, in das KSchG aufgenommen und trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Damit sollte dem Erkenntnis des EuGH in der Rechtssache C-168/00, Simone Leitner gegen Tui Deutschland GmbH & Co. KG, Slg. 2002, S.I-02631, Rechnung getragen werden (ZivRÄG 2004, Mat zu Gesetzgebungsperiode römisch 22 , Regierungsvorlage 173). Der EuGH räumte in dieser Entscheidung einem Teilnehmer einer Pauschalreise grundsätzlich auch Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags über die Pauschalreise ein.
§ 31e Abs 3 KSchG ist aber nur auf jene Schadensfälle anzuwenden, die sich nach seinem In-Kraft-Treten verwirklicht haben (2 Ob 79/06s; Wukoschitz, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, ecolex 2003, 891; die von Riedler, Änderungen des KSchG durch das ZRÄG 2004, RZ 2003, 266, mit den Gesetzesmaterialien begründete Rückwirkung der Regelung des § 31e Abs 3 KSchG hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden). Da die gegenständliche Reise im Herbst 2003 statt fand, kommt § 31e Abs 3 KSchG nicht zur Anwendung.Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG ist aber nur auf jene Schadensfälle anzuwenden, die sich nach seinem In-Kraft-Treten verwirklicht haben (2 Ob 79/06s; Wukoschitz, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, ecolex 2003, 891; die von Riedler, Änderungen des KSchG durch das ZRÄG 2004, RZ 2003, 266, mit den Gesetzesmaterialien begründete Rückwirkung der Regelung des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden). Da die gegenständliche Reise im Herbst 2003 statt fand, kommt Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG nicht zur Anwendung.
b) Der Oberste Gerichtshof hatte sich aber in Anschluss an die Entscheidung des EuGH zu C-168/00 bereits wiederholt mit der Ersatzfähigkeit entgangener Urlaubsfreude zu beschäftigen und dabei ausgesprochen, dass unter dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Schadenersatzrechts auch bereits vor vollständiger Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie Schadenersatz für
entgangene Urlaubsfreude zuzusprechen ist (5 Ob 242/04f = SZ 2004/168
= EvBl 2005/94; 10 Ob 20/05x = RdW 2005, 612 = ecolex 2005, 911).
Allerdings kann dafür nicht einfach auf den Wortlaut des nunmehr in Geltung stehenden § 31e Abs 3 KSchG zurückgegriffen werden. Das Gebot richtlinienkonformer Interpretation des innerstaatlichen Rechts führt zu keiner klar abgrenzbaren - exakt dem nunmehrigen Wortlaut des § 31e Abs 3 KSchG entsprechenden - Regelung des Schadenersatzanspruchs von Pauschalreisenden für ihnen durch die Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen zugefügte immaterielle Nachteile (RIS-Justiz RS0119581). Vielmehr hat sich die Lösung dieser Frage unter Beachtung der gemeinschaftrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Pauschalreiserichtlinie und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH, an den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen des ABGB zu orientieren (2 Ob 79/06s).Allerdings kann dafür nicht einfach auf den Wortlaut des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG zurückgegriffen werden. Das Gebot richtlinienkonformer Interpretation des innerstaatlichen Rechts führt zu keiner klar abgrenzbaren - exakt dem nunmehrigen Wortlaut des Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG entsprechenden - Regelung des Schadenersatzanspruchs von Pauschalreisenden für ihnen durch die Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen zugefügte immaterielle Nachteile (RIS-Justiz RS0119581). Vielmehr hat sich die Lösung dieser Frage unter Beachtung der gemeinschaftrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Pauschalreiserichtlinie und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH, an den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen des ABGB zu orientieren (2 Ob 79/06s).
c) Dass nach der Rsp des EuGH grundsätzlich ideelle Schäden als ersatzfähig angesehen werden, führt aber nicht zum Ersatz jeglicher durch eine mangelhafte Reiseleistung verursachter Unlustgefühle. Ersatzfähigkeit ist - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Gefüge des österreichischen Schadenersatzrechtes - nur dann gegeben, wenn die immateriellen Nachteile über bloße Unlustgefühle hinausgehen und ihnen nicht nur unerhebliches Gewicht zukommt. Es bedarf daher auch beim Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude der Einziehung einer „Erheblichkeitsschwelle" (2 Ob 79/06s).
