Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Manica als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag.Schredl und Mag.Smutny (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****, Gersthoferstraße 118/7/7, 1180 Wien, vertreten durch Hildegard Kaufmann, ebendort, wider die beklagte Partei *****, Regionalzentrum Innsbruck, Personalmanagement-Personalamt, Maximilianstraße 2, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr.Belina Sellemond, ebendort, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.3.2007, 21 Cgs 250/06w-9, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Manica als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag.Schredl und Mag.Smutny (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****, Gersthoferstraße 118/7/7, 1180 Wien, vertreten durch Hildegard Kaufmann, ebendort, wider die beklagte Partei *****, Regionalzentrum Innsbruck, Personalmanagement-Personalamt, Maximilianstraße 2, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr.Belina Sellemond, ebendort, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.3.2007, 21 Cgs 250/06w-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Ersatzpflicht nach § 2 Abs 2 GEG ersatzlos entfällt.Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Ersatzpflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG ersatzlos entfällt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Verfahren wegen Pflegegeld wurde über gerichtlichen Auftrag vom Sachverständigen Dr.Michael Hoberstorfer am 15.12.2006 ein nervenärztliches Gutachten erstattet und dazu eine Gebührennote über EUR 427,58 gelegt. Die Parteien haben gegen die Bestimmung der Gebühren in der angesprochenen Höhe keinen Einwand erhoben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.3.2007 wurden die Gebühren einerseits antragsgemäß bestimmt und darüber hinaus der Rechnungsführer angewiesen, den Betrag von EUR 427,58 vor Rechtskraft an den Sachverständigen aus Amtsgeldern zu überweisen. Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs 2 GEG die Ersatzpflicht die beklagte Partei trifft.Im vorliegenden Verfahren wegen Pflegegeld wurde über gerichtlichen Auftrag vom Sachverständigen Dr.Michael Hoberstorfer am 15.12.2006 ein nervenärztliches Gutachten erstattet und dazu eine Gebührennote über EUR 427,58 gelegt. Die Parteien haben gegen die Bestimmung der Gebühren in der angesprochenen Höhe keinen Einwand erhoben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.3.2007 wurden die Gebühren einerseits antragsgemäß bestimmt und darüber hinaus der Rechnungsführer angewiesen, den Betrag von EUR 427,58 vor Rechtskraft an den Sachverständigen aus Amtsgeldern zu überweisen. Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG die Ersatzpflicht die beklagte Partei trifft.
Insoweit ihr die Ersatzpflicht für die Gebühren des Sachverständigen gemäß § 2 GEG auferlegt wurde, richtet sich gegen den Beschluss der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass die beklagte Partei keine Ersatzpflicht treffe bzw die Gebühren für den Sachverständigen aus dem Pauschalbetrag zu begleichen sind.Insoweit ihr die Ersatzpflicht für die Gebühren des Sachverständigen gemäß Paragraph 2, GEG auferlegt wurde, richtet sich gegen den Beschluss der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass die beklagte Partei keine Ersatzpflicht treffe bzw die Gebühren für den Sachverständigen aus dem Pauschalbetrag zu begleichen sind.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs gegen einen Grundsatzbeschluss nach § 2 Abs 2 GEG ist einseitig (EFSlg 112.795; 106.504 ua).Der Rekurs gegen einen Grundsatzbeschluss nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG ist einseitig (EFSlg 112.795; 106.504 ua).
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Nach § 93 ASGG sind die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; diese Kosten umfassen ua auch die Gebühren der Sachverständigen. Nach § 93 Abs 2 sind diese Kosten dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag zu entrichten. Daraus folgt, dass die im Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenen Kosten vorerst von den ordentlichen Gerichten aus Amtsgeldern zu übernehmen sind und nicht dem beklagten Versicherungsträger derartige Kosten aufgetragen werden können (SVSlg 41.835 ua). Nach § 66 ASGG sind diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden. Nach § 22 Abs 1 BPGG ist für die hier klagende Partei im Bereich der österreichischen Post AG das nachgeordnete Personalamt und somit die hier beklagte Partei zuständiger Entscheidungsträger. Damit findet auch auf diese die Bestimmung des § 93 ASGG über den Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen Anwendung. Der Rekurs ist daher berechtigt und war somit der Grundsatzausspruch über die Ersatzpflicht nach § 2 Abs 2 GEG ersatzlos zu beheben. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen wurden keine Kosten verzeichnet.Nach Paragraph 93, ASGG sind die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; diese Kosten umfassen ua auch die Gebühren der Sachverständigen. Nach Paragraph 93, Absatz 2, sind diese Kosten dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag zu entrichten. Daraus folgt, dass die im Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenen Kosten vorerst von den ordentlichen Gerichten aus Amtsgeldern zu übernehmen sind und nicht dem beklagten Versicherungsträger derartige Kosten aufgetragen werden können (SVSlg 41.835 ua). Nach Paragraph 66, ASGG sind diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf sonstige Entscheidungsträger (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 BPGG) anzuwenden. Nach Paragraph 22, Absatz eins, BPGG ist für die hier klagende Partei im Bereich der österreichischen Post AG das nachgeordnete Personalamt und somit die hier beklagte Partei zuständiger Entscheidungsträger. Damit findet auch auf diese die Bestimmung des Paragraph 93, ASGG über den Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen Anwendung. Der Rekurs ist daher berechtigt und war somit der Grundsatzausspruch über die Ersatzpflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG ersatzlos zu beheben. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen wurden keine Kosten verzeichnet.
Gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht dem Grunde nach gemäß § 2 GEG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (EFSlg 98.881; 102.716;Gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht dem Grunde nach gemäß Paragraph 2, GEG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (EFSlg 98.881; 102.716;
106.508 ua).
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00619 8Rs51.07iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:0080RS00051.07I.0425.000Dokumentnummer
JJT_20070425_OLG0009_0080RS00051_07I0000_000