TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/2 2004/10/0183

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 lith idF 2003/109;
NatSchG Slbg 1999 §50 Abs2 idF 2002/001;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde

1. des C P und 2. des M P in K, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. September 2004, Zl. 21301-RI-629/11-2004, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. April 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Beschwerdeführern über deren Antrag die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Steganlage auf einer näher bezeichneten, im Landschaftsschutzgebiet Trumer Seen gelegenen Liegenschaft unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen und von Ausgleichsmaßnahmen. Unter anderem wurde ausgesprochen, es sei "der Bestand der Anlage auf fünf Jahre zu befristen". Die "Konsensdauer" wurde mit 30. September 2009 festgesetzt. Die soeben erwähnten Nebenbestimmungen betreffend legte die Bezirkshauptmannschaft begründend dar, gemäß § 50 Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73/1999 in der Fassung der Novelle 2001 (Sbg NatSchG) sei im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen oder der ausdrücklichen Kenntnisnahme einer Maßnahme die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zulässig, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Ausmaß beschränkt werden könne. Sei eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, könne die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne nicht "versichert" werden, ob nach fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung der Steg noch benötigt werde. Auch könne sich durch geänderte Vegetationsverhältnisse ein wesentlich veränderter, naturnaherer Gesamtzustand der Grundparzelle ergeben, der eine Neubeurteilung des Vorhabens notwendig erscheinen lasse. Eine solche sei "rechtlich nur durch eine Befristung der beantragten Bewilligung möglich". "Infolge der Befristung" wäre etwa behördlich zu kontrollieren, ob nach Fristablauf der errichtete Steg entfernt wurde, wenn von den Grundeigentümern kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden sei. Bei Einbringung eines solchen Antrages in etwa fünf Jahren wäre dann ein anderer naturschutzfachlicher Beurteilungsmaßstab anzuwenden, wenn sich etwa ein naturnäherer Gesamtzustand der Parzelle entwickelt haben würde. Durch die verfügte Befristung des angefochtenen Bescheides könnten daher im Sinne des § 50 Abs. 2 Sbg NatSchG nach Ablauf der Bewilligungsfrist am 30. September 2009 bzw. im Fall eines gestellten Fristverlängerungsantrages weitere abträgliche Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Natur oder die Landschaft künftig auf ein geringeres Ausmaß beschränkt werden.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, mit der sie die "ersatzlose Streichung" der Befristung der Bewilligung (und einer weiteren, die Breite der Steganlage betreffenden Nebenbestimmung) begehrten. Die Befristung betreffend legten sie dar, die Befristung der Bewilligung sei vom Amtssachverständigen für Naturschutz auf Grund einer verfehlten Rechtsansicht vorgeschlagen worden. Der Sachverständige habe dargelegt, die Zustimmung des Grundeigentümers stelle die "Grundvoraussetzung für ein naturschutzrechtliches Verfahren" dar. "In Form eines Pachtvertrages" sei die Zustimmung "mit maximal fünf Jahren anzusetzen". Es bestehe "für eine allfällige Ausweitung des Genehmigungszeitraumes von vornherein keine Zustimmung des Grundeigentümers". Die Behörde habe erkannt, dass diese Rechtsansicht verfehlt sei, habe aber dennoch eine Befristung der Bewilligung vorgeschrieben. Sie berufe sich in diesem Zusammenhang aber zu Unrecht auf § 50 Abs. 2 Sbg NatSchG, weil keinerlei Anhaltspunkt dafür vorliege, dass durch die Vorschreibung der Befristung abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid (unter anderem) durch Aufhebung des Ausspruches über die Befristung der Bewilligung und durch Abänderung der Festlegung der "Konsensdauer" wie folgt ab:

"Die Konsensdauer der naturschutzbehördlichen Bewilligung ist bis 31. Dezember 2010 befristet. Die Bewilligung erlischt vorzeitig mit 31. Dezember 2005, wenn nicht bis 31. Dezember 2005 der Fortbestand der zivilrechtlichen Zustimmung durch das Land Salzburg, Liegenschaftsverwaltung, der Behörde nachgewiesen wird (Vorlage des Bestandvertrages)."

