TE OGH 2007/4/25 3Ob61/07b

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Thomas F*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonard Romig, Rechtsanwälte in Wien (AZ 15 C 4/05m und AZ 15 C 5/05h), und

2.) H***** GmbH, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien (AZ 13 C 2/05b), wegen Unzulässigerklärung der Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2006, GZ 47 R 562/06d-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 12. Juni 2006, GZ 15 C 4/05m-17, bestätigt wurde, den Beschluss2.) H***** GmbH, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien (AZ 13 C 2/05b), wegen Unzulässigerklärung der Exekution (Paragraph 36, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2006, GZ 47 R 562/06d-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 12. Juni 2006, GZ 15 C 4/05m-17, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte zu AZ 15 C 4/05m des Erstgerichts gegen den beklagten Schutzverband eine Impugnationsklage ein. Diese Rechtssache wurde zunächst mit der zwischen denselben Parteien anhängigen weiteren Impugnationsklage AZ 15 C 5/05h verbunden und danach mit einer vom Kläger zu AZ 13 C 2/05b erhobenen (dritten) Impugnationsklage, die gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhoben wurde. Führend blieb das erstgerichtliche Verfahren AZ 15 C 4/05m.

Alle drei Impugnationsklagen richten sich gegen im Rahmen einer Exekution nach § 355 EO ergangene Strafbeschlüsse bzw. gegen Exekutionen wegen Unterlassung: Auf Grund zweier gerichtlicher Vergleiche ist es dem Kläger verboten, unter näher genannten Voraussetzungen für bestimmte Einträge in einem privaten Verzeichnis zu werben bzw. bestimmte Eintragungsofferte an Dritte zu übersenden. Wegen wiederholter Verstöße gegen diese Verbote erfolgten die - in den vorliegenden Verfahren bekämpften - Exekutionen und Strafbeschlüsse. Im führenden Verfahren begehrte der Kläger, die zu AZ 13 E 1362/04x mit Beschluss vom 13. Mai 2005 erwirkte Geldstrafe von 15.000 EUR für unzulässig zu erklären; im Verfahren AZ 15 C 2/05b will er die Unzulässigkeit der von der beklagten Partei gegen ihn zu AZ 12 E 2229/05a geführten Exekution erreichen und im Verfahren AZ 13 C 2/05b begehrte er letztlich die Unzulässigerklärung der mit Beschluss vom 23. August 2005 zugunsten der Gesellschaft mbH bewilligten Exekution sowie einer Geldstrafe von 1.000 EUR. Im Rubrum wird allerdings bei allen drei Verfahren ein Streitwert angeführt („wegen 12.863,09 EUR", „wegen 25.726,18 EUR" und „wegen 49.000 EUR").Alle drei Impugnationsklagen richten sich gegen im Rahmen einer Exekution nach Paragraph 355, EO ergangene Strafbeschlüsse bzw. gegen Exekutionen wegen Unterlassung: Auf Grund zweier gerichtlicher Vergleiche ist es dem Kläger verboten, unter näher genannten Voraussetzungen für bestimmte Einträge in einem privaten Verzeichnis zu werben bzw. bestimmte Eintragungsofferte an Dritte zu übersenden. Wegen wiederholter Verstöße gegen diese Verbote erfolgten die - in den vorliegenden Verfahren bekämpften - Exekutionen und Strafbeschlüsse. Im führenden Verfahren begehrte der Kläger, die zu AZ 13 E 1362/04x mit Beschluss vom 13. Mai 2005 erwirkte Geldstrafe von 15.000 EUR für unzulässig zu erklären; im Verfahren AZ 15 C 2/05b will er die Unzulässigkeit der von der beklagten Partei gegen ihn zu AZ 12 E 2229/05a geführten Exekution erreichen und im Verfahren AZ 13 C 2/05b begehrte er letztlich die Unzulässigerklärung der mit Beschluss vom 23. August 2005 zugunsten der Gesellschaft mbH bewilligten Exekution sowie einer Geldstrafe von 1.000 EUR. Im Rubrum wird allerdings bei allen drei Verfahren ein Streitwert angeführt („wegen 12.863,09 EUR", „wegen 25.726,18 EUR" und „wegen 49.000 EUR").

Die Erstrichterin wies in einem gemeinsamen Urteil alle drei Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO (in allen drei Verfahren) nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass sich der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision im führenden Verfahren auf § 502 Abs 3 ZPO gründe und bei den beiden anderen Verfahren die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlägen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (in allen drei Verfahren) nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass sich der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision im führenden Verfahren auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gründe und bei den beiden anderen Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die „außerordentliche" Revision des Klägers.

