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L38007 Verwaltungsabgaben Tirol;Norm
LVwAbgV Tir 2001 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der M Werbe GmbH in R, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Februar 2006, Zl. U-13.902/1, betreffend Landesverwaltungsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) vom 14. November 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 15 Abs. 1, 27 Abs. 5 und 41 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (Tir NatSchG) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anbringung von Werbeeinrichtungen in Form von Kleinpostern auf 9 Liftmasten der "6-SB-A", auf 7 Liftmasten der "6-SB-K" und auf 6 Liftmasten des "4-SB-K" und auf 11 Liftmasten der "2-SB-H" im Schigebiet "W" nach Maßgabe der Antragsunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Für die Erteilung dieser Bewilligung wurde der beschwerdeführenden Partei eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 7.260,-- vorgeschrieben.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und zwar lediglich gegen die Vorschreibung der Abgaben. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, es handle sich um eine einzige Werbeeinrichtung. Nicht die einzelnen Liftstützen, sondern das gesamte System der Liftanlagen im Schigebiet sei eine "Werbeeinrichtung" im Sinne des Gesetzes. Es dürfe ihr daher nur eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 220,-- vorgeschrieben werden.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Februar 2006 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Liftstützen einer Liftanlage seien zwar nur deren unselbständige Bestandteile. Davon zu unterscheiden seien aber die daran angebrachten "Liftposter", die mittels Klapprahmen an den Liftstützen montiert seien. Diese dienten der Bewerbung verschiedener Produkte, sie seien unabhängig voneinander leicht abnehm- und austauschbar. Sie seien nicht ausschließlich zur Anbringung an Liftstützen geeignet, sondern könnten genauso gut an jeder anderen Anlage befestigt werden. Mit dem Zweck des Schilifts, Personen zu befördern, hätten sie nichts zu tun. Der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Liftanlagen sei auch nicht ident mit der beschwerdeführenden Partei. Es sei auch nicht so, dass einzelne Poster für sich alleine ihre Funktion nicht erfüllen könnten; die Poster müssten nicht zwangsläufig an mehreren oder allen Stützen einer Liftanlage montiert sein. Schließlich würden sich die Liftstützen auf Grund ihrer Lage voneinander unterscheiden und könnten daher unterschiedliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen, was bei der Anbringung von Werbetafeln von Bedeutung sei. Dadurch würden sie sich auch von den Gondeln einer Seilbahn unterscheiden, die alle identisch seien. Es stelle daher jedes einzelne Poster eine selbständige Werbeeinrichtung dar, die einer eigenen Genehmigung bedürfe. Für jede dieser Genehmigungen sei demnach eine Verwaltungsabgabe vorzuschreiben.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 29. September 2006, B 701/06, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes (Tir VwAbgG) haben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Gemäß § 2 Tir VwAbgG hat die Landesregierung das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall den Betrag von EUR 1.100, nicht übersteigen.
Gemäß § 1 Abs. 3 Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 50/2001 idF LGBl. Nr. 99/2003, (Tir LVAV) ist für den Fall, dass mehrere Berechtigungen, die selbständig ausgeübt werden können, mit einem Bescheid verliehen werden, eine Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
Gemäß TP VIII Z. 66 der Anlage zur Tir LVAV ist für Bewilligungen nach § 15 Abs. 1 Tir NatSchG eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 220,-- zu entrichten.
Im Beschwerdefall ist die Frage strittig, ob der beschwerdeführenden Partei eine oder mehrere bzw. wie viele Berechtigungen gemäß § 15 Abs. 1 Tir NatSchG, "die selbständig ausgeübt werden können", mit Bescheid der BH vom 14. November 2005 verliehen wurden. Dabei steht - ebenso wie im Fall, der durch das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2001/10/0177, zu entscheiden war - die Bedeutung der naturschutzbehördlichen Bewilligung an Hand des Begriffes der "Werbeeinrichtung" als "eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 3 Tir NatSchG im Vordergrund.
Dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zufolge sollen die zur Anbringung an den Liftstützen mehrerer Liftanlagen beantragten Werbetafeln eine Größe von ca. 40 cm x 60 cm aufweisen und damit kaum breiter als Liftstützen selbst sein. Die schon vorhandenen Landschaftsbildbeeinträchtigungen würden daher im Winter auf Grund des normalen Betriebs im Schigebiet und der verhältnismäßig geringen Größe der Tafeln nicht verstärkt. Um eine größere Flächenwirkung zu vermeiden, dürfe aber pro Liftmasten maximal eine Werbetafel montiert werden. Auch im Sommer seien keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten, wenn die Rahmen in der Farbe der Liftstützen oder in einer dunklen Grünfarbe gehalten und die Werbeposter entfernt werden.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens, auf dem auch die der beschwerdeführenden Partei erteilte Bewilligung beruht, ist von einem Erscheinungsbild der einzelnen Liftanlagen auszugehen, in dem die bewilligten Werbeeinrichtungen als unselbständige Bestandteile der Liftstützen in Erscheinung treten, die wiederum - wie der angefochtene Bescheid selbst einräumt - als unselbständige Bestandteile der jeweiligen Liftanlage anzusehen sind. Anhand dieses Erscheinungsbildes kann aber ebenso wie im Fall, der dem zitierten Erkenntnis vom 18. Mai 2004 zu Grunde lag, nicht gesagt werden, dass durch die Anbringung jedes einzelnen "Liftposters" eine "selbständige" Werbeeinrichtung hergestellt würde. Vielmehr bilden die an (den Liftstützen) einer Liftanlage angebrachten "Liftposter" in ihrer Gesamtheit jeweils eine Werbeeinrichtung im Sinne des Tir NatSchG.
Die belangte Behörde hat, indem sie dies verkannte, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2003.
Das Mehrbegehren betreffend Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist. Wien, am 2. Oktober 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100225.X00Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008