Bedenkt man für den Bereich des Pauschalreisevertrags, dass Reisemängel in erster Linie durch die Gewährung einer Preisminderung ausgeglichen werden, deren Höhe davon abhängt, inwieweit die Gesamtleistung durch das Zurückbleiben des Geleisteten vom Geschuldeten abweicht, so ist zu erkennen, dass damit in weniger gravierenden Fällen auch die mit mangelhaften Reiseleistungen typischerweise verbundenen Unlustgefühle mitabgegolten sind, haben doch diese in die Beurteilung des Grades der Entwertung miteinzufließen. Nur für darüber hinausgehende ideelle Beeinträchtigung kann ein zusätzlicher (verschuldensabhängiger) Ersatzanspruch in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0119581). Im vorliegenden Fall ist die notwendige „Erheblichkeitsschwelle" nicht überschritten. Entgegen dem der Entscheidung 2 Ob 79/06s zu Grunde liegenden Sachverhalt (die Reisekoffer kamen bei einem 14-tägigem Urlaub mit vier Tagen Verspätung an, sodass die ebenso lange Besichtigungsreise durch fehlende Schuhe und Medikamente sowie Zeitaufwand für Ersatzbeschaffung und Versäumung einer Mahlzeit sowie eines Teils des Besichtigungsprogramms beeinträchtigt war; der darauf folgende 10-tägige Badeurlaub verlief jedoch einwandfrei) dauerten hier die von der beklagten Partei zu vertretenden mangelhaften Reiseleistungen den gesamten Urlaub über an, wodurch der gesamte Aufenthalt beeinträchtigt wurde. Das Ehepaar konnte aber (Direktcharterflug Wien-Nepal-Wien neben den Beförderungsleistungen mit Austrian Airlines, Transfers, Flughafentaxen und Sicherheitsgebühren) sowohl die geplanten Ausflüge als auch die Bridgespiele und die Strandbesuche unternehmen, wurde untergebracht und verpflegt. Die wesentlichen Bestandteile des gebuchten Urlaubs fehlten nicht. Zwar spielt gerade bei letzteren Reisebestandteilen das Ambiente, die Art der Abwicklung und der Leistungsinhalt im Detail eine große Rolle. Gerade dieser Rahmen, insbesondere die angekündigten und daher geschuldeten Qualitäten des Hotels und die Art der örtlichen Umgebung, tragen zur Urlaubsfreude bei oder im Falle wesentlichen Zurückbleibens des tatsächlich Gebotenen hinter das angekündigte und Vertragsinhalt gewordene Leistungsprogramm die Beeinträchtigung der Urlaubsfreude.
Die festgestellten Mängel rechtfertigen aber in ihrer Gesamtheit die Annahme nicht, es bedürfe einer über die bereits zuerkannte Preisminderung von 30 % des Reisepreises hinausgehenden Abgeltung, um auch die ideelle Beeinträchtigung angemessen zu berücksichtigen. Dennoch ist der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wurde auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nicht fristgerecht erstattet (Zustellung der Freistellung am 5. Dezember 2006, Postaufgabe der entgegen § 507a Abs 3 Z 2 ZPO an das Erstgericht adressierten Revisionsbeantwortung 29. Dezember 2006, Einlangen beim Erstgericht 3. Jänner 2007, Einlangen beim Revisionsgericht 31. Jänner 2007). Die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung, sondern nur einen berechtigten Antrag auf Zustellung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei, der ausgehend von einem Revisionsstreitwert von 560 EUR nach TP1 mit 14,02 EUR zu honorieren war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wurde auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nicht fristgerecht erstattet (Zustellung der Freistellung am 5. Dezember 2006, Postaufgabe der entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO an das Erstgericht adressierten Revisionsbeantwortung 29. Dezember 2006, Einlangen beim Erstgericht 3. Jänner 2007, Einlangen beim Revisionsgericht 31. Jänner 2007). Die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung, sondern nur einen berechtigten Antrag auf Zustellung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei, der ausgehend von einem Revisionsstreitwert von 560 EUR nach TP1 mit 14,02 EUR zu honorieren war.
Anmerkung
E83843 3Ob220.06hSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZVR 2007/143 S 242 - ZVR 2007,242 = Zak 2007/487 S 276 - Zak 2007,276 = RRa 2008,195 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00220.06H.0425.000Zuletzt aktualisiert am
29.10.2008