Dieses Rechtsmittel kann vom Obersten Gerichtshof derzeit nicht erledigt werden, weil mangels von Bewertungsaussprüchen die Beurteilung von dessen Zulässigkeit noch nicht möglich ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Gegenstand einer Impugnationsklage bei einer Unterlassungsexekution besteht - anders als etwa bei einer Impugnationsklage gegen eine Exekutionsbewilligung wegen einer Geldforderung - nicht in einem Geldbetrag (3 Ob 85/98s u.a.; RIS-Justiz RS0001005). Auch bei Verhängung einer Geldstrafe ist Beschwerdegegenstand nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, die einen Verweis beinhaltet und eine Missbilligung zum Ausdruck bringt (stRsp, zuletzt 3 Ob 192/06s; RIS-Justiz RS0004785). Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - also nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hätte das Berufungsgericht eine Bewertung vornehmen müssen (§ 500 Abs 2 ZPO). Es wird deshalb den Bewertungsausspruch nachzuholen müssen. Dabei wird zu beachten sein, dass über verbundene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden war, sodass der Entscheidungsgegenstand jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu bewerten sein wird, weil die Zulässigkeit der Revision nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0037252). Ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, bleibt unerheblich (1 Ob 166/99i; 3 Ob 139/04v; vgl. auch Kodek in Rechberger³, § 502 ZPO Rz 2 mwN aus der Rsp).Der Gegenstand einer Impugnationsklage bei einer Unterlassungsexekution besteht - anders als etwa bei einer Impugnationsklage gegen eine Exekutionsbewilligung wegen einer Geldforderung - nicht in einem Geldbetrag (3 Ob 85/98s u.a.; RIS-Justiz RS0001005). Auch bei Verhängung einer Geldstrafe ist Beschwerdegegenstand nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, die einen Verweis beinhaltet und eine Missbilligung zum Ausdruck bringt (stRsp, zuletzt 3 Ob 192/06s; RIS-Justiz RS0004785). Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - also nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hätte das Berufungsgericht eine Bewertung vornehmen müssen (Paragraph 500, Absatz 2, ZPO). Es wird deshalb den Bewertungsausspruch nachzuholen müssen. Dabei wird zu beachten sein, dass über verbundene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden war, sodass der Entscheidungsgegenstand jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu bewerten sein wird, weil die Zulässigkeit der Revision nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0037252). Ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, bleibt unerheblich (1 Ob 166/99i; 3 Ob 139/04v; vergleiche auch Kodek in Rechberger³, Paragraph 502, ZPO Rz 2 mwN aus der Rsp).

Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird sodann entsprechend den Regelungen der ZPO mit der außerordentlichen Revision des Klägers zu verfahren sein. Allenfalls wird zu berücksichtigen sein, dass - sollte in einem der verbundenen Verfahren der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz mit 4.000 EUR, jedenfalls aber nicht 20.000 EUR übersteigend bewertet werden - , die Revision (in diesem Verfahren) jedenfalls unzulässig wäre, sofern das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt.Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird sodann entsprechend den Regelungen der ZPO mit der außerordentlichen Revision des Klägers zu verfahren sein. Allenfalls wird zu berücksichtigen sein, dass - sollte in einem der verbundenen Verfahren der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz mit 4.000 EUR, jedenfalls aber nicht 20.000 EUR übersteigend bewertet werden - , die Revision (in diesem Verfahren) jedenfalls unzulässig wäre, sofern das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt.

Unter diesen Voraussetzungen könnte eine Partei aber nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung zweiter Instanz den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Nun führt der Kläger in seiner (bereits vorliegenden) „außerordentlichen Revision" u.a. aus, warum seines Erachtens nach die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig anzusehen sei. Ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht ist darin aber nicht enthalten (§ 508 Abs 1 ZPO). Sollte also in einem der verbundenen Verfahren von der zweiten Instanz der Entscheidungsgegenstand zwar mit 4.000 EUR, nicht aber mit 20.000 EUR übersteigend bewertet werden, wäre nach der voranstehend erörterten Rechtslage der Rechtsmittelschriftsatz vom Erstgericht jedenfalls nicht dem direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht. Sollte das Erstgericht in diesem Fall der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, so könnte es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen.Unter diesen Voraussetzungen könnte eine Partei aber nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung zweiter Instanz den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Nun führt der Kläger in seiner (bereits vorliegenden) „außerordentlichen Revision" u.a. aus, warum seines Erachtens nach die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig anzusehen sei. Ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht ist darin aber nicht enthalten (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Sollte also in einem der verbundenen Verfahren von der zweiten Instanz der Entscheidungsgegenstand zwar mit 4.000 EUR, nicht aber mit 20.000 EUR übersteigend bewertet werden, wäre nach der voranstehend erörterten Rechtslage der Rechtsmittelschriftsatz vom Erstgericht jedenfalls nicht dem direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht. Sollte das Erstgericht in diesem Fall der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, so könnte es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen.

Derzeit sind die Akten dem Berufungsgericht zur Vervollständigung der Berufungsentscheidung durch Ergänzung von Bewertungsaussprüchen zurückzustellen.

Anmerkung

E84036 3Ob61.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00061.07B.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20070425_OGH0002_0030OB00061_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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