Begründend wurde - die Befristung betreffend - nach Darstellung des Verfahrensganges dargelegt, es sei den Beschwerdeführern Recht zu geben, dass die Begründung der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Befristung des Bestandes der Anlage auf fünf Jahre und die Festlegung einer allgemeinen Konsensdauer "aus dem Ermittlungsverfahren nicht nachvollziehbar" sei. Wenn die Befristung auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 Sbg NatSchG erfolgen hätte sollen, so sei die herangezogene Begründung des Vorliegens eines nur fünfjährigen Pachtvertrages unzulässig. Eine fachliche Begründung, dass mit der Befristung tatsächlich abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß reduziert werden könnten, fehle. Ob es aber nun tatsächliche fachliche Gründe im Sinne des § 50 Abs. 2 Sbg NatSchG gebe oder nicht, könne letztlich dahingestellt bleiben, weil sich eine Befristung rechtlich aus nachstehenden Gründen ohnedies ergebe: Gemäß § 48 Abs. 1 lit. h Sbg NatSchG sei in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen. Da die Steganlage auch das Grundeigentum der Seeparzelle Nr. 281/1 KG M in Anspruch nehme, sei für diese Nutzung von Fremdgrund die Zustimmung des Landes Salzburg, Liegenschaftsverwaltung, erforderlich. Die Zustimmung sei in Form eines Pachtvertrages erteilt, der nach den ergänzend eingeholten Auskünften bis 31. Dezember 2005 aufrecht sei. Eine weitere fünfjährige Verlängerung sei bereits in Aussicht gestellt worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Zustimmung des Grundeigentümers liquid vorzuliegen. Für den "beantragten Zeitraum einer Bewilligung" sei somit eine "aufrechte Zustimmungserklärung" erforderlich. Wenn nun eine "nur befristete zivilrechtliche Vereinbarung und damit Zustimmung" im Sinne des § 48 Sbg NatSchG vorliege, könne die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht über diesen befristeten Zeitraum hinaus erteilt werden. Der derzeitige Bestandvertrag laufe bis 31. Dezember 2005, sodass die Bewilligung bis zu diesem Zeitpunkt erteilt werden könne. Da aber von der Liegenschaftsverwaltung eine weitere Verlängerung des Bestandvertrages bis 31. Dezember 2010 in Aussicht gestellt worden sei, sei die Befristung wie im Spruch des Bescheides angeführt abzuändern. Die Erteilung einer unbefristeten Bewilligung wäre gesetzwidrig, weshalb das Berufungsbegehren insoweit als unbegründet abzuweisen sei.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 50 Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 1/2002, können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

§ 48 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 109/2003, lautet auszugsweise:

"Ansuchen

§ 48

(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5, 25 Abs. 1 und 33 Abs. 1 sowie in Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen:

...

h) die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;

..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Vorschriften, die dem Antragsteller um eine naturschutzbehördliche Bewilligung die Beibringung der Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme auferlegen, ausgesprochen, das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers diene dem verwaltungsökonomischen Ziel, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheine, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt sei. Es solle vermieden werden, dass unnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose - weil nicht realisierbare - Bewilligungen erteilt würden (vgl. z.B. zuletzt die Erkenntnisse vom 1. Juni 2005, Zl. 2005/10/0072, vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0107, vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/10/0210, und vom 20. September 1999, Zl. 96/10/0100, jeweils mwN). § 48 Abs. 1 lit. h Sbg NatSchG 1999 meint mit "Zustimmung des Grundeigentümers" eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen (vgl. auch hiezu das soeben zitierte Erkenntnis vom 1. Juni 2005). Nachzuweisen ist die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers - unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung - auch widerrufen werden. Es ist auch nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. September 1999, Zl. 96/10/0100, vom 23. September 1991, Slg. 13.481/A, und vom 18. Juni 1990, Slg. 13.219/A). Im Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 91/10/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachgewiesen werden müsse. Liquid sei ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt werde, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein könne, ob die Zustimmung erteilt worden sei. Bedürfe es diffiziler Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung (etwa im Rahmen einer getroffenen Übereinkunft), dann liege der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor.

Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl. z.B. zuletzt die Erkenntnisses vom 1. Juni 2005, Zl. 2005/10/0072, und vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0273).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass die im § 50 Abs. 2 erster Satz Sbg NatSchG genannten Voraussetzungen der Vorschreibung einer Befristung nicht vorlägen oder wenigstens nicht festgestellt worden seien. Die belangte Behörde meint jedoch, die zeitliche Begrenzung der Wirkungen der erteilten Bewilligung mit dem 31. Dezember 2010 könne auf § 48 Abs. 1 lit. h Sbg NatSchG gegründet werden. Sie vertritt dazu im Ergebnis - auf das Wesentlichste zusammengefasst - die Auffassung, die Bewilligung könne im vorliegenden Fall nicht zeitlich unbeschränkt erteilt werden, weil das zivilrechtliche Rechtsverhältnis, das der Zustimmung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers zu Grunde liege, (ebenfalls) "befristet" sei. Es sei (jedoch) "für den beantragten Zeitraum einer Bewilligung eine aufrechte Zustimmungserklärung erforderlich".

Damit hat die belangte Behörde den Inhalt des Gesetzes verkannt.

Das Gesetz sieht die "Befristung" einer naturschutzbehördlichen Bewilligung lediglich unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 erster Satz Sbg NatSchG vor; diese liegen jedoch - den Annahmen des angefochtenen Bescheides zufolge -

hier nicht vor. Im § 48 Abs. 1 lit. h Sbg NatSchG ist hingegen von der Befristung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht die Rede; auch angesichts des Zwecks der Vorschrift (und unter Bedachtnahme auf die oben erwähnte, ausdrücklich auf eine solche Befristung Bezug nehmende Vorschrift des § 50 Abs. 2 erster Satz Sbg NatSchG) taugt § 48 Abs. 1 lit. h Sbg NatSchG nicht als Grundlage einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Dies hat die belangte Behörde verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Antrages - auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 2. Oktober 2007

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100183.X00

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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