Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Ur 180/05v des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Februar 2007, AZ 51 Rk 8/07m (ON 117 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Ur 180/05v des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Februar 2007, AZ 51 Rk 8/07m (ON 117 der Ur-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss wurde - die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) - am 2. Februar 2007 dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt (S 17/III). Die am 26. Februar 2007 verfasste (S 188/III), am 5. März 2007 beim Erstgericht eingelangte (S 173/III) Grundrechtsbeschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen (§ 4 Abs 1 GRBG). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der angefochtene Beschluss auf behauptete Verzögerungen der Untersuchungsrichterin bezog und nicht die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft als solche zum Gegenstand hatte, womit der Beschwerde auch die von § 1 Abs 1 GRBG verlangte Basis, nämlich eine für die Festnahme oder Anhaltung ursächliche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung fehlt (RIS-Justiz RS0060991, RS0061004 und RS0109299).Der angefochtene Beschluss wurde - die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 4, Absatz eins, GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) - am 2. Februar 2007 dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt (S 17/III). Die am 26. Februar 2007 verfasste (S 188/III), am 5. März 2007 beim Erstgericht eingelangte (S 173/III) Grundrechtsbeschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der angefochtene Beschluss auf behauptete Verzögerungen der Untersuchungsrichterin bezog und nicht die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft als solche zum Gegenstand hatte, womit der Beschwerde auch die von Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verlangte Basis, nämlich eine für die Festnahme oder Anhaltung ursächliche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung fehlt (RIS-Justiz RS0060991, RS0061004 und RS0109299).
Da sich die Grundrechtsbeschwerde somit sowohl als unzulässig (§ 1 Abs 1 GRBG) als auch als verspätet (§ 4 Abs 1 GRBG) erweist, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).Da sich die Grundrechtsbeschwerde somit sowohl als unzulässig (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) als auch als verspätet (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG) erweist, bedarf es keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Anmerkung
E84134 12Os39.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00039.07P.0503.000Dokumentnummer
JJT_20070503_OGH0002_0120OS00039_07P0000_000