TE Vfgh Beschluss 2003/2/24 G377/02

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Gesetzesprüfungsverfahrens als unzulässig

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, G291/02, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches als verfassungswidrig zurück.

2. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2002 stellte der Einschreiter den Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens und auf Ablehnung wegen Befangenheit jener Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, die den Beschluss vom 9. Oktober 2002 auf Zurückweisung des Individualantrages gefasst haben, da er diese wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches angezeigt habe.

Den zuletzt genannten Antrag auf Ablehnung zog der Einschreiter mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 zurück. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte mit Schreiben vom 28. Jänner 2003 die Zurücklegung der Anzeige gemäß §90 Abs1 StPO gegen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mit.

3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig.

Gemäß §34 VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art137, 143 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes stattfinden (vgl. VfSlg. 14.670/1996). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des Art140 B-VG ist im Verfassungsgerichtshofgesetz hingegen nicht vorgesehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, G291/02, abgeschlossenen Verfahrens war somit schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G377.2002

Dokumentnummer

JFT_09969776_02G00377_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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