Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian R***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Dezember 2006, GZ 24 Hv 223/06t-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian R***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Dezember 2006, GZ 24 Hv 223/06t-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Christian R***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt (I).Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Christian R***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt (römisch eins).
Danach hat er am 5. Oktober 2005 in K***** mit der am 28. Februar 2001 geborenen, somit unmündigen Olivia J***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, „indem er sie aufforderte, die Hose auszuziehen, sie auf das Bett legte und zwei Mal mit seiner Zunge über ihre Scheide leckte, wobei er mit seiner Zunge auch in die Scheide eindrang".
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer stellt aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO den Charakter des mit zweimaligem Eindringen der Zunge verbundenen Leckens der entblößten Scheide des vierjährigen Kindes als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung in Abrede, ohne darzulegen, welcher zusätzlicher Tatumstände es seiner Ansicht nach zur rechtsrichtigen Subsumtion der Tat nach § 206 Abs 1 StGB bedurft hätte. Indem das Schöffengericht zum Ausdruck brachte, auf der dargelegten tatsächlichen Basis keine Zweifel an der rechtlichen Einordnung des Verhaltens zu haben (US 12), geht auch der Vorwurf eines „Zirkelschlusses" fehl. Dass die rechtliche Unterstellung angesichts der erwähnten Tathandlung nicht ohne Sachverhaltsbezug vorgenommen wurde, räumt der Angeklagte nämlich selbst ein. Im Übrigen wird in Rechtsprechung und Lehre nicht in Frage gestellt, dass das Einführen der Zunge in die Scheide einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung darstellt (vgl Schick in WK2 § 206 Rz 12, Hinterhofer in SbgK § 206 Rz 27, Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT III Vorbem §§ 201 ff Rz 28 f, 11 Os 126/07y).Der Beschwerdeführer stellt aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO den Charakter des mit zweimaligem Eindringen der Zunge verbundenen Leckens der entblößten Scheide des vierjährigen Kindes als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung in Abrede, ohne darzulegen, welcher zusätzlicher Tatumstände es seiner Ansicht nach zur rechtsrichtigen Subsumtion der Tat nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB bedurft hätte. Indem das Schöffengericht zum Ausdruck brachte, auf der dargelegten tatsächlichen Basis keine Zweifel an der rechtlichen Einordnung des Verhaltens zu haben (US 12), geht auch der Vorwurf eines „Zirkelschlusses" fehl. Dass die rechtliche Unterstellung angesichts der erwähnten Tathandlung nicht ohne Sachverhaltsbezug vorgenommen wurde, räumt der Angeklagte nämlich selbst ein. Im Übrigen wird in Rechtsprechung und Lehre nicht in Frage gestellt, dass das Einführen der Zunge in die Scheide einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung darstellt vergleiche Schick in WK2 Paragraph 206, Rz 12, Hinterhofer in SbgK Paragraph 206, Rz 27, Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch III Vorbem Paragraphen 201, ff Rz 28 f, 11 Os 126/07y).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E84143 13Os26.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00026.07H.0502.000Dokumentnummer
JJT_20070502_OGH0002_0130OS00026_07H0000_000