Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth V*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 27.461,82 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert EUR 10.866,98) gegen das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 23. November 2006, GZ 1 R 255/06t-75, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht ist bei Fassung seines Teilurteils richtigerweise von den Unterhaltsbeträgen ausgegangen, die der Klägerin - ausgehend von ihrem eigenen Vorbringen zum Einkommen des Beklagten - (maximal) zustünden. Die partielle Abweisung des Unterhaltsbegehrens beruht demnach auf keinem Rechtsirrtum. Der Vollständigkeit halber ist jedoch folgende Klarstellung geboten:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtskraft eines Urteils, dem die Behauptung eines bestimmten Einkommens des Beklagten zugrundelag, steht einem auf ein tatsächlich höheres Einkommen gestützten Begehren auf höheren Unterhalt auch dann nicht entgegen, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht geändert haben (SZ 48/113; SZ 49/114, 1 Ob 636/81). Der Unterhalt kann auch bei gleich gebliebenen Verhältnissen erhöht werden, sofern ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. Der Erhöhungsantrag kann - abgesehen von allenfalls eingetretener Verjährung - grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Mit dem neuen Antrag wird nämlich ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war (RIS-Justiz RS0007161). Nur wenn über den gesamten Unterhaltsanspruch rechtskräftig erkannt wurde, ist ein Antrag, die Unterhaltsbemessung trotz unverändert gebliebener Verhältnisse zu ändern, wegen Rechtskraft zurückzuweisen (RIS-Justiz aaO).
Anmerkung
E842761Ob25.07vSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 116.247XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00025.07V.0503.000Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009