TE OGH 2007/4/25 3Ob93/07h

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner und Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in Hallein, wider die verpflichtete Partei F***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 28.039,56 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. Februar 2007, GZ 53 R 12/07g-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 8. November 2006, GZ 6 E 45/06t-2, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte auf Grund zweier Rückstandsausweise einer Gemeinde die Zwangsversteigerung von drei näher bezeichneten Liegenschaften sowie von 388/1008tel Anteilen einer vierten Liegenschaft und zwar auf Grund eines Rückstandsausweises zur Hereinbringung von 28.039,56 EUR s.A. und auf Grund eines zweiten Rückstandausweises zur Hereinbringung von 31.584,68 EUR s.A. sowie von 832,32 EUR an Kosten.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der Verpflichteten diesen Beschluss in Ansehung der Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaften bzw der Liegenschaftsanteile zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 28.039,56 EUR sA; der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung der genannten Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile auch zur Hereinbringung einer Forderung von 31.584,68 EUR sowie der Kosten von 832,32 EUR wurde in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses (unangefochten) abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in Ansehung der Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von 28.039,56 EUR s.A. und der Abweisung des Exekutionsantrages betreffend die Kosten von 832,32 EUR jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber zulässig sei.

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem die Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von 28.039,56 EUR s.A. bekämpft wird, ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Wird - wie hier - auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt, so werden die einzelnen Ansprüche bei Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt, auch wenn die den Titeln zugrunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen sollten (stRsp, SZ 60/181 ua; RIS-Justiz RS0002316, RS0002246), was jedenfalls gilt, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht (3 Ob 286/02h = SZ 2003/40). Die Anfechtbarkeit der Entscheidung der zweiten Instanz ist somit für jeden der beiden Rückstandsausweise gesondert zu prüfen. Wegen dieser gesonderten Prüfung liegt in Ansehung des Antrags auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der Forderung von 28.039,56 EUR s.A. eine voll bestätigende Entscheidung iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor.Nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Wird - wie hier - auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt, so werden die einzelnen Ansprüche bei Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt, auch wenn die den Titeln zugrunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen sollten (stRsp, SZ 60/181 ua; RIS-Justiz RS0002316, RS0002246), was jedenfalls gilt, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht (3 Ob 286/02h = SZ 2003/40). Die Anfechtbarkeit der Entscheidung der zweiten Instanz ist somit für jeden der beiden Rückstandsausweise gesondert zu prüfen. Wegen dieser gesonderten Prüfung liegt in Ansehung des Antrags auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der Forderung von 28.039,56 EUR s.A. eine voll bestätigende Entscheidung iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor.

Anmerkung

E84043 3Ob93.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00093.07H.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20070425_OGH0002_0030OB00093_07H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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