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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache 1.) der B GmbH und 2.) der HW Betriebsgesellschaft m.b.H., beide in BG, beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Juni 2007, Zl. 20401-40005/4/6-2007, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Forstrechtsangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Juni 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Übergang der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf Feststellung gemäß § 5 Forstgesetz von der Bezirkshauptmannschaft J auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein Fall vor, in dem die Behörde ein Verschulden an der Verzögerung treffe. Vielmehr sei die Verzögerung einer Verfahrenspartei bzw. deren Einflussbereich zuzurechnen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist nicht zulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 1673 f, dargestellte Judikatur), steht gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen. Die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist daher solange nicht gegeben, solange nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als die in Angelegenheiten des Forstwesens sachlich in Betracht kommende oberste Behörde über eine gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung entschieden hat (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. Mai 1987, Zl. 87/10/0048). Die negative Rechtsmittelbelehrung vermag daran nichts zu ändern; dieser Umstand könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG darstellen (vgl. nochmals die bei Walter/Thienel, a.a.O. dargestellte hg. Judikatur).
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2007
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007100174.X00Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011