TE OGH 2007/4/26 2Ob73/07k

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann sowie Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Ramiz B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters Mag. Egomint N*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 25. Jänner 2007, GZ 10 R 7/07t-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 5. 12. 2006 den Revisionsrekurswerber zum Sachwalter. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Dieser Beschluss wurde dem Sachwalter am 16. 2. 2007 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 9. 3. 2007, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) überreicht und ist damit verspätet. Die Bestimmung des § 127 AußStrG letzter Satz schließt im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG ausdrücklich aus, weshalb das Rechtsmittel ohne Überprüfung der Voraussetzungen der zuletzt zitierten Norm als verspätet zurückzuweisen war.Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 5. 12. 2006 den Revisionsrekurswerber zum Sachwalter. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Dieser Beschluss wurde dem Sachwalter am 16. 2. 2007 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 9. 3. 2007, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG) überreicht und ist damit verspätet. Die Bestimmung des Paragraph 127, AußStrG letzter Satz schließt im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters die Anwendung des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG ausdrücklich aus, weshalb das Rechtsmittel ohne Überprüfung der Voraussetzungen der zuletzt zitierten Norm als verspätet zurückzuweisen war.

Anmerkung

E84026 2Ob73.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00073.07K.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20070426_OGH0002_0020OB00073